Fördermittel-Navigator
Förderung für Weiterbildung und Umschulung im Gesundheitswesen
Bildungsgutschein, Aufstiegs-BAföG, Landesprogramme oder Zuschüsse für Arbeitgeber: Beantworten Sie wenige Fragen – der Navigator zeigt geprüfte Fördermöglichkeiten, die zuständigen Stellen und Ihren nächsten Schritt.
- Offizielle Quellen: Bund, Länder, Agentur für Arbeit
- Geprüft am 27.10.2026
- Ohne Anmeldung – Ihre Angaben werden nicht gespeichert

Nach Situation
Fördermöglichkeiten nach Situation
Die wichtigsten Förderwege im Überblick. Welche Programme in Ihrem Fall infrage kommen – einschließlich der Programme Ihres Bundeslandes –, zeigt der Navigator.

Beschäftigt und weiterbilden
Für Aufstiegsfortbildungen mit Prüfung – etwa Fachwirt, Fachweiterbildung Intensivpflege oder ZMP – gibt es das Aufstiegs-BAföG. An längeren zertifizierten Weiterbildungen kann sich die Agentur für Arbeit beteiligen; viele Länder fördern auch kürzere Kurse, und fast überall gibt es Bildungsurlaub.
- Aufstiegs-BAföG (AFBG)
- Weiterbildungsförderung für Beschäftigte (§ 82 SGB III)
- Weiterbildungsstipendium
Arbeit suchen oder neu starten
Mit einem Bildungsgutschein übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten einer zugelassenen Weiterbildung oder Umschulung – bei einer Umschulung zur Pflegefachkraft die Lehrgangsgebühren für alle drei Jahre. Für bestandene Prüfungen gibt es Prämien.
- Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit
- Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
- Berufsberatung im Erwerbsleben der Agentur für Arbeit
Eine Ausbildung beginnen
In der Pflege, in den MT-Berufen und in der ATA- und OTA-Ausbildung gibt es eine gesetzliche Ausbildungsvergütung. Für betriebliche Ausbildungen wie MFA oder ZFA kann Berufsausbildungsbeihilfe infrage kommen, für schulische Ausbildungen Schüler-BAföG.
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- BAföG für schulische Ausbildungen
- Pflegeausbildung und Pflegestudium: Vergütung statt Schulgeld
Mit einem Abschluss aus dem Ausland
Der Anerkennungszuschuss des Bundes übernimmt bis zu 600 Euro Verfahrenskosten und bis zu 3.000 Euro für nötige Qualifizierungen; die IQ-Beratungsstellen beraten kostenlos. Ab 1. November 2026 ist für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker die Kenntnisprüfung der Regelweg.
- Anerkennungszuschuss des Bundes
- Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung im Förderprogramm IQ
- Anerkennungs-Finder im Portal „Anerkennung in Deutschland“
Als Arbeitgeber Beschäftigte qualifizieren
In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten übernimmt die Agentur für Arbeit in der Regel die vollen Lehrgangskosten zertifizierter Weiterbildungen über 120 Stunden und kann einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen. Mehrere Länder fördern zusätzlich betriebliche Weiterbildung.
Im Navigator prüfenAls Arbeitgeber einstellen und ausbilden
Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erhalten Praxen 5.800 Euro monatlich je Vollzeitstelle. Bei Einstellungen mit Einarbeitungsbedarf kommt der Eingliederungszuschuss infrage, in der Pflegeausbildung die Refinanzierung über den Ausgleichsfonds.
- Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in grundversorgenden Fachgebieten
- Eingliederungszuschuss
- Refinanzierung der Pflegeausbildung über den Ausgleichsfonds
Noch unsicher, welcher Weg passt? Die Berufsberatung im Erwerbsleben der Agentur für Arbeit und die Weiterbildungsberatungen der Länder helfen bei der Einordnung.
Antrag und Fristen
So gehen Sie vor – und wann der Antrag fällig ist
Bei vielen Programmen entscheidet der Zeitpunkt: Wer zu spät beantragt, verliert die Förderung. Die Schritte gelten für die meisten Programme; maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Programms.
Ziel und Ausgangslage klären
Welche Weiterbildung, welcher Abschluss, ab wann? Ob Sie beschäftigt, arbeitsuchend oder Arbeitgeber sind, bestimmt die zuständige Stelle.
Passende Programme finden
Nutzen Sie den Navigator oder die Übersicht und prüfen Sie, ob Kurs und Anbieter die Voraussetzungen erfüllen – etwa eine Zulassung nach AZAV.
Beraten lassen
Die Agentur für Arbeit, die Weiterbildungsberatungen der Länder und zur Anerkennung die IQ-Beratungsstellen klären, was in Ihrem Fall möglich ist.
Antrag rechtzeitig stellen
Bei vielen Programmen muss der Antrag vor Kursbeginn oder vor der Vertragsunterschrift vorliegen, bei manchen sogar bewilligt sein.
Unterlagen vorbereiten
Häufig verlangt: Kursangebot mit Kosten und Stundenumfang, Nachweise zur Beschäftigung oder zum Einkommen und bei Arbeitgeberförderungen Angaben zur Betriebsgröße.
Entscheidung abwarten, dann starten
Melden Sie sich verbindlich erst an, wenn es die Programmbedingungen zulassen – bei manchen Programmen gilt schon die verbindliche Anmeldung als Beginn.
Wann der Antrag gestellt werden muss
| Programm | Gilt für | Antrag |
|---|---|---|
| Bundesweit | ||
| Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit | Bund | Vor Kursbeginn: Beratung, Gutschein ausstellen lassen und beim Bildungsträger einreichen |
| Weiterbildungsförderung für Beschäftigte (§ 82 SGB III) | Bund | Vor Beginn der Weiterbildung |
| Aufstiegs-BAföG (AFBG) | Bund | Bis zum Ende der Maßnahme – den Unterhaltsbeitrag gibt es erst ab dem Antragsmonat |
| Weiterbildungsstipendium | Bund | Gesundheitsfachberufe: bis 15. Februar für die Aufnahme zum 1. April |
| Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) | Bund | Möglichst früh – gezahlt wird frühestens ab dem Antragsmonat |
| BAföG für schulische Ausbildungen | Bund | Möglichst vor Ausbildungsbeginn – gezahlt wird frühestens ab dem Antragsmonat |
| Eingliederungszuschuss | Bund | Vor Abschluss des Arbeitsvertrags |
| Lohnkostenzuschüsse für Langzeitleistungsbeziehende (§§ 16e, 16i SGB II) | Bund | Vor Abschluss des Arbeitsvertrags |
| Einstiegsqualifizierung (EQ) | Bund | Rechtzeitig vor Beginn der Einstiegsqualifizierung |
| Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in grundversorgenden Fachgebieten | Bund | Je nach Kassenärztlicher Vereinigung vor Beginn der Tätigkeit |
| Anerkennungszuschuss des Bundes | Bund | Bevor Kosten entstehen – also vor dem Anerkennungsantrag bzw. vor Kursbeginn |
| Landesprogramme | ||
| Förderung Fortbildung Pflege (FoPfFöR, Bayern) | Bayern | Möglichst zwei Monate vor Beginn; schon die verbindliche Anmeldung gilt als Beginn |
| Bildungsscheck Brandenburg (Weiterbildungsrichtlinie 2026) | Brandenburg | Vor der verbindlichen Anmeldung |
| Bremische Aufstiegsfortbildungs-Prämie | Bremen | Spätestens sechs Monate nach der bestandenen Prüfung |
| Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS | Hamburg | Spätestens vier Wochen vor Kursbeginn |
| Hessische Aufstiegsprämie | Hessen | Spätestens drei Monate nach dem Prüfungsergebnis |
| Bildungsscheck 2.0 (Nordrhein-Westfalen) | Nordrhein-Westfalen | Spätestens am Tag vor Kursbeginn im Förderportal anmelden |
| QualiScheck (Rheinland-Pfalz) | Rheinland-Pfalz | Spätestens einen Monat vor Kursbeginn |
| Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG – individueller Zugang | Sachsen-Anhalt | Vor der verbindlichen Anmeldung – sie gilt bereits als Beginn |
| Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein | Schleswig-Holstein | Spätestens vier Wochen vor Kursbeginn; Beginn erst nach dem Zuwendungsbescheid |
Für Arbeitgeber
Förderung für Praxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen
Viele Zuschüsse für Arbeitgeber laufen über die Agentur für Arbeit, die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Länder. Fast immer gilt: Beantragen Sie vor Beginn der Weiterbildung bzw. vor Abschluss des Arbeitsvertrags.
Weiterbildung Ihrer Beschäftigten (§ 82 SGB III)
Voraussetzungen unter anderem: Weiterbildung über 120 Stunden, zugelassener Kurs und Bildungsträger, Antrag vor Beginn. Kein Rechtsanspruch. Alle Bedingungen

- Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in grundversorgenden Fachgebieten5.800 € monatlich je Vollzeitstelle
- Eingliederungszuschussbis 50 % für bis zu 12 Monate
- Refinanzierung der Pflegeausbildung über den AusgleichsfondsAusbildungskosten über Landesfonds
- Einstiegsqualifizierung (EQ)bis 276 € im Monat
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren und AnerkennungspartnerschaftVerfahren
Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
Personal gesucht? So erreichen Sie Fachkräfte auf DocJob24
Bundesländer
Förderung in Ihrem Bundesland
Viele Länder fördern berufliche Weiterbildung mit eigenen Programmen. Hier finden Sie die von uns geprüften Landesprogramme, den gesetzlichen Bildungsurlaub und Beratungsstellen – mit Quelle und Prüfdatum.
Baden-Württemberg1 geprüftes Landesprogramm
Landesprogramme in Baden-Württemberg
Zuschuss über den Anbieter45 % weniger Kursgebühr
ESF-Förderprogramm Fachkurse (Baden-Württemberg)
Für ESF-geförderte Fachkurse zahlen Sie eine um 45 % reduzierte Kursgebühr. Der Zuschuss läuft über den Kursanbieter – Sie müssen selbst keinen Antrag stellen.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Erwerbstätige mit Beschäftigungsort oder Wohnsitz in Baden-Württemberg, auch Selbstständige. Ausgeschlossen sind Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen sowie Städten und Gemeinden; Beschäftigte rechtlich selbstständiger Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft sind förderfähig.
- Voraussetzungen
- Überbetrieblicher beruflicher Kurs mit 8 bis 160 Unterrichtseinheiten, den ein Anbieter für die Förderung angemeldet hat
- Kursgebühr höchstens 6.000 Euro ohne Mehrwertsteuer je Person
- Der Fördersatz von 45 % gilt für Kurse mit Beginn ab 1. September 2026
- Förderhöhe
- Zuschuss von 45 % der Kursgebühr
- Unabhängig vom Einkommen
- Eigenanteil
55 % der Kursgebühr – zahlbar von Ihnen, Ihrem Arbeitgeber oder Dritten
- Einschränkungen
- Nicht gefördert werden Inhouse-Schulungen für ein einzelnes Unternehmen, Studiengänge und Kurse zur individuellen Gesundheitsprävention.
- Zuständig
Der Kursanbieter beantragt die Förderung bei der L-Bank; Kurssuche mit ESF-Filter im Portal fortbildung-bw.de
- Antrag
Kein eigener Antrag – Sie buchen einen ESF-geförderten Kurs und zahlen die reduzierte Gebühr.
- Fristen
Das Programm läuft voraussichtlich längstens bis 31. Dezember 2027, solange Fördermittel verfügbar sind.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Weitere Programme suchen: Förderdatenbank des Bundes, gefiltert für Baden-Württemberg (öffnet in neuem Tab). Prüfen Sie Konditionen und Status immer auf der Seite des jeweiligen Programms.
Bayern4 geprüfte Landesprogramme
Landesprogramme in Bayern
Zuschuss über den Anbietergeförderte Kurse über Anbieter
ESF+ „Weiterbilden für die Zukunft“ (Bayern)
Weiterbildungsanbieter erhalten ESF+-Mittel für Kurse für Erwerbstätige; Sie buchen einen geförderten Kurs und zahlen nur einen Teilnehmendenbeitrag.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Erwerbstätige mit Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern. Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte von Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich ausgeschlossen – nicht jedoch bei berufsspezifischen Kursen für Kranken- und Altenpflegepersonal sowie bei Beschäftigten privatwirtschaftlich organisierter Betriebe der öffentlichen Hand.
- Voraussetzungen
- Kurs eines Anbieters, der für dieses Programm gefördert wird (mindestens 20 Unterrichtseinheiten)
- Förderhöhe
- Der Anbieter erhält 50 % ESF+-Mittel; mindestens 20 % seiner Projektkosten werden über Teilnahmebeiträge gedeckt, die Sie, Ihr Arbeitgeber oder Dritte zahlen können
- Einschränkungen
- Gefördert wird nur, solange Haushaltsmittel verfügbar sind.
- Zuständig
Weiterbildungsanbieter; Programm des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
- Antrag
Kein eigener Antrag – fragen Sie Weiterbildungsanbieter nach ESF+-geförderten Kursen.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Zuschuss50 % der Weiterbildungskosten
ESF+ „Betriebliche Weiterbildung“ (Bayern)
Zuschuss von 50 % zu den Kosten externer Weiterbildungsanbieter für Schulungen der eigenen Beschäftigten.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz oder Arbeitsstätte in Bayern, etwa eine GmbH, MVZ-GmbH oder gGmbH.
- Voraussetzungen
- Mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Projekt und mindestens fünf Teilnehmende zu Beginn
- Nur Kosten externer Weiterbildungsanbieter
- Keine gesetzlich vorgeschriebenen Schulungen, etwa Ersthelfer-Kurse
- Förderhöhe
- 50 % der zuwendungsfähigen Kosten
- Eigenanteil
50 % trägt das Unternehmen.
- Einschränkungen
- Gefördert wird nur, solange Haushaltsmittel verfügbar sind.
- Einzelpraxen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind keine juristischen Personen – klären Sie die Antragsberechtigung vorab.
- Zuständig
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) als Bewilligungsbehörde; Programm des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
- Antrag
Antrag in zwei Stufen (Voranfrage, dann Antrag) über das Portal ESF Bavaria 2021; bis zur Entscheidungsreife vergehen in der Regel etwa zwei Monate – planen Sie das vor Projektbeginn ein.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Prämie3.000 € nach bestandener Prüfung
Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung
3.000 Euro nach bestandener Meister- oder gleichwertiger Fortbildungsprüfung – auch für Fortbildungsprüfungen, für die etwa die Bayerische Landesärztekammer oder die Bayerische Landeszahnärztekammer zuständig ist.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen und gleichwertigen Fortbildungsprüfungen, auch in Gesundheitsberufen.
- Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Bayern
- Prüfung in der Regel in Bayern abgelegt, Ergebnis nicht älter als zwei Jahre
- Der Abschluss ist in der Anlage der Richtlinie aufgeführt
- Förderhöhe
- 3.000 Euro
- Zuständig
Die für die Prüfung zuständige Stelle, etwa die Bayerische Landesärztekammer oder die Bayerische Landeszahnärztekammer
- Antrag
Nach bestandener Prüfung schreibt Sie die zuständige Stelle zur Antragstellung an; sie zahlt den Bonus auch aus.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Zuschussbis 5.000 € je Führungskraft
Förderung Fortbildung Pflege (FoPfFöR, Bayern)
Zugelassene Pflegeeinrichtungen in Bayern erhalten Zuschüsse für die Fortbildung von Führungskräften und für Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz ihrer Beschäftigten.
Antrag: Möglichst zwei Monate vor Beginn; schon die verbindliche Anmeldung gilt als Beginn
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, die nach § 71 SGB XI zugelassen sind.
- Förderhöhe
- Führungskräfte (Einrichtungs-, Pflegedienst- und Hauswirtschaftsleitung): bis zu 5.000 Euro je Person und Fortbildung
- Resilienzmaßnahmen für Beschäftigte: bis zu 500 Euro je Person und Maßnahme
- Eigenanteil
Mindestens 10 %
- Zuständig
Bayerisches Landesamt für Pflege (Online-Antrag)
- Antrag
Den Antrag möglichst zwei Monate vor Beginn der ersten Fortbildung stellen. Bereits die verbindliche Anmeldung gilt als Beginn der Maßnahme.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Weitere Programme suchen: Förderdatenbank des Bundes, gefiltert für Bayern (öffnet in neuem Tab). Prüfen Sie Konditionen und Status immer auf der Seite des jeweiligen Programms.
BerlinBildungsurlaub und Beratung
Landesprogramme in Berlin
Für Berlin haben wir derzeit kein aktives Landesprogramm zur beruflichen Weiterbildung bestätigt. Die bundesweiten Programme gelten auch hier.
Weitere Programme suchen: Förderdatenbank des Bundes, gefiltert für Berlin (öffnet in neuem Tab). Prüfen Sie Konditionen und Status immer auf der Seite des jeweiligen Programms.
Brandenburg2 geprüfte Landesprogramme
Landesprogramme in Brandenburg
Zuschuss60 % der Weiterbildungskosten
Bildungsscheck Brandenburg (Weiterbildungsrichtlinie 2026)
Zuschuss von 60 % zu den Kosten einer beruflichen Weiterbildung für Beschäftigte – ohne feste Obergrenze.
Antrag: Vor der verbindlichen Anmeldung
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Beschäftigte mit Erstwohnsitz in Brandenburg oder mit Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen in Brandenburg.
- Voraussetzungen
- Berufliche Weiterbildung nach individuellem Bedarf; gefördert werden auch Nachqualifizierungen, die für die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses notwendig sind
- Mindestzuschuss 500 Euro je Antrag
- Förderhöhe
- 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Keine Obergrenze für den Zuschuss
- Eigenanteil
40 %
- Einschränkungen
- Nicht gefördert werden Ausbildung, Studium, Umschulung und Aufstiegsfortbildung.
- Selbstständige sind über diesen Bildungsscheck nicht antragsberechtigt.
- Zuständig
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
- Infotelefon Arbeit der ILB: 0331 660-2200
- Antrag
Online-Antrag bei der ILB. Melden Sie sich erst nach der Eingangsbestätigung der ILB verbindlich an – vor der Bewilligung auf eigenes Risiko.
- Fristen
Die Richtlinie gilt bis 30. Juni 2027.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Zuschussbis 50 % der Kosten
Weiterbildung in Unternehmen (Weiterbildungsrichtlinie 2026, Brandenburg)
Zuschuss von bis zu 50 % für Weiterbildungsvorhaben von Unternehmen, Einrichtungen, Selbstständigen und gemeinnützigen Trägern in Brandenburg.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte in Brandenburg, auch Selbstständige, Freiberufliche und gemeinnützige Unternehmen.
- Voraussetzungen
- Mindestzuschuss 1.000 Euro
- Keine Weiterbildungen, zu denen der Betrieb gesetzlich verpflichtet ist
- Förderhöhe
- Höchstens 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Zuständig
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
- Infotelefon Arbeit der ILB: 0331 660-2200
- Antrag
Der Antrag muss vor Beginn des Weiterbildungsvorhabens gestellt werden.
- Fristen
Die Richtlinie gilt bis 30. Juni 2027.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
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Bremen1 geprüftes Landesprogramm
Landesprogramme in Bremen
Prämie1.300 € nach bestandener Prüfung
Bremische Aufstiegsfortbildungs-Prämie
1.300 Euro nach bestandener Aufstiegsfortbildung in einem nicht akademischen Beruf.
Antrag: Spätestens sechs Monate nach der bestandenen Prüfung
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Absolventinnen und Absolventen eines Fortbildungsabschlusses im Sinne des Aufstiegs-BAföG mit Wohnsitz oder Arbeitsplatz seit mindestens sechs Monaten im Land Bremen.
- Voraussetzungen
- Fortbildungsabschluss im Sinne des Aufstiegs-BAföG, Prüfung nach dem 1. Januar 2019
- Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz seit mindestens sechs Monaten im Land Bremen
- Förderhöhe
- 1.300 Euro (für Anträge ab 1. März 2025)
- Zuständig
NBank im Auftrag der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
- Antrag
Spätestens sechs Monate nach der insgesamt bestandenen Prüfung beantragen – diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
- Fristen
Sechs Monate nach bestandener Prüfung
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
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Hamburg2 geprüfte Landesprogramme
Landesprogramme in Hamburg
Zuschuss40 %, bis 750 bzw. 1.000 €
Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS
Zuschuss von 40 % zu den Lehrgangskosten einer beruflichen Weiterbildung für Beschäftigte in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten.
Antrag: Spätestens vier Wochen vor Kursbeginn
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die in Hamburg wohnen oder bei einem Hamburger Unternehmen arbeiten und höchstens einen Ausbildungsabschluss haben.
- Voraussetzungen
- Arbeitgeber mit weniger als 250 Beschäftigten
- Sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit mindestens 15 Wochenstunden
- Geringqualifiziert oder höchstens ein Ausbildungsabschluss (Meister, Studium oder Promotion nur ausnahmsweise)
- Nicht für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes oder öffentlicher Unternehmen
- Förderhöhe
- 40 % der Lehrgangskosten, höchstens 750 Euro bei Kursen bis 2.499 Euro und höchstens 1.000 Euro ab 2.500 Euro
- Höhere Sätze gelten für Angestellte im Handwerk (bis 75 %, höchstens 1.000 Euro) und für Angestellte, die SGB-II-Leistungen beziehen (bis 100 %, höchstens 1.500 Euro)
- Eigenanteil
60 % – von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber
- Einschränkungen
- In der Regel ein Antrag pro Kalenderjahr.
- Kein Rechtsanspruch.
- Zuständig
Zwei P PLAN:PERSONAL gGmbH, finanziert von der EU und der Freien und Hansestadt Hamburg
- Serviceline: 040 3346321-11
- Antrag
Den Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Weiterbildung stellen; den Bonus-Gutschein vor Kursbeginn beim Anbieter einreichen.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Zuschuss, Darlehen und StipendiumZuschuss bis 4.000 €
Hamburger Stipendienprogramm zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Hamburg unterstützt den Weg zur Anerkennung mit Zuschüssen, Darlehen und – während einer Anpassungsqualifizierung – mit einem Stipendium für den Lebensunterhalt.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Menschen mit Hauptwohnsitz in Hamburg, die arbeitslos oder arbeitsuchend sind, in Elternzeit sind oder unterhalb ihrer Qualifikation arbeiten.
- Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Hamburg
- Andere Leistungen wie BAföG oder Leistungen nach SGB II und III gehen vor
- Für Zuschüsse und Darlehen gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen
- Förderhöhe
- Einmaliger Zuschuss bis zu 4.000 Euro
- Zinsloses Darlehen bis zu 6.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 10.000 Euro
- Stipendium für den Lebensunterhalt bis zu drei Jahre, berechnet nach BAföG-Regeln, je zur Hälfte als Zuschuss und zinsloses Darlehen
- Zuständig
Zentrale Anlaufstelle Anerkennung (ZAA) im Hamburg Welcome Center; Bewilligung durch die IFB Hamburg
- Zentrale Anlaufstelle Anerkennung: 040 30620-396
- Antrag
Grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens beantragen; Beratung durch die Zentrale Anlaufstelle Anerkennung.
- Fristen
Die Richtlinie ist bis 31. Dezember 2026 befristet.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
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Hessen1 geprüftes Landesprogramm
Landesprogramme in Hessen
Prämie3.500 € nach bestandener Prüfung
Hessische Aufstiegsprämie
3.500 Euro pauschal nach bestandener Aufstiegsfortbildung auf DQR-Niveau 6 oder 7 nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung.
Antrag: Spätestens drei Monate nach dem Prüfungsergebnis
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Absolventinnen und Absolventen öffentlich-rechtlicher Fortbildungsprüfungen auf DQR-Niveau 6 oder 7 mit Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Hessen.
- Voraussetzungen
- Prüfung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung auf DQR-Niveau 6 oder 7
- Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Hessen
- Förderhöhe
- 3.500 Euro pauschal je Person und Abschluss
- Zuständig
Antrag über die hessischen IHKs oder Handwerkskammern
- Antrag
Spätestens drei Monate nach Feststellung des Prüfungsergebnisses beantragen.
- Fristen
Drei Monate nach dem Prüfungsergebnis
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
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Mecklenburg-Vorpommern1 geprüftes Landesprogramm
Landesprogramme in Mecklenburg-Vorpommern
Zuschuss50 %, bis 3.000 € je Scheck
Bildungsschecks für Unternehmen (Mecklenburg-Vorpommern)
Mit einem Bildungsscheck übernimmt das Land 50 % der Lehrgangskosten für die Weiterbildung einer oder eines Beschäftigten, höchstens 3.000 Euro.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern.
- Voraussetzungen
- Antrag vor Beginn der Maßnahme
- Den Eigenanteil zahlt das Unternehmen selbst – nicht Dritte
- Förderhöhe
- 50 % der Lehrgangskosten, höchstens 3.000 Euro je Bildungsscheck
- Eigenanteil
50 % durch das Unternehmen
- Einschränkungen
- Ausgeschlossen sind unter anderem Ärztinnen und Ärzte, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge anbieten und dafür öffentliche Mittel erhalten. Nicht förderfähig sind außerdem Beschäftigte von Bund, Land und Kommunen, von Krankenhäusern im Landeskrankenhausplan und von Rehakliniken sowie Auszubildende.
- Die Förderrichtlinie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
- Zuständig
Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung (GSA), Schwerin
- GSA: 0385 55775-510
- Antrag
Fordern Sie das Antragsformular online bei der GSA an, senden Sie es elektronisch ab und schicken Sie es zusätzlich unterschrieben per Post an die GSA – vor Beginn der Weiterbildung. Nach der Eingangsbestätigung können Sie auf eigenes finanzielles Risiko beginnen.
- Fristen
Die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2026.
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NiedersachsenBildungsurlaub und Beratung
Landesprogramme in Niedersachsen
Für Niedersachsen haben wir derzeit kein aktives Landesprogramm zur beruflichen Weiterbildung bestätigt. Die bundesweiten Programme gelten auch hier.
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Nordrhein-Westfalen1 geprüftes Landesprogramm
Landesprogramme in Nordrhein-Westfalen
Zuschuss50 %, bis 500 €
Bildungsscheck 2.0 (Nordrhein-Westfalen)
Das Land übernimmt 50 % der Kosten einer beruflichen Weiterbildung, höchstens 500 Euro – einmal pro Kalenderjahr.
Antrag: Spätestens am Tag vor Kursbeginn im Förderportal anmelden
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Menschen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von höchstens 50.000 Euro, bei gemeinsamer Veranlagung höchstens 100.000 Euro.
- Voraussetzungen
- Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen
- Zu versteuerndes Jahreseinkommen bis 50.000 Euro bzw. 100.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung, belegt durch einen Steuerbescheid
- Berufsbezogene Weiterbildung
- Förderhöhe
- 50 % der Kosten laut Rechnung, höchstens 500 Euro je Weiterbildung
- Einmal pro Kalenderjahr
- Eigenanteil
Mindestens 50 %
- Einschränkungen
- Nicht gefördert werden unter anderem Kurse aus privatem Interesse, Gesundheitsprävention, Prüfungsvorbereitung, Einzelcoaching und Führerscheine.
- Fahrt- und Übernachtungskosten sind nicht förderfähig.
- Nicht gefördert werden außerdem Weiterbildungen für Pflege- und Gesundheitsfachberufe, denen die staatliche Anerkennung fehlt, die von keiner staatlichen oder berufsständischen Stelle anerkannt sind oder für die keine Fort- und Weiterbildungspunkte vergeben werden.
- Zuständig
Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen (ESF-Förderportal)
- Beratungshotline der G.I.B.: 02041 767-555
- Antrag
Die Weiterbildung im Förderportal spätestens am Tag vor Kursbeginn anmelden; Rechnung und Nachweise nach dem Kurs hochladen.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
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Rheinland-Pfalz2 geprüfte Landesprogramme
Landesprogramme in Rheinland-Pfalz
Zuschussbis 60 %, max. 1.500 €
QualiScheck (Rheinland-Pfalz)
Das Land erstattet bis zu 60 % der Kosten einer beruflichen Weiterbildung, höchstens 1.500 Euro je Weiterbildung und Kalenderjahr – unabhängig vom Einkommen.
Antrag: Spätestens einen Monat vor Kursbeginn
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Beschäftigte mit Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Rheinland-Pfalz; nicht Auszubildende, Studierende im Erststudium und Selbstständige.
- Voraussetzungen
- Beschäftigt mit Hauptwohnsitz oder Arbeitsort in Rheinland-Pfalz
- Kurskosten von mindestens 100 Euro
- Kurse über 400 Unterrichtsstunden nur, wenn sie nicht über das Aufstiegs-BAföG förderfähig sind
- Förderhöhe
- Bis zu 60 % der Weiterbildungskosten
- Höchstens 1.500 Euro pro Person, Weiterbildung und Kalenderjahr der Erstattung
- Eigenanteil
Mindestens 40 %
- Einschränkungen
- Fahrt- und ähnliche Kosten sind nicht förderfähig.
- Zuständig
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung; Antrag über EurekaRLP Plus
- Hotline Berufliche Weiterbildung: 06131 967149
- Antrag
Der vollständige Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterbildung vorliegen. Anmelden auf eigenes Risiko erst danach.
- Fristen
Weiterbildungen müssen bis zum Ende der ESF-Plus-Förderperiode 2021–2027 abgeschlossen sein.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Zuschussbis 40 %, max. 1.500 € je Person
Betriebliche Weiterbildung (Rheinland-Pfalz)
Zuschuss für externe Weiterbildungen der Beschäftigten: bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, in der Region Trier bis zu 50 % – höchstens 1.500 Euro je Teilnehmenden.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Unternehmen des Privatrechts mit Sitz oder selbstständiger Niederlassung in Rheinland-Pfalz.
- Voraussetzungen
- Externe Weiterbildung, auch als Inhouse-Kurs eines externen Anbieters, bis 120 Stunden je Weiterbildung
- Kurskosten von mindestens 100 Euro
- Förderhöhe
- Bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben je Teilnehmenden, in der Region Trier bis zu 50 %
- Höchstens 1.500 Euro je Teilnehmenden und 30.000 Euro je Unternehmen und Kalenderjahr
- Lohnkosten während der Weiterbildung werden pauschal mit 26 Euro je Stunde berücksichtigt
- Einschränkungen
- Öffentliche Unternehmen und Betriebe in öffentlicher Hand sind nicht antragsberechtigt.
- Zuständig
Antrag über EurekaRLP Plus
- Hotline Berufliche Weiterbildung: 06131 967149
- Antrag
Spätestens einen Monat vor Beginn beantragen. Weiterbildungen, die vor der Bewilligung beginnen oder gebucht werden, sind nicht förderfähig.
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Weitere Programme suchen: Förderdatenbank des Bundes, gefiltert für Rheinland-Pfalz (öffnet in neuem Tab). Prüfen Sie Konditionen und Status immer auf der Seite des jeweiligen Programms.
SaarlandBildungsurlaub und Beratung
Landesprogramme im Saarland
Für das Saarland haben wir derzeit kein aktives Landesprogramm zur beruflichen Weiterbildung bestätigt. Die bundesweiten Programme gelten auch hier.
Weitere Programme suchen: Förderdatenbank des Bundes, gefiltert für das Saarland (öffnet in neuem Tab). Prüfen Sie Konditionen und Status immer auf der Seite des jeweiligen Programms.
SachsenHinweis zur Landesförderung
Landesprogramme in Sachsen
Sachsen: Landesförderung für Weiterbildung derzeit ausgesetzt
Die Sächsische Aufbaubank nimmt für die individuelle und die betriebliche Weiterbildungsförderung derzeit keine Anträge an. Ein Termin für die Wiederaufnahme ist nicht veröffentlicht.
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Für Sachsen haben wir derzeit kein aktives Landesprogramm zur beruflichen Weiterbildung bestätigt. Die bundesweiten Programme gelten auch hier.
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Sachsen-Anhalt2 geprüfte Landesprogramme
Landesprogramme in Sachsen-Anhalt
Zuschuss60 bis 90 %, bis 25.000 €
Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG – individueller Zugang
Zuschuss von 60 bis 90 % zu einer beruflichen Weiterbildung, abhängig vom Einkommen und von der persönlichen Situation – höchstens 25.000 Euro.
Antrag: Vor der verbindlichen Anmeldung – sie gilt bereits als Beginn
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Beschäftigte mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt sowie Arbeitslose ohne Leistungsanspruch; nicht Selbstständige. Personen mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2026: 77.400 Euro) werden nicht gefördert.
- Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt
- Förderfähige Ausgaben über 1.000 Euro – etwa Teilnahme- und Prüfungsgebühren, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie zusätzliche Kinderbetreuungskosten
- Antrag vor Beginn – schon eine verbindliche Anmeldung gilt als Beginn
- Förderhöhe
- 90 % bei einem Bruttoeinkommen unter 2.000 Euro im Monat
- 80 % unter 3.000 Euro sowie unter anderem ab 45 Jahren, in Teilzeit bis 30 Stunden, befristet beschäftigt, alleinerziehend oder beim Wiedereinstieg
- Sonst 60 %
- Höchstens 25.000 Euro je Weiterbildung
- Einschränkungen
- Für Weiterbildungen im Online-Format oder mit Online-Anteilen gelten seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 besondere Regeln – beachten Sie das Merkblatt der Investitionsbank.
- Zuständig
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- Kostenfreie Service-Hotline der Investitionsbank: 0800 56 007 57
- Antrag
Online über das IB-Kundenportal (Produkt „Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG – Individuell (online Antrag)“) – vor der verbindlichen Anmeldung.
- Fristen
Die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2028.
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Zuschuss50 bis 60 % plus Aufschläge
Sachsen-Anhalt WEITERBILDUNG – betrieblicher Zugang
Zuschuss für betriebliche Weiterbildungsvorhaben: 60 % bei bis zu 10 Beschäftigten, 50 % bis 249 Beschäftigte, mit Aufschlägen – höchstens 100.000 Euro je Vorhaben.
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, Selbstständige und freiberuflich Tätige sowie juristische Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt. Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung sind ausgeschlossen.
- Voraussetzungen
- Sitz oder Niederlassung in Sachsen-Anhalt
- Förderfähige Kosten über 1.000 Euro
- Antrag vor Beginn der Weiterbildung
- Förderhöhe
- 60 % bei bis zu 10 Beschäftigten, 50 % bei bis zu 249 Beschäftigten
- Zuschlag von 10 Prozentpunkten bei Tarifbindung, von 20 Prozentpunkten für bestimmte Zielgruppen, etwa ab 55 Jahren oder in Teilzeit
- Höchstens 100.000 Euro je Vorhaben
- Zuständig
Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- Kostenfreie Service-Hotline der Investitionsbank: 0800 56 007 57
- Antrag
Online über das IB-Kundenportal – vor Beginn der Weiterbildung.
- Fristen
Die Richtlinie gilt bis 31. Dezember 2028.
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Schleswig-Holstein1 geprüftes Landesprogramm
Landesprogramme in Schleswig-Holstein
Zuschuss60 %, bis 5.000 €
Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein
Das Land fördert 60 % der Seminarkosten einer beruflichen Weiterbildung, höchstens 5.000 Euro – den Rest trägt mindestens zu 40 % der Arbeitgeber.
Antrag: Spätestens vier Wochen vor Kursbeginn; Beginn erst nach dem Zuwendungsbescheid
Voraussetzungen und Details
- Für wen
Beschäftigte mit Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein; nicht Beamte, Beschäftigte in Anstalten und Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, Auszubildende und Selbstständige.
- Voraussetzungen
- Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein
- Weiterbildung mit mindestens 16 Zeitstunden bei einem zertifizierten Anbieter (z. B. ISO 9001 oder AZAV)
- Der Arbeitgeber trägt mindestens 40 % der förderfähigen Kosten
- Förderhöhe
- 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens 5.000 Euro je Weiterbildung
- Eigenanteil
Mindestens 40 % trägt der Arbeitgeber.
- Einschränkungen
- Nicht gefördert werden Sprachkurse, Führerscheine und Coachings.
- Beschäftigte von Anstalten und Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts – etwa eines Universitätsklinikums in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts – sind ausgeschlossen. Beschäftigte der Kirchen sind nicht ausgeschlossen; klären Sie Zweifelsfälle mit der IB.SH.
- Zuständig
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
- IB.SH: 0431 9905-2222
- Antrag
Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Weiterbildungsbeginn eingehen; begonnen wird erst nach dem Zuwendungsbescheid.
- Fristen
Die Weiterbildung muss spätestens am 31. Dezember 2028 beendet sein.
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ThüringenHinweis zur Landesförderung
Landesprogramme in Thüringen
Thüringen: Weiterbildungsscheck vorübergehend ausgesetzt
Für den Thüringer Weiterbildungsscheck (bis zu 1.000 Euro) können seit dem 8. April 2026 vorübergehend keine Anträge gestellt werden. Die Antragstellung soll nach Angaben des Landesverwaltungsamts voraussichtlich im Herbst 2026 mit Inkrafttreten einer neuen Richtlinie wieder möglich sein; eine Wiederaufnahme ist bisher nicht veröffentlicht.
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In der Regel gilt der Anspruch nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen. Antragsfristen, Wartezeiten und Ausnahmen regelt das jeweilige Landesgesetz; den Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber.
Übersicht
Alle Bundesprogramme und Anlaufstellen
Jeder Eintrag nennt Zielgruppe, Voraussetzungen, Förderhöhe, zuständige Stelle, offizielle Quellen und das Datum der letzten Prüfung. Landesprogramme finden Sie im Abschnitt Bundesländer.
Weiterbildung, Umschulung und Neustart7
Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit übernimmt die Kosten einer zugelassenen Weiterbildung oder Umschulung – Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Fahrkosten und Kinderbetreuung.
- Für wen
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen sowie Beschäftigte ohne Berufsabschluss – auch Kundinnen und Kunden des Jobcenters.
- Was gefördert wird
Berufliche Weiterbildung, Umschulung, Teilqualifizierung oder Anpassungsqualifizierung bei einem zugelassenen Bildungsträger.
- Voraussetzungen
- Die Agentur für Arbeit hat Sie vor Beginn der Weiterbildung beraten.
- Kurs und Bildungsträger sind für die Förderung zugelassen (AZAV).
- Die Weiterbildung ist notwendig, um Sie beruflich einzugliedern oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden – oder Sie holen einen Berufsabschluss nach.
- Förderhöhe
- Lehrgangskosten einschließlich Lernmitteln, Arbeitskleidung und Prüfungsgebühren
- Fahrkosten
- Kinderbetreuung: pauschal 160 Euro monatlich je Kind
- Bei auswärtiger Unterbringung bis zu 60 Euro je Tag (höchstens 420 Euro im Monat), für Verpflegung bis zu 24 Euro je Tag (höchstens 168 Euro im Monat)
- Eigenanteil
Für die übernommenen Kostenarten sieht das Gesetz keinen Eigenanteil vor; Pauschalen und Höchstbeträge begrenzen die Erstattung.
- Einschränkungen
- In der Regel besteht kein Rechtsanspruch. Einen Anspruch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen für das Nachholen eines Berufsabschlusses.
- Der Gutschein ist in der Regel zeitlich befristet, regional begrenzt und auf ein bestimmtes Bildungsziel beschränkt.
- Zuständig
Agentur für Arbeit – seit 1. Januar 2025 auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit bzw. Ihr Jobcenter.
- Berufsberatung im Erwerbsleben: 0800 4 555500 (gebührenfrei)
- Antrag
Beratungstermin vereinbaren, Gutschein ausstellen lassen und vor Kursbeginn beim Bildungsträger einreichen. Leistungen der Arbeitsförderung gibt es nur, wenn sie vor Beginn beantragt wurden.
- Offizielle Quellen
- Bildungsgutschein (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- Umschulung zur Pflegefachkraft (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 81 SGB III – Grundsatz (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 83 SGB III – Weiterbildungskosten (mit §§ 84–87) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 324 SGB III – Antrag vor Leistung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Finanzielle Förderung der Anerkennung (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
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Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
Zusätzlich zu einer geförderten Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führt: Prämien für bestandene Prüfungen und – für Arbeitslose sowie für Beziehende von Grundsicherungsgeld – ein monatlicher Zuschuss von 150 Euro.
- Für wen
Teilnehmende an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt.
- Was gefördert wird
Anreiz und Unterstützung während Weiterbildungen mit Berufsabschluss, etwa Umschulungen.
- Voraussetzungen
- Prämien: Die Agentur für Arbeit fördert die Weiterbildung nach § 81 SGB III (in der Regel mit Bildungsgutschein), und sie führt zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer.
- Weiterbildungsgeld: Sie sind arbeitslos, oder Sie beziehen Grundsicherungsgeld – auch neben einer Beschäftigung. Die Weiterbildung führt zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer. Ob Ihre Weiterbildung dazugehört, klärt die Agentur für Arbeit im Beratungsgespräch.
- Förderhöhe
- 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung oder bestandenem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung
- 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung
- Weiterbildungsgeld: 150 Euro monatlich zusätzlich
- Eigenanteil
Keiner.
- Zuständig
Agentur für Arbeit
- Berufsberatung im Erwerbsleben: 0800 4 555500 (gebührenfrei)
- Antrag
Wird zusammen mit der Weiterbildungsförderung geklärt. Für die Prämie reichen Sie den Nachweis über die bestandene Prüfung ein.
- Offizielle Quellen
- § 87a SGB III – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Bildungsgutschein (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
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Arbeitslosengeld während der Weiterbildung
Wer Arbeitslosengeld bezieht und eine geförderte Weiterbildung beginnt, erhält es in der Regel weiter. Für je zwei Tage Weiterbildung mindert sich der Anspruch nur um einen Tag.
- Einzelheiten
- Bleiben nach mindestens sechs Monaten geförderter Weiterbildung weniger als drei Monate Anspruch übrig, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig auf drei Monate.
- Zuständig
Agentur für Arbeit
- Offizielle Quellen
- § 144 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 148 SGB III – Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
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Aufstiegs-BAföG (AFBG)
Für Aufstiegsfortbildungen mit öffentlich-rechtlicher Prüfung – etwa Fachwirt, Fachweiterbildung in der Pflege oder ZMP: 50 % Zuschuss zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, in Vollzeit zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag. Ohne Altersgrenze.
- Für wen
Fachkräfte, die sich auf eine Fortbildungsprüfung vorbereiten – in Voll- oder Teilzeit und unabhängig vom Alter.
- Was gefördert wird
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, in Vollzeit auch der Lebensunterhalt.
- Voraussetzungen
- Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung, etwa nach dem Berufsbildungsgesetz, oder auf eine gleichwertige Fortbildung nach Landesrecht
- Mindestens 400 Unterrichtsstunden; Teilzeitlehrgänge, die auf die erste Fortbildungsstufe (Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist) vorbereiten: mindestens 200
- Lehrgang bei einem zertifizierten Anbieter
- Kein Masterabschluss und kein vergleichbarer Hochschulabschluss
- Förderhöhe
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis insgesamt 15.000 Euro: 50 % als Zuschuss, den Rest bietet die KfW als zinsgünstiges Darlehen an
- Nach bestandener Prüfung werden auf Antrag 50 % des dann noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen
- In Vollzeit: Unterhaltsbeitrag bis 1.019 Euro monatlich für Alleinstehende als Vollzuschuss, abhängig von Einkommen und Vermögen; zuzüglich 235 Euro für Ehe- oder Lebenspartner und je Kind
- Alleinerziehende: Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro je Kind und Monat (Kinder unter 14 Jahren oder mit Behinderung)
- Beispiele aus dem Gesundheitswesen
- Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK)
- Fachweiterbildungen der Länder, etwa Intensivpflege und Anästhesie oder Operationsdienst – viele, aber nicht alle
- Weiterbildung zur Leitung einer Pflege- oder Funktionseinheit
- Zahnmedizinische Aufstiegsfortbildungen wie ZMP, ZMF, ZMV oder Dentalhygiene, je nach Lehrgang
- Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung (Fortbildungsprüfung der Ärztekammern): Die Prüfungsordnungen erwähnen eine mögliche Förderung nach dem AFBG – Förderfähigkeit des konkreten Lehrgangs beim zuständigen Amt erfragen
- Eigenanteil
Kein Pflichteigenanteil; die nicht bezuschusste Hälfte der Gebühren lässt sich über das KfW-Darlehen finanzieren.
- Einschränkungen
- Förderfähig sind nur Lehrgänge, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Für Fortbildungsziele, die nach dem Aufstiegs-BAföG förderfähig sind, gibt es keine Förderung nach § 82 SGB III.
- Zuständig
Die zuständige Stelle hängt vom Land ab.
- Antrag
Antrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, auch online über „AFBG Digital“. Den Unterhaltsbeitrag gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung – deshalb rechtzeitig beantragen.
- Änderungen
- Geplant, noch nicht beschlossen: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/8412, erste Lesung am 14. Oktober 2026) sollen ab 1. August 2027 Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 18.000 Euro förderfähig sein, bei bestandener Prüfung 60 % des noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden und der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende auf 160 Euro steigen.
- Offizielle Quellen
- Wie wird mit dem Aufstiegs-BAföG gefördert? (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · aufstiegs-bafoeg.de
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 2 AFBG – Förderfähige Maßnahmen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 11 AFBG – Förderungsdauer (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 19 AFBG – Antrag (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Gesetzentwurf zur Änderung des AFBG (Drucksache 21/8412) (öffnet in neuem Tab) Deutscher Bundestag · dserver.bundestag.de
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Weiterbildungsstipendium
Stipendium für junge Fachkräfte mit sehr gutem Berufsabschluss: insgesamt bis zu 9.135 Euro für Weiterbildungen innerhalb von drei Jahren.
- Für wen
Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder in einem bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf.
- Was gefördert wird
Anspruchsvolle, meist berufsbegleitende Weiterbildungen – fachliche Lehrgänge, Aufstiegsfortbildungen oder ein berufsbegleitendes Studium.
- Voraussetzungen
- Aufnahme in der Regel bis zum Alter von 24 Jahren; Anrechnungszeiten wie Freiwilligendienst oder Elternzeit können die Grenze um bis zu drei Jahre verschieben. In den meisten Gesundheitsfachberufen wird die fachschulische Ausbildung mit bis zu zwei Jahren angerechnet – dann können Sie sich bewerben, wenn Sie am 1. April des Aufnahmejahres jünger als 27 Jahre sind. Ob das für Ihren Beruf gilt, sagt Ihnen die SBB.
- Besondere Leistung: Abschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten bzw. besser als „gut“ (1,9), Platz 1 bis 3 in einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb oder begründeter Vorschlag von Arbeitgeber oder Berufsschule
- Berufstätig mit mindestens 15 Wochenstunden oder arbeitsuchend gemeldet
- Förderhöhe
- Insgesamt bis zu 9.135 Euro für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen innerhalb von drei Jahren
- Gefördert werden unter anderem Lehrgangs-, Prüfungs-, Fahrt- und Unterkunftskosten
- Eigenanteil
10 % je Maßnahme
- Einschränkungen
- Nicht für Hochschulabsolventen und für Vollzeitstudierende ohne regelmäßige Berufstätigkeit.
- Kein Anspruch auf Aufnahme – gibt es mehr Bewerbungen als Stipendienplätze, entscheidet ein Auswahlverfahren.
- Zuständig
Gesundheitsfachberufe wie Pflege, PTA, MT-Berufe oder Physiotherapie: die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB). MFA, ZFA und andere duale Berufe: die zuständige Kammer.
- SBB-Hotline für Gesundheitsfachberufe: 0228 62931-37
- Antrag
Gesundheitsfachberufe: zuerst Kontakt zur SBB-Hotline aufnehmen, dann über das Online-Bewerbungsportal bewerben und das ausgefüllte Stammblatt mit den Anlagen fristgerecht bei der SBB einreichen. Duale Berufe: Bewerbung über die Kammer.
- Fristen
Gesundheitsfachberufe: Bewerbungsschluss jeweils am 15. Februar, Aufnahme zum 1. April. Kammern legen eigene Fristen fest.
- Offizielle Quellen
- Kann ich mich bewerben? (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
- Wie wird gefördert? (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
- Stipendieninformation für Gesundheitsfachberufe (PDF) (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
- Was wird gefördert? (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
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Aufstiegsstipendium
Stipendium für Berufserfahrene, die ein erstes Hochschulstudium aufnehmen: 1.072 Euro monatlich im Vollzeitstudium oder 3.045 Euro jährlich berufsbegleitend.
- Für wen
Fachkräfte mit Berufsausbildung und Berufserfahrung, die ein erstes Studium beginnen – zum Beispiel Pflegemanagement.
- Was gefördert wird
Erstes Hochschulstudium in Vollzeit oder berufsbegleitend an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule.
- Voraussetzungen
- Abgeschlossene Berufsausbildung – anerkannt sind unter anderem duale Ausbildungsberufe und bundesgesetzlich geregelte Gesundheitsfachberufe, etwa Physiotherapie – und insgesamt mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach der Ausbildung mit mindestens 19 Wochenstunden
- Besondere Leistung: Abschlussnote 1,9 oder besser bzw. mindestens 87 Punkte, Platz 1 bis 3 in einem überregionalen Wettbewerb oder begründeter Vorschlag des Arbeitgebers
- Bewerbung vor Studienbeginn oder im ersten oder zweiten Semester
- Keine formale Altersgrenze
- Förderhöhe
- Vollzeitstudium: 992 Euro plus 80 Euro Büchergeld monatlich
- Berufsbegleitendes Studium: 3.045 Euro pro Jahr
- Betreuungspauschale: 160 Euro je Kind unter 14 Jahren
- Unabhängig vom Einkommen
- Eigenanteil
Keiner.
- Zuständig
Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB)
- Antrag
Online-Bewerbung in festen Bewerbungsrunden, danach ein Online-Kompetenz-Check und Auswahlgespräche.
- Fristen
Bewerbungsrunde 2027/I: Online-Bewerbung vom 22. September bis 30. November 2026.
- Offizielle Quellen
- Wie wird gefördert? (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
- Kann ich mich bewerben? (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
- Bewerbungsinformationen (PDF) (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
- Termine und Fristen (öffnet in neuem Tab) Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) · sbb-stipendien.de
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Fortbildungskosten steuerlich geltend machen
Selbst getragene Kosten einer beruflichen Fortbildung nach abgeschlossener Erstausbildung sind Werbungskosten. Bei Arbeitslohn wirken sie sich aus, soweit Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
- Einzelheiten
- Haben Sie im Jahr der Fortbildung keinen oder nur geringen Arbeitslohn, können nicht ausgeglichene Verluste in späteren Jahren abgezogen werden (Verlustvortrag). Einzelheiten klärt Ihr Finanzamt.
- Zuständig
Ihr Finanzamt; bei Fragen zum Einzelfall eine steuerberatende Stelle
- Offizielle Quellen
- § 9 EStG – Werbungskosten (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 10d EStG – Verlustabzug (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Ausbildung und Studium4
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Monatlicher Zuschuss während einer betrieblichen Ausbildung – zum Beispiel als MFA, ZFA oder Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann –, wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen.
- Für wen
Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung oder in der Pflegeausbildung mit Ausbildungsvertrag.
- Was gefördert wird
Lebensunterhalt während der Ausbildung, wenn die Ausbildungsvergütung nicht reicht.
- Voraussetzungen
- Betriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z. B. MFA, ZFA, PKA) oder Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz mit Ausbildungsvertrag
- Sie wohnen nicht bei Ihren Eltern. Sind Sie jünger als 18 Jahre, nicht verheiratet oder verpartnert (und waren es nie) und leben Sie nicht mit einem Kind zusammen, müssen Sie außerdem die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen können – es sei denn, schwerwiegende soziale Gründe sprechen dagegen, Sie auf die Wohnung der Eltern zu verweisen.
- In der Regel die erste Berufsausbildung
- Förderhöhe
- Die Höhe hängt von Ausbildungsvergütung, Wohnkosten und dem Einkommen der Eltern ab – berechnen lässt sie sich mit dem BAB-Rechner der Agentur für Arbeit
- Eigenanteil
Eigenes Einkommen sowie das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartner und Eltern werden oberhalb von Freibeträgen angerechnet.
- Einschränkungen
- Schulische Ausbildungen, etwa in der Physiotherapie, sind nicht über BAB förderfähig – dafür kommt Schüler-BAföG infrage.
- Zuständig
Agentur für Arbeit
- Antrag
Online-Antrag bei der Agentur für Arbeit. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung – deshalb früh beantragen.
- Offizielle Quellen
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 57 SGB III – Förderungsfähige Berufsausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 60 SGB III – Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 67 SGB III – Einkommensanrechnung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 325 SGB III – Wirkung des Antrages (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
BAföG für schulische Ausbildungen
Für schulische Ausbildungen an Berufsfachschulen – etwa in Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder PTA – kann Schüler-BAföG als Zuschuss infrage kommen.
- Für wen
Schülerinnen und Schüler an Berufsfachschulen in Vollzeit.
- Was gefördert wird
Lebensunterhalt während einer schulischen Berufsausbildung.
- Voraussetzungen
- Vollzeitausbildung an einer Berufsfachschule, die in mindestens zwei Jahren zu einem Berufsabschluss führt – dann auch, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen
- Kürzere Bildungsgänge nur in besonderen Fällen, etwa wenn keine geeignete Schule vom Elternhaus aus erreichbar ist
- Sie sind bei Beginn der Ausbildung jünger als 45 Jahre; Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich
- Förderhöhe
- Bei den Eltern wohnend: bis zu 276 Euro monatlich
- Nicht bei den Eltern wohnend: bis zu 666 Euro monatlich
- Schüler-BAföG ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden
- Eigenanteil
Eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen von Ehe- oder Lebenspartner und Eltern werden oberhalb von Freibeträgen angerechnet. Das Einkommen der Eltern bleibt unter anderem außer Betracht, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung 30 Jahre oder älter sind.
- Zuständig
Amt für Ausbildungsförderung Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises
- Antrag
BAföG gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung – möglichst vor Ausbildungsbeginn beantragen.
- Offizielle Quellen
- Was wird gefördert? (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · bafög.de
- § 2 BAföG – Ausbildungsstätten (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 12 BAföG – Bedarf für Schüler (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 10 BAföG – Alter (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 11 BAföG – Umfang der Ausbildungsförderung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
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Pflegeausbildung und Pflegestudium: Vergütung statt Schulgeld
In der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann haben Sie Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung; Schulgeld fällt nicht an. Auch im primärqualifizierenden Pflegestudium gibt es seit 2024 eine Vergütung.
- Einzelheiten
- Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer der Ausbildung
- Pflegestudium: angemessene monatliche Vergütung während des gesamten Studiums
- Ab 1. Januar 2027 gibt es eine bundeseinheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz (in der Regel 18 Monate in Vollzeit) mit Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung
- Zuständig
Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung, etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste
- Offizielle Quellen
- Ausbildungsvergütung in der Pflege (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · pflegeausbildung.net
- § 19 PflBG – Ausbildungsvergütung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 38b PflBG – Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (in Kraft ab 1. Januar 2027) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 24 PflBG – Unwirksamkeit von Vereinbarungen (kein Schulgeld) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Was ändert sich 2024 in der Pflege? (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Gesundheit (Pflegenetzwerk Deutschland) · pflegenetzwerk-deutschland.de
- Bundestag verabschiedet Gesetz zur Pflegefachassistenz (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Gesundheit · bundesgesundheitsministerium.de
- Pflegefachassistenz: Voraussetzungen und Ablauf (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · pflegeausbildung.net
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Welche Gesundheitsfachberufe gesetzlich vergütet werden
MT-Berufe (etwa MT Radiologie und MT Laboratoriumsanalytik) sowie die Anästhesietechnische und die Operationstechnische Assistenz werden mit gesetzlicher Ausbildungsvergütung und ohne Schulgeld ausgebildet; im Hebammenstudium gibt es eine Vergütung. In Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie gibt es bislang keine bundesgesetzliche Ausbildungsvergütung.
- Zuständig
Schulen und Träger der praktischen Ausbildung
- Offizielle Quellen
- § 34 MT-Berufe-Gesetz – Ausbildungsvergütung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 29 ATA-OTA-Gesetz – Ausbildungsvergütung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 34 Hebammengesetz – Vergütung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 41 MT-Berufe-Gesetz – Unwirksamkeit von Vereinbarungen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 36 ATA-OTA-Gesetz – Unwirksamkeit von Vereinbarungen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
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Anerkennung ausländischer Abschlüsse8
Anerkennungs-Finder im Portal „Anerkennung in Deutschland“
Das offizielle Portal des Bundes zeigt für Ihren Beruf und das Bundesland, ob Sie eine Anerkennung brauchen, welche Stelle zuständig ist und welche Unterlagen nötig sind.
- Zuständig
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) – Informationsportal der Bundesregierung
- Offizielle Quellen
- Anerkennungs-Finder (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
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Anerkennungszuschuss des Bundes
Zuschuss zu den Kosten des Anerkennungsverfahrens und zu Qualifizierungen, die für die Anerkennung nötig sind – für Menschen, die in Deutschland leben und ein geringeres Einkommen haben.
- Für wen
Menschen mit ausländischer Berufsqualifikation, die in Deutschland leben – unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus.
- Was gefördert wird
Gebühren, Übersetzungen und Beglaubigungen, Qualifikationsanalysen sowie Anpassungslehrgänge und Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung.
- Voraussetzungen
- Gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz in Deutschland
- Jahreseinkommen (Summe der positiven Einkünfte abzüglich Freibeträgen für Kinder) bis 32.000 Euro, bei gemeinsam veranlagten Ehe- oder Lebenspartnern bis 50.000 Euro
- Keine andere Förderung für dieselben Kosten, etwa durch Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Landesprogramme
- Qualifizierungen: Es liegt ein Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit oder eine Ausgleichsmaßnahme vor
- Förderhöhe
- Verfahrenskosten wie Gebühren, Übersetzungen und Beglaubigungen: 100 bis 600 Euro
- Qualifikationsanalysen: bis zu 1.200 Euro
- Qualifizierungen wie Anpassungslehrgänge, Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung und Prüfungsgebühren: bis zu 3.000 Euro
- Eigenanteil
Kosten oberhalb der Höchstbeträge und nicht förderfähige Kosten tragen Sie selbst.
- Einschränkungen
- Nicht gefördert werden unter anderem Lernmittel, Lebenshaltungs- und Betreuungskosten, Sprachkurse und Sprachprüfungen sowie Kosten und Gebühren der Berufszulassung, etwa für die Approbation.
- Kein Rechtsanspruch.
- Zuständig
Zentrale Förderstelle beim Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb), Chemnitz
- Zentrale Förderstelle: 0371 433112-22
- Antrag
Digital beantragen, bevor die Kosten entstehen – also vor dem Antrag auf Anerkennung bzw. vor Beginn der Qualifizierung. Rückwirkend werden keine Kosten übernommen.
- Fristen
Neue Anträge sind bis 30. Juni 2027 möglich.
- Offizielle Quellen
- Anerkennungszuschuss (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
- Förderrichtlinie Anerkennungszuschuss 2025 (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Bildung und Forschung · anerkennung-in-deutschland.de
- Online-Antrag (öffnet in neuem Tab) Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) · antrag.anerkennungszuschuss.de
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Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung im Förderprogramm IQ
Kostenlose Beratung zum Anerkennungsverfahren und zu passenden Qualifizierungen – bundesweit in regionalen Beratungsstellen.
- Zuständig
Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“
- Offizielle Quellen
- Beratungssuche (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
- Programmübersicht IQ (öffnet in neuem Tab) Förderprogramm Integration durch Qualifizierung · netzwerk-iq.de
- Finanzielle Förderung (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
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Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
Für Fachkräfte, die noch im Ausland leben: Die ZSBA begleitet kostenfrei durch das Anerkennungsverfahren – von der Wahl des Referenzberufs bis zur vollständigen Antragstellung.
- Zuständig
Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815-1111
- Offizielle Quellen
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
- Professional recognition (ZSBA) (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
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Approbation für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker: Neuregelung ab 1. November 2026
Für einen Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz ist ab dem 1. November 2026 die Kenntnisprüfung der Regelweg; die Gleichwertigkeitsprüfung anhand von Dokumenten findet nur noch statt, wenn Sie sie ausdrücklich wählen. Ohne diese Prüfung müssen Sie die nur dafür nötigen Unterlagen – etwa Studienpläne der ausländischen Hochschule – nicht mehr vorlegen, übersetzen oder beglaubigen lassen. Zusätzlich sind die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse nachzuweisen.
- Zuständig
Die Approbationsbehörde des Landes, in dem Sie arbeiten möchten
- Offizielle Quellen
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Gesundheit · bundesgesundheitsministerium.de
- FAQ Berufsanerkennung in Heilberufen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Gesundheit · bundesgesundheitsministerium.de
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 225 (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz · recht.bund.de
- § 3 Bundesärzteordnung – Approbation (u. a. Deutschkenntnisse) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
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Pflegefachkräfte und Hebammen: Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung möglich
Pflegefachkräfte mit einem Abschluss aus einem Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz können auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichten und direkt zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang wählen. Der Verzicht ist endgültig. Für Hebammen gilt eine entsprechende Möglichkeit ab dem 1. November 2026.
- Zuständig
Die zuständige Landesbehörde des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten
- Offizielle Quellen
- § 40 PflBG – Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen (auch Hebammen) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Gesundheit · bundesgesundheitsministerium.de
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Therapie- und MT-Berufe sowie PTA: Erlaubnis der Landesbehörde
Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, MT-Berufe und PTA sind reglementierte Berufe: Sie brauchen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung von der zuständigen Landesbehörde. Bei wesentlichen Unterschieden ist eine Ausgleichsmaßnahme nötig – bei Abschlüssen aus Drittstaaten in der Regel nach Ihrer Wahl eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang, bei Abschlüssen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang.
- Zuständig
Die zuständige Landesbehörde des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten
- Offizielle Quellen
- Gesundheitsberufe allgemein (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Gesundheit · bundesgesundheitsministerium.de
- Möglichkeiten der Qualifizierung (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
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MFA, ZFA und andere Ausbildungsberufe: Anerkennung freiwillig
MFA und ZFA sind keine reglementierten Berufe – für die Berufsausübung ist keine Anerkennung vorgeschrieben. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung kann die Bewerbung erleichtern; für die Einreise aus einem Drittstaat kann sie erforderlich sein. Für MFA ist die Ärztekammer Westfalen-Lippe bundesweit zuständig, außer in Bayern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt; für ZFA die Zahnärztekammer.
- Zuständig
Ärztekammer bzw. Zahnärztekammer; für andere Ausbildungsberufe meist die Kammer, etwa die IHK
- Offizielle Quellen
- Ausländische Abschlüsse – MFA (öffnet in neuem Tab) Ärztekammer Westfalen-Lippe · aekwl.de
- Anerkennung und Beschäftigung (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
- § 8 BQFG – Zuständige Stelle (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Anerkennungs-Finder (öffnet in neuem Tab) Bundesinstitut für Berufsbildung · anerkennung-in-deutschland.de
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Für Arbeitgeber12
Weiterbildungsförderung für Beschäftigte (§ 82 SGB III)
Die Agentur für Arbeit beteiligt sich an den Lehrgangskosten zertifizierter Weiterbildungen von Beschäftigten und kann dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen – je kleiner der Betrieb, desto höher die Förderung.
- Für wen
Beschäftigte und ihre Arbeitgeber – Praxen, Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Apotheken jeder Größe.
- Was gefördert wird
Weiterbildungen, die über eine kurze arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen.
- Voraussetzungen
- Die Weiterbildung dauert mehr als 120 Stunden.
- Kurs und Bildungsträger sind für die Förderung zugelassen (AZAV).
- Sie vermittelt mehr als eine kurze, ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung.
- Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
- In den letzten zwei Jahren gab es keine Förderung nach § 82 SGB III.
- Förderhöhe
Betriebsgröße Lehrgangskosten durch die Agentur Zuschuss zum Arbeitsentgelt Weniger als 50 Beschäftigte in der Regel vollständig 75 % 50 bis 499 Beschäftigte 50 % 50 % Ab 500 Beschäftigte 25 % 25 % - Beschäftigte ohne Berufsabschluss, die mit der Weiterbildung einen Berufsabschluss nachholen: Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zur vollen Höhe des anteiligen Arbeitsentgelts für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung, einschließlich des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Betriebe mit weniger als 500 Beschäftigten: in der Regel kein Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung
- Mit einer Betriebsvereinbarung über berufliche Weiterbildung oder einem Tarifvertrag, der betriebsbezogene berufliche Weiterbildung vorsieht: Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten 5 Prozentpunkte niedriger; der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kann um 5 Prozentpunkte erhöht werden
- Eigenanteil
Der Arbeitgeber trägt den nicht geförderten Teil der Lehrgangskosten und das nicht bezuschusste Arbeitsentgelt.
- Einschränkungen
- Kein Rechtsanspruch – die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen.
- Nicht gefördert werden Weiterbildungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, und Fortbildungsziele, die nach dem Aufstiegs-BAföG förderfähig sind.
- Zuständig
Agentur für Arbeit, für Arbeitgeber der Arbeitgeber-Service
- Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
- Antrag
Vor Beginn der Weiterbildung beantragen: durch die beschäftigte Person oder, mit ihrer Zustimmung, durch den Arbeitgeber – auch gemeinsam für mehrere Beschäftigte. Die Agentur empfiehlt vorab eine Beratung.
- Offizielle Quellen
- Individuelle Förderung von Beschäftigten (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- Weiterbildungsförderung für Beschäftigte (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 82 SGB III – Förderung beschäftigter Arbeitnehmer (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 22 SGB III – Verhältnis zu anderen Leistungen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
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Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit
Berät Arbeitgeber zu Zuschüssen bei Einstellung, Ausbildung und Weiterbildung. Ein Online-Fördercheck gibt nach wenigen Fragen eine erste Einschätzung, welche Förderinstrumente für Ihr Unternehmen infrage kommen.
- Zuständig
Agentur für Arbeit
- Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
- Offizielle Quellen
- Finanzielle Förderung für Unternehmen (mit Fördercheck) (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- Neuer Fördercheck für Unternehmen startet (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- Individuelle Förderung von Beschäftigten (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
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Eingliederungszuschuss
Zuschuss zum Arbeitsentgelt, wenn Sie eine Person einstellen, die für die Tätigkeit eine längere Einarbeitung braucht.
- Für wen
Arbeitgeber, die Menschen mit Vermittlungshemmnissen einstellen – etwa nach längerer Arbeitslosigkeit.
- Was gefördert wird
Ausgleich einer anfänglichen Minderleistung während der Einarbeitung.
- Voraussetzungen
- Die Person braucht wegen ihrer persönlichen Situation eine Einarbeitung, die über das Übliche hinausgeht.
- Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags
- Keine Förderung, wenn die Person in den vier Jahren vor Förderbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war
- Förderhöhe
- In der Regel bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate
- Ab 55 Jahren: Förderdauer bis zu 36 Monate, wenn die Förderung bis 31. Dezember 2028 beginnt
- Menschen mit Behinderungen: bis zu 70 % für bis zu 24 Monate, bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen länger
- Eigenanteil
Den übrigen Teil des Arbeitsentgelts zahlen Sie.
- Einschränkungen
- Kein Rechtsanspruch – die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter entscheidet nach Ermessen.
- Nachbeschäftigungszeit: so lang wie die Förderdauer, höchstens 12 Monate. Endet das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit, kann eine teilweise Rückzahlung fällig werden – höchstens die Hälfte des gezahlten Zuschusses und nicht mehr als der in den letzten zwölf Monaten gezahlte Betrag. Keine Rückzahlung gilt unter anderem bei berechtigter Kündigung aus Gründen in der Person oder im Verhalten der beschäftigten Person oder aus dringenden betrieblichen Gründen und wenn die Person auf eigenen Wunsch ausscheidet, ohne dass Sie den Grund zu vertreten haben.
- Zuständig
Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter
- Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
- Antrag
Vor Abschluss des Arbeitsvertrags beim Arbeitgeber-Service beantragen.
- Offizielle Quellen
- Eingliederungszuschuss (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 88 SGB III – Eingliederungszuschuss (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 89 SGB III – Höhe und Dauer der Förderung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 92 SGB III – Förderungsausschluss und Rückzahlung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Lohnkostenzuschüsse für Langzeitleistungsbeziehende (§§ 16e, 16i SGB II)
Wenn Sie Menschen einstellen, die lange Grundsicherung bezogen haben, kann das Jobcenter Lohnkostenzuschüsse zahlen: nach § 16e 75 % im ersten und 50 % im zweiten Jahr, nach § 16i bis zu fünf Jahre, in den ersten beiden Jahren 100 %.
- Für wen
Arbeitgeber, die Beziehende von Grundsicherungsgeld mit langem Leistungsbezug einstellen.
- Voraussetzungen
- § 16e: in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate Leistungsbezug und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbständig; Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre
- § 16i: ab 25 Jahren, Leistungsbezug in mindestens sechs der letzten sieben Jahre (mit minderjährigem Kind in der Bedarfsgemeinschaft oder bei Schwerbehinderung genügen die letzten fünf Jahre), in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt; die Person wird Ihnen vom Jobcenter zugewiesen
- Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags
- Förderhöhe
- § 16e: 75 % des Arbeitsentgelts im ersten und 50 % im zweiten Jahr
- § 16i: in den ersten beiden Jahren 100 %, danach 90, 80 und 70 % – bemessen am gesetzlichen Mindestlohn zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Arbeitslosenversicherung; sind Sie durch Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen zu einem höheren Entgelt verpflichtet, am tatsächlich zu zahlenden Arbeitsentgelt
- Einschränkungen
- Kein Rechtsanspruch – das Jobcenter entscheidet nach Ermessen.
- Zuständig
Jobcenter
- Antrag
Vor Abschluss des Arbeitsvertrags beim Jobcenter beantragen.
- Änderungen
- Seit 1. Juli 2026 richtet sich § 16e SGB II an Langzeitleistungsbeziehende statt an Langzeitarbeitslose.
- Offizielle Quellen
- Förderung von Langzeitleistungsbeziehenden (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 16e SGB II – Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Fachliche Weisungen zu § 16e SGB II (gültig ab 1. Juli 2026) (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Einstiegsqualifizierung (EQ)
Ein vergütetes Praktikum von vier bis zwölf Monaten bereitet junge Menschen auf eine Ausbildung vor – etwa als MFA, ZFA oder in der Pflege. Die Agentur für Arbeit bezuschusst die Vergütung.
- Für wen
Ausbildungsbetriebe, die Bewerberinnen und Bewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven an eine Ausbildung heranführen.
- Voraussetzungen
- Dauer vier bis zwölf Monate, mindestens 20 Wochenstunden
- Vorbereitung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf oder die Pflegeausbildung
- Keine vorherige Einstiegsqualifizierung und keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Betrieb in den letzten drei Jahren
- Förderbeginn frühestens am 1. Oktober eines Jahres, in bestimmten Fällen ab 1. August
- Förderhöhe
- Zuschuss zur vereinbarten Vergütung bis 276 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Eigenanteil
Vergütung oberhalb von 276 Euro trägt der Betrieb.
- Zuständig
Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter
- Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
- Antrag
Rechtzeitig vor Beginn der Einstiegsqualifizierung beantragen.
- Offizielle Quellen
- Einstiegsqualifizierung (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 54a SGB III – Einstiegsqualifizierung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 324 SGB III – Antrag vor Leistung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Assistierte Ausbildung (AsA)
Kostenlose Unterstützung für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe – etwa Lernförderung, Begleitung und Hilfe bei organisatorischen Fragen. Die Kosten trägt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
- Für wen
Auszubildende mit Unterstützungsbedarf und ihre Ausbildungsbetriebe, auch in der Pflegeausbildung.
- Zuständig
Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter
- Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
- Antrag
Den Antrag stellt die oder der Auszubildende; der Einstieg ist jederzeit möglich.
- Offizielle Quellen
- Assistierte Ausbildung für Betriebe (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 74 SGB III – Assistierte Ausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 57 SGB III – Förderungsfähige Berufsausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Refinanzierung der Pflegeausbildung über den Ausgleichsfonds
Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste erhalten als Träger der praktischen Ausbildung die Kosten der Pflegeausbildung über den Ausgleichsfonds ihres Landes erstattet – unter anderem die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Praxisanleitung.
- Für wen
Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Arztpraxen, MVZ und Apotheken können nicht Träger der praktischen Ausbildung sein.
- Förderhöhe
- Finanziert werden die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und die Kosten der praktischen Ausbildung einschließlich Praxisanleitung; die Betriebskosten der Pflegeschulen werden über Ausgleichszuweisungen an die Pflegeschulen finanziert
- Bei der Ausbildungsvergütung werden Auszubildende anteilig auf die Stelle einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft angerechnet – in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen im Verhältnis 9,5 : 1, in ambulanten Pflegeeinrichtungen 14 : 1. Im ersten Ausbildungsdrittel (bei Vollzeit: im ersten Ausbildungsjahr) entfällt die Anrechnung
- Im Pflegestudium werden die Kosten der Vergütung vollständig finanziert
- Zuständig
Die für den Ausgleichsfonds zuständige Stelle Ihres Landes
- Änderungen
- Ab 1. Januar 2027 wird auch die neue Pflegefachassistenzausbildung über Ausgleichsfonds finanziert; dabei wird die gesamte Ausbildungsvergütung erstattet.
- Offizielle Quellen
- Finanzierung der Pflegeausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · pflegeausbildung.net
- § 26 PflBG – Grundsätze der Finanzierung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 27 PflBG – Ausbildungskosten (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 39a PflBG – Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 7 PflBG – Durchführung der praktischen Ausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 8 PflBG – Träger der praktischen Ausbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 24 Pflegefachassistenzgesetz – Finanzierung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in grundversorgenden Fachgebieten
Praxen und MVZ erhalten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in grundversorgenden Fachgebieten 5.800 Euro monatlich je Vollzeitstelle. Die Förderung wird in voller Höhe an die Weiterzubildenden weitergegeben.
- Für wen
Vertragsarztpraxen und MVZ mit Weiterbildungsbefugnis – und Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung.
- Voraussetzungen
- Weiterbildungsbefugnis der Praxis bzw. des MVZ
- Vergütung der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung mindestens auf dem im Krankenhaus üblichen Niveau
- Welche grundversorgenden Fachgebiete gefördert werden, legen die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Krankenkassen vor Ort fest – Kinder- und Jugendmedizin in allen KV-Bereichen, in fast allen etwa Augenheilkunde, Frauenheilkunde, Dermatologie, HNO, Neurologie und Psychiatrie
- Förderhöhe
- Ambulant: 5.800 Euro monatlich je Vollzeitstelle, bei Teilzeit anteilig
- Allgemeinmedizin in unterversorgten Gebieten zusätzlich 500 Euro, in von Unterversorgung bedrohten Gebieten 250 Euro monatlich
- Für Weiterbildungsabschnitte in der Allgemeinmedizin im Krankenhaus gibt es eine eigene Förderung; das Krankenhaus beantragt sie bei der Registrierstelle der Deutschen Krankenhausgesellschaft
- Eigenanteil
Die Praxis zahlt die Differenz bis zum im Krankenhaus üblichen Gehalt.
- Einschränkungen
- Für die grundversorgenden Fachgebiete sind bundesweit höchstens 2.000 Stellen förderfähig; ob eine geförderte Stelle verfügbar ist, erfahren Sie bei Ihrer KV.
- Zuständig
Die Kassenärztliche Vereinigung der Praxis; Beratung durch die Koordinierungsstellen und Kompetenzzentren Weiterbildung
- Antrag
Bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen – je nach KV vor Beginn der Tätigkeit, etwa in Baden-Württemberg sechs Wochen vorher; rückwirkende Genehmigungen sind dort ausgeschlossen.
- Offizielle Quellen
- Weiterbildungsförderung (öffnet in neuem Tab) Kassenärztliche Bundesvereinigung · kbv.de
- § 75a SGB V – Förderung der Weiterbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Förderung Allgemeinmedizin – KV Baden-Württemberg (öffnet in neuem Tab) Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg · kvbawue.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Förderprogramme der Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen fördern – unter anderem aus ihren Strukturfonds – Niederlassungen, Praxisübernahmen, Zweigpraxen, Anstellungen und Stipendien, je nach Region unterschiedlich. Einen Überblick gibt das Portal „Lass dich nieder!“ der KBV.
- Einschränkungen
- Beträge und Bedingungen unterscheiden sich je KV und ändern sich – maßgeblich ist die Seite Ihrer KV.
- Zuständig
Ihre Kassenärztliche Vereinigung
- Offizielle Quellen
- Fördermöglichkeiten bei der Niederlassung (öffnet in neuem Tab) Kassenärztliche Bundesvereinigung · lass-dich-nieder.de
- § 105 SGB V – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Förderung durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
Auch Kassenzahnärztliche Vereinigungen können Fördermaßnahmen für die zahnärztliche Versorgung finanzieren, etwa über einen Strukturfonds. Ob und welche Programme es gibt, entscheidet jede KZV selbst – Auskunft gibt Ihre KZV.
- Zuständig
Ihre Kassenzahnärztliche Vereinigung
- Noch offen
- Eine bundesweite Übersicht der KZV-Förderprogramme ist auf den Seiten der KZBV nicht veröffentlicht (Stand: Oktober 2026).
- Offizielle Quellen
- § 105 SGB V – Förderung der vertragsärztlichen Versorgung (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- Mitglieder der KZBV (Kassenzahnärztliche Vereinigungen) (öffnet in neuem Tab) Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung · kzbv.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Teilweise geprüft am 27.10.2026
Fachkräfte aus dem Ausland: Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) und der Arbeitgeber-Service unterstützen bei der Gewinnung internationaler Fachkräfte, auch für Gesundheit und Pflege. Die Beratung der Bundesagentur ist kostenfrei.
- Einschränkungen
- Kosten etwa für Sprachkurse, Reise und Visum tragen in der Regel die Arbeitgeber.
- Zuständig
Arbeitgeber-Service und Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
- Arbeitgeber-Service: 0800 4 555520 (gebührenfrei)
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815-1111
- Offizielle Quellen
- Personal aus dem Ausland (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- Beratung zu Fachkräften aus dem Ausland (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren und Anerkennungspartnerschaft
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren stellen Sie als Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde; die Gebühr beträgt 411 Euro. Mit einer Anerkennungspartnerschaft kann eine Fachkraft bereits in Deutschland arbeiten, während das Anerkennungsverfahren läuft – Sie verpflichten sich, ihr die Teilnahme an den geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.
- Zuständig
Zuständige Ausländerbehörde; Informationen im Portal „Make it in Germany“ der Bundesregierung
- Offizielle Quellen
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (öffnet in neuem Tab) Bundesregierung (Make it in Germany) · make-it-in-germany.com
- Visum zur Anerkennungspartnerschaft (öffnet in neuem Tab) Bundesregierung (Make it in Germany) · make-it-in-germany.com
- § 81a AufenthG – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 16d AufenthG – Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 47 AufenthV – Gebühren (beschleunigtes Fachkräfteverfahren) (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
Beratung und Portale5
Berufsberatung im Erwerbsleben der Agentur für Arbeit
Beratung zu Weiterbildung, Umschulung, Wiedereinstieg und Finanzierung – vor Ort oder per Video, auch für Beschäftigte.
- Zuständig
Agentur für Arbeit
- Hotline: 0800 4 555500 (gebührenfrei, Mo–Do 8–18 Uhr, Fr 8–14 Uhr)
- Offizielle Quellen
- Berufsberatung im Erwerbsleben (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
Zur offiziellen Seite (öffnet in neuem Tab)Geprüft am 27.10.2026
mein NOW – Weiterbildungsportal der Bundesagentur für Arbeit
Kurssuche, Übersicht über Fördermöglichkeiten von Bund und Ländern und Suche nach Beratungsstellen in Ihrer Region.
- Zuständig
Bundesagentur für Arbeit
- Offizielle Quellen
- mein NOW – Förderungen (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · mein-now.de
- Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
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Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
In jeder Agentur für Arbeit und jedem Jobcenter unterstützen Beauftragte für Chancengleichheit beim beruflichen Wiedereinstieg nach einer Familienphase.
- Zuständig
Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter vor Ort
- Offizielle Quellen
- Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- Wiedereinstieg in den Beruf (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 385 SGB III – Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
- § 18e SGB II – Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
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Berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Wer den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, kann Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten – etwa eine Umschulung. Zuständig ist häufig die Deutsche Rentenversicherung, nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit die Unfallversicherung, sonst die Agentur für Arbeit.
- Voraussetzungen
- Deutsche Rentenversicherung: unter anderem nach 15 Jahren Wartezeit oder wenn ohne die Leistung eine Erwerbsminderungsrente zu zahlen wäre
- Agentur für Arbeit: wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist
- Zuständig
Deutsche Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Agentur für Arbeit – ein Antrag wird bei Unzuständigkeit weitergeleitet.
- Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung: 0800 1000 4800 (kostenlos, Mo–Do 8–19 Uhr, Fr 8–15:30 Uhr)
- Offizielle Quellen
- Berufliche Rehabilitation (öffnet in neuem Tab) Deutsche Rentenversicherung · deutsche-rentenversicherung.de
- Berufliche Rehabilitation (öffnet in neuem Tab) Bundesagentur für Arbeit · arbeitsagentur.de
- § 11 SGB VI – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de
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Förderdatenbank des Bundes
Die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie listet Programme von Bund, Ländern und EU – filterbar nach Bundesland und dem Bereich Aus- und Weiterbildung. Prüfen Sie Konditionen und Status immer auf der Seite des jeweiligen Programms.
- Zuständig
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Offizielle Quellen
- Förderprogrammsuche (öffnet in neuem Tab) Bundesministerium für Wirtschaft und Energie · foerderdatenbank.de
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Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Förderung
Welche Förderung gibt es für Weiterbildungen im Gesundheitswesen?
Das hängt von Ihrer Situation ab. Für Aufstiegsfortbildungen mit öffentlich-rechtlicher Prüfung – etwa Fachwirt, Fachweiterbildung Intensivpflege oder ZMP – gibt es das Aufstiegs-BAföG mit 50 % Zuschuss zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. An längeren zertifizierten Weiterbildungen von Beschäftigten kann sich die Agentur für Arbeit beteiligen (§ 82 SGB III). Junge Fachkräfte mit sehr gutem Abschluss können ein Weiterbildungsstipendium erhalten, und viele Länder fördern berufliche Weiterbildung mit eigenen Programmen.
Kann die Agentur für Arbeit meine Weiterbildung bezahlen?
Ja, unter Voraussetzungen. Mit einem Bildungsgutschein übernimmt sie die Kosten einer zugelassenen Weiterbildung, wenn diese nötig ist, um Sie beruflich einzugliedern oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder wenn Sie einen Berufsabschluss nachholen. Für Beschäftigte gibt es die Förderung nach § 82 SGB III, an der sich der Arbeitgeber je nach Betriebsgröße beteiligt. Vorher ist eine Beratung nötig, und Kurs und Bildungsträger müssen zugelassen sein. Seit 2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters über die Weiterbildungsförderung.
Was ist der Unterschied zwischen Bildungsgutschein und Aufstiegs-BAföG?
Der Bildungsgutschein ist eine Leistung der Agentur für Arbeit, vor allem für Arbeitsuchende und Menschen ohne Berufsabschluss; er deckt die Kosten einer zugelassenen Weiterbildung. Das Aufstiegs-BAföG fördert Fortbildungen mit öffentlich-rechtlicher Prüfung – etwa Fachwirt oder Fachweiterbildung – mit 50 % Zuschuss zu Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und einem Darlehensangebot für den Rest, ohne Altersgrenze.
Muss ich die Förderung vor Beginn beantragen?
Bei vielen Programmen ja. Leistungen der Agentur für Arbeit gibt es nur, wenn sie vor Beginn beantragt wurden, und auch bei vielen Landesprogrammen muss der Antrag vor Kursbeginn vorliegen – teils vier Wochen oder einen Monat vorher. Beim Aufstiegs-BAföG ist ein Antrag bis zum Ende der Maßnahme möglich; den Unterhaltsbeitrag gibt es aber erst ab dem Antragsmonat. Melden Sie sich deshalb erst verbindlich an, wenn Sie die Bedingungen Ihres Programms kennen.
Welche Förderung gibt es für Arbeitgeber im Gesundheitswesen?
Für die Weiterbildung von Beschäftigten übernimmt die Agentur für Arbeit je nach Betriebsgröße einen Teil der Lehrgangskosten – bei weniger als 50 Beschäftigten in der Regel die vollen – und kann einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen. Praxen und MVZ erhalten für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in grundversorgenden Fachgebieten 5.800 Euro monatlich je Vollzeitstelle. Bei Einstellungen mit Einarbeitungsbedarf kommt der Eingliederungszuschuss infrage, und die Pflegeausbildung wird über Ausgleichsfonds der Länder refinanziert.
Gibt es Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse?
Ja. Der Anerkennungszuschuss des Bundes übernimmt für Menschen mit geringerem Einkommen, die in Deutschland leben, bis zu 600 Euro Verfahrenskosten und bis zu 3.000 Euro für nötige Qualifizierungen; der Antrag muss gestellt werden, bevor Kosten entstehen. Die Beratungsstellen des Förderprogramms IQ beraten kostenlos. Wer arbeitsuchend gemeldet ist, kann eine Anpassungsqualifizierung mit einem Bildungsgutschein fördern lassen. Für Fachkräfte, die noch im Ausland leben, ist die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung da.
Habe ich Anspruch auf Bildungsurlaub für eine Weiterbildung?
Außer Bayern haben alle Länder ein Gesetz über Bildungsurlaub oder Bildungszeit – meist fünf Arbeitstage pro Jahr oder zehn in zwei Jahren; in Sachsen gilt das neue Gesetz ab 1. Januar 2027 mit drei Tagen pro Jahr. In der Regel muss die Veranstaltung anerkannt sein, und den Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Die Angaben für Ihr Land finden Sie im Abschnitt Bundesländer.
Wo kann ich prüfen lassen, ob ich förderberechtigt bin?
Verbindlich entscheidet die Stelle, die das Programm vergibt. Beraten lassen können Sie sich bei der Berufsberatung im Erwerbsleben der Agentur für Arbeit (0800 4 555500, gebührenfrei), bei den Weiterbildungsberatungen der Länder und zur Anerkennung bei den IQ-Beratungsstellen. Arbeitgeber wenden sich an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit (0800 4 555520, gebührenfrei).
Wie aktuell sind die Angaben im Fördermittel-Navigator?
Jeder Eintrag ist mit seinen offiziellen Quellen verlinkt und nennt das Datum der letzten Prüfung. Für jedes Programm ist ein nächster Prüftermin hinterlegt; ist er überschritten, kennzeichnet der Navigator den Eintrag. Programme mit abgelaufener Laufzeit blendet er automatisch aus. Maßgeblich sind immer die Angaben der zuständigen Stelle.
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So prüfen wir die Angaben
Alle Einträge beruhen auf den Seiten der zuständigen Stellen und auf den Gesetzestexten. Jeder Eintrag nennt seine Quellen und das Datum der letzten Prüfung. Für jedes Programm ist ein nächster Prüftermin hinterlegt; ist er überschritten, kennzeichnet der Navigator den Eintrag. Programme mit abgelaufener Laufzeit werden automatisch ausgeblendet, und Programme, deren aktueller Status sich nicht bestätigen ließ, führen wir nicht als Förderung auf.
Datenstand: 27. Oktober 2026
Hinweis
Der Fördermittel-Navigator ist ein Informationsangebot von DocJob24 und keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, hängt von Ihren individuellen Voraussetzungen ab und entscheidet die Stelle, die das Programm vergibt. Programme und Richtlinien können sich ändern – prüfen Sie die Angaben vor einer Antragstellung anhand der verlinkten offiziellen Quellen.
Fehler oder veraltete Angabe entdeckt? Schreiben Sie uns an service@docjob24.de.