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Berufsprofil · Zahnmedizin

Zahnärztin und Zahnarzt. Aufgaben, Studium, Gehalt.

Zahnärztinnen und Zahnärzte untersuchen und behandeln Zähne, Mund und Kiefer – von der Vorsorge über Füllungen und Parodontitistherapie bis zum Zahnersatz. Der Weg führt über ein Studium mit einer Regelstudienzeit von fünf Jahren und sechs Monaten, die Zahnärztliche Prüfung und die Approbation; für die Kassenzulassung folgt eine zweijährige Vorbereitungszeit.

Studium
5 Jahre, 6 MonateRegelstudienzeit nach ZApprO
Zugang
HochschulzugangsberechtigungVergabe über hochschulstart.de
Abschluss
Zahnärztliche Prüfung, Approbationdrei Abschnitte, § 2 ZHG
Kassenzulassung
2 Jahre Vorbereitungszeitnach der Approbation, Zahnärzte-ZV
Mittleres Entgelt
6.152 €angestellt, Vollzeit, Median Ende 2025
Arbeitsmarkt
EngpassberufEngpassanalyse 2025 der BA

Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Zahnarzt mit Lupenbrille behandelt eine Patientin im Behandlungsstuhl, eine Assistentin unterstützt

Überblick

Der Beruf im Überblick

Zahnärztinnen und Zahnärzte erkennen und behandeln Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer – mit Approbation, in Praxis, MVZ, Klinik oder Gesundheitsamt.

Wer die Zahnheilkunde dauerhaft ausüben will, braucht in Deutschland eine Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) definiert die Ausübung der Zahnheilkunde als berufsmäßige, wissenschaftlich begründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten; als Krankheit gilt dabei auch eine Abweichung von der Norm wie Zahnfehlstellungen oder fehlende Zähne. Die Zahnheilkunde ist ausdrücklich kein Gewerbe. [1]

Die Approbation erhält, wer ein Studium der Zahnmedizin von mindestens fünf Jahren und 5.000 Stunden mit der Zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Für alle, die ihr Studium seit dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, gilt die neue Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) von 2019. [1, 3]

Typische Einsatzorte

  • Zahnarztpraxen als Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft
  • Medizinische Versorgungszentren mit zahnärztlicher Ausrichtung (Z-MVZ)
  • Kieferorthopädische und oralchirurgische Fachpraxen
  • Universitätszahnkliniken und zahnärztliche Abteilungen von Krankenhäusern
  • Öffentlicher Gesundheitsdienst und Bundeswehr
  • Außerhalb der Patientenversorgung, etwa bei Kammern, Körperschaften, Verlagen oder in der Dentalindustrie

Quellen: Zahnärzte-ZV [8]; Zahnärztekammer Niedersachsen [26]

Abgrenzung zu Ärztin und Arzt

Zahnmedizin ist ein eigenes Studium mit eigener Approbationsordnung, eigener Kammer und eigenem Weiterbildungsrecht. Für die Behandlung im Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich jenseits der Zahnheilkunde gibt es die Fachärztin oder den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie; dafür werden in der Regel beide Studiengänge absolviert. Wer die Ärztliche Prüfung bereits bestanden hat, muss den schriftlichen Teil der Zahnärztlichen Prüfung nicht ablegen. [2] Mehr zum ärztlichen Weg lesen Sie im Profil Ärztin / Arzt.

Was den Beruf ausmacht

Diagnostik und Therapie aus einer Hand

Zahnärztinnen und Zahnärzte untersuchen, stellen Diagnosen, planen die Behandlung und führen sie selbst durch – von der Füllung über die Wurzelkanalbehandlung bis zum Zahnersatz.

Feinmotorik und Präzision

Das Studium umfasst zahlreiche praktische Übungen und Kurse; der Zweite und der Dritte Prüfungsabschnitt sind mündlich-praktisch angelegt. [2]

Prävention

Vorsorge, Mundhygieneberatung und Prophylaxe gehören zum Kern des Fachs; viele dieser Leistungen dürfen an qualifiziertes Praxispersonal delegiert werden. [1]

Führung eines Praxisteams

Ob angestellt oder niedergelassen: Zahnärztinnen und Zahnärzte leiten Fachangestellte an und tragen die Verantwortung für delegierte Leistungen. [13]

Aufgaben

Aufgaben und Arbeitsalltag

Untersuchen, behandeln, aufklären und ein Team führen – meist in planbaren Terminen am Behandlungsstuhl.

Diagnostik und Behandlung

  • Befund von Zähnen, Zahnfleisch, Mundschleimhaut und Kiefergelenk
  • Röntgendiagnostik mit eigener Fachkunde im Strahlenschutz
  • Füllungstherapie, Endodontie und Parodontitistherapie
  • Zahnersatz von der Krone bis zur Prothese, in Zusammenarbeit mit dem Dentallabor
  • Zahnärztliche Chirurgie, etwa Extraktionen
  • Behandlung von Kindern, älteren und pflegebedürftigen Menschen

Beratung, Organisation und Verantwortung

  • Aufklärung und Beratung zu Behandlungsalternativen und Kosten
  • Heil- und Kostenpläne, Abrechnung nach BEMA (gesetzlich Versicherte) und GOZ (Privatleistungen)
  • Dokumentation, Hygiene- und Qualitätsmanagement
  • Anleitung und Aufsicht über Zahnmedizinische Fachangestellte und Prophylaxepersonal
  • In der Niederlassung zusätzlich Personal, Investitionen und Praxisführung

Quellen: ZApprO, Prüfungsfächer [2]; BZÄK-Checkliste Berufseinstieg [10]

Arbeitszeit und Arbeitsumgebung

Die meisten Zahnärztinnen und Zahnärzte arbeiten in der ambulanten Versorgung mit Terminsprechstunden; Nacht- und Wochenendarbeit beschränkt sich in der Regel auf den organisierten zahnärztlichen Notdienst. In Kliniken gelten die dortigen Dienstmodelle. Arbeitszeiten, Teilzeit und Vergütung angestellter Zahnärztinnen und Zahnärzte in Praxen werden individuell vereinbart, weil es für sie keinen Flächentarifvertrag gibt.

Zusammenarbeit

Im Praxisalltag arbeiten Zahnärztinnen und Zahnärzte eng mit Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA), Prophylaxeassistentinnen und -assistenten (ZMP), Dentalhygienikerinnen und -hygienikern sowie Verwaltungskräften (ZMV) zusammen. Zahnersatz fertigt in der Regel ein Zahntechniker im gewerblichen oder praxiseigenen Labor.

Belastungen

Die Arbeit verlangt über Stunden hohe Konzentration in einseitiger Körperhaltung. Hinzu kommen Zeitdruck im Terminplan, der Umgang mit ängstlichen Patientinnen und Patienten und – in der eigenen Praxis – wirtschaftliche Verantwortung. Die BZÄK nennt Bürokratie als erheblichen Faktor, der junge Zahnärztinnen und Zahnärzte von der Selbstständigkeit abhält. [21]

Unterschiede nach Einsatzbereich

Allgemeinzahnärztliche Praxis
Breites Spektrum von Prävention über Füllungen und Parodontitistherapie bis zum Zahnersatz, überwiegend mit gesetzlich Versicherten.
Fachpraxis
Kieferorthopädie oder Oralchirurgie mit abgeschlossener Weiterbildung; Mitte 2025 waren 2.794 Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte ausschließlich kieferorthopädisch tätig. [20]
Universitätszahnklinik
Patientenversorgung, Lehre und Forschung; häufig Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt.
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Gruppenprophylaxe und zahnärztliche Reihenuntersuchungen, etwa in Kitas und Schulen; eine eigene Weiterbildung im Öffentlichen Gesundheitswesen ist möglich. [12]

Was delegiert werden darf – und was nicht

Nach § 1 Abs. 5 ZHG dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxepersonal übertragen, zum Beispiel das Anfertigen von Röntgenaufnahmen, das Entfernen von Belägen, Fluoridierung, Fissurenversiegelung und Mundhygieneberatung; für die Kieferorthopädie regelt Abs. 6 weitere Tätigkeiten. [1] Mitarbeitende dürfen am Patienten nur unter Aufsicht und Anleitung tätig werden. [13] Diagnose, Therapieentscheidung und die eigentliche zahnärztliche Behandlung bleiben der Zahnärztin oder dem Zahnarzt vorbehalten; die Verantwortung für delegierte Leistungen ebenfalls. Den Rahmen für ZFA beschreibt der Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer. [14]

Studium

Zahnmedizinstudium und Zahnärztliche Prüfung

Seit Oktober 2021 gilt für Erstsemester die neue ZApprO: modularisiertes Studium, drei Prüfungsabschnitte, Staatsexamen mit bundeseinheitlichem schriftlichem Teil.

Rechtsgrundlage
Zahnheilkundegesetz (ZHG) und Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019 [1, 2]
Umfang und Dauer
5.000 Stunden in fünf Jahren; Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit fünf Jahre und sechs Monate [2]
Aufbau
Modularisiertes Studium mit Leistungspunkten (ECTS); Vorlesungen, Seminare, praktische Übungen und Kurse, später Behandlung von Patientinnen und Patienten [2]
Praktika
Erste-Hilfe-Ausbildung, ein Monat Pflegedienst in Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung (vor Studienbeginn oder in der unterrichtsfreien Zeit) sowie eine vierwöchige Famulatur in einer Zahnarztpraxis nach dem Ersten Abschnitt [2]
Prüfungsbehörde
Zuständige Stelle des Landes, in der Regel das Landesprüfungsamt; Prüfungskommissionen unter Vorsitz von Hochschullehrenden [2]
Abschluss
Zahnärztliche Prüfung (Staatsexamen), danach Antrag auf Approbation [1]

Die drei Prüfungsabschnitte

  1. Erster Abschnitt (früher Physikum)

    Frühestens am Ende des vierten Fachsemesters; mündliche Prüfungen in Biochemie/Molekularbiologie, Anatomie und Physiologie mit ihren naturwissenschaftlichen Grundlagen sowie in Zahnmedizinischer Propädeutik. Jedes Fach kann zweimal wiederholt werden. [2]

  2. Zweiter Abschnitt

    Frühestens zwei Fachsemester nach dem Ersten Abschnitt; mündlich-praktische Prüfung mit praktischem und mündlichem Element in Zahnärztlicher Prothetik, Kieferorthopädie, Oralchirurgie/Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnerhaltung. Prothetik und Zahnerhaltung zählen bei der Note doppelt. [2]

  3. Dritter Abschnitt (Staatsexamen)

    Frühestens vier Fachsemester nach dem Zweiten Abschnitt; ein mündlich-praktischer Teil in den klinischen Fächern, abzulegen innerhalb von sechs Monaten, und ein bundeseinheitlicher schriftlicher Teil, der jeweils im Juni und November stattfindet. [2] Die Aufgaben für den schriftlichen Teil erstellt das IMPP; nach Angaben der BZÄK ist der erste bundesweite Termin für den 3. November 2026 vorgesehen. [21]

Mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts erwerben Absolventinnen und Absolventen zugleich die Fachkunde im Strahlenschutz für intraorale Röntgendiagnostik, Panorama- und Fernröntgenaufnahmen, sofern das radiologische Praktikum anerkannt ist. [2] Diese Fachkunde muss danach alle fünf Jahre aktualisiert werden. [10]

Verbindung zur Humanmedizin

Die neue ZApprO hat die vorklinische Ausbildung stärker an die Humanmedizin angelehnt. Wer den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat, legt im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nur noch das Fach Zahnmedizinische Propädeutik ab; ein Krankenpflegedienst aus dem Medizinstudium ersetzt den Pflegedienst. [2] Wie stark Lehrveranstaltungen tatsächlich gemeinsam mit der Medizin stattfinden, regelt jede Hochschule in ihrer Studienordnung.

Übergang von der alten Approbationsordnung

Wer das Studium vor dem 1. Oktober 2021 begonnen hat, studiert grundsätzlich nach altem Recht mit Naturwissenschaftlicher Vorprüfung, Zahnärztlicher Vorprüfung und Zahnärztlicher Prüfung. [3] Wer bis zum 10. Februar 2025 nicht zur Zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen war, wechselte in die neue Ordnung. Wer die Vorprüfung bestanden hat, aber bis zum 30. März 2028 nicht zur Zahnärztlichen Prüfung zugelassen ist, setzt das Studium ebenfalls nach neuem Recht fort; der Zweite Abschnitt entfällt dann. [4] Im Einzelfall entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt.

Zulassung

Zulassung zum Zahnmedizinstudium

Studienplätze in Zahnmedizin vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung zentral – nach Abiturnote, Eignungstest und weiteren Kriterien.

Zahnmedizin gehört mit Humanmedizin, Tiermedizin und Pharmazie zu den Fächern des Zentralen Vergabeverfahrens; beworben wird sich über hochschulstart.de. Voraussetzung ist eine Hochschulzugangsberechtigung, in der Regel das Abitur. [5] Nach Zahlen der KZBV standen 2024 bundesweit 2.246 Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger zur Verfügung. [20]

Vorabquoten und Hauptquoten

Bis zu 20 Prozent der Plätze werden vorab vergeben, etwa für Härtefälle, ausländische Bewerberinnen und Bewerber, ein Zweitstudium und Landesquoten. Die übrigen Plätze verteilen sich auf drei Hauptquoten: [5]

Hauptquoten im Zentralen Vergabeverfahren Zahnmedizin
QuoteAnteilEntscheidend
Abiturbestenquote30 %Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ)10 %Nur schulnotenunabhängige Kriterien, zum Beispiel Studieneignungstest, Berufsausbildung oder Dienste
Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)60 %Von der Hochschule festgelegte Kriterien, darunter Abiturnote und Testergebnis

Quelle: Stiftung für Hochschulzulassung, Quotenmodell des Zentralen Verfahrens [5]

Im Auswahlverfahren der Hochschulen muss für Zahnmedizin ein fachspezifischer Studieneignungstest berücksichtigt werden, außerdem mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium. [5] Verbreitet sind der Test für medizinische Studiengänge (TMS) und der HAM-Nat. Der TMS findet am 7. und 8. November 2026 letztmals in der bisherigen Form statt; ab 2027 ist ein Nachfolgeformat (TMSnat) mit Terminen im Frühjahr und Herbst geplant, das beliebig oft wiederholt werden darf. [7]

Landzahnarztquote

Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vergeben einen Teil der Zahnmedizin-Studienplätze über eine Landzahnarztquote. Wer darüber zugelassen wird, verpflichtet sich in der Regel, nach dem Studium für eine bestimmte Zeit in unterversorgten Regionen des Landes zu arbeiten; Bewerbung, Auswahl und Bedingungen regeln die Länder. [6]

Hinweis

Quoten, Auswahlkriterien und Fristen können sich von Semester zu Semester ändern und unterscheiden sich je Hochschule und Land. Maßgeblich sind die Angaben von hochschulstart.de und der Hochschulen zum jeweiligen Bewerbungssemester.

Approbation

Approbation und Berufserlaubnis

Mit der Approbation nach § 2 ZHG dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Beruf unbefristet und bundesweit ausüben.

Die Approbation wird auf Antrag von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ZHG erfüllt sind: [1]

  • Studium der Zahnheilkunde von mindestens 5.000 Stunden und mindestens fünf Jahren und bestandene Zahnärztliche Prüfung
  • kein Verhalten, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
  • gesundheitliche Eignung
  • die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Quelle: § 2 Abs. 1 ZHG [1]

In Niedersachsen etwa ist der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) zuständig; dem Antrag sind unter anderem Identitätsnachweis, Lebenslauf und Führungszeugnis beizufügen. [26] Der Doktortitel (Dr. med. dent.) ist für Approbation und Berufsausübung nicht vorgeschrieben. [1]

Berufserlaubnis

Statt der Approbation kann eine jederzeit widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachgewiesen wird. Sie kann beschränkt werden und ist grundsätzlich auf insgesamt zwei Jahre begrenzt; darüber hinaus nur ausnahmsweise, etwa aus Gründen der Versorgung. Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, erhält keine Berufserlaubnis, sondern beantragt direkt die Approbation. [1] Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Anerkennungsgesetz 2026 soll die Erlaubnis in eng begrenzten Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden können. [22]

Approbation, Kammer und Versorgungswerk

Die Approbation erteilt eine staatliche Behörde. Mit Aufnahme der Tätigkeit melden sich Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Landeszahnärztekammer an und werden Mitglied im berufsständischen Versorgungswerk; die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Arbeitstag zu beantragen. [10] Zudem ist eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. [13]

Berufseinstieg

Vorbereitungszeit, Anstellung und Niederlassung

Wer gesetzlich Versicherte behandeln will, braucht nach der Approbation eine zweijährige Vorbereitungszeit – danach stehen Anstellung, MVZ oder eigene Praxis offen.

Die Approbation erlaubt die Ausübung der Zahnheilkunde. Für die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist zusätzlich die Eintragung in das Zahnarztregister der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) nötig. Voraussetzung dafür ist eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit. [8]

Vorbereitungszeit nach § 3 Zahnärzte-ZV

  • Dauer: mindestens zwei Jahre in Vollzeit; in Teilzeit entsprechend länger, die Vorgaben unterscheiden sich je nach Kammerbereich [8, 10]
  • Praxisanteil: mindestens sechs Monate als Assistentin oder Assistent beziehungsweise Vertretung in einer oder mehreren Vertragszahnarztpraxen [8]
  • Übrige Zeit: auch in Universitätszahnkliniken, Zahnstationen von Krankenhäusern, des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr sowie in Zahnkliniken [8]
  • Anrechnung: Tätigkeiten in Abschnitten unter drei Wochen oder neben einer eigenen Praxis zählen nicht [8]
  • EU-Abschlüsse: Die Vorbereitungszeit entfällt für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einem nach EU-Recht anerkannten Ausbildungsnachweis, die in ihrem Herkunftsstaat zur Berufsausübung berechtigt sind [8]

Die Genehmigung der Vorbereitungsassistenz beantragt die ausbildende Praxis bei der KZV. Für die spätere Zulassung sind die Sitzungstermine und Einreichungsfristen des Zulassungsausschusses zu beachten, sonst kann sich die Assistenzzeit verlängern. [10] Die Assistenzzeit ist nicht verpflichtend, wenn ausschließlich privat behandelt werden soll; die Zahnärztekammer Niedersachsen empfiehlt sie dennoch. [26]

Angestellt oder niedergelassen

Anstellung in der Praxis
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte können mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Zahnärztinnen und Zahnärzte anstellen, die im Zahnarztregister eingetragen sind. [9] Der Anteil der Angestellten an den Zahnärztinnen und Zahnärzten in der vertragszahnärztlichen Versorgung hat sich seit 2015 etwa verdoppelt (siehe Arbeitsmarkt).
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
MVZ sind nach § 95 SGB V ärztlich geleitete Einrichtungen; in zahnärztlichen MVZ arbeiten Zahnärztinnen und Zahnärzte als Angestellte oder als Vertragszahnärzte. Gründen dürfen unter anderem zugelassene Leistungserbringer, zugelassene Krankenhäuser und Kommunen. Für zahnärztliche MVZ, die von Krankenhäusern gegründet werden, begrenzt § 95 Abs. 1b SGB V den Versorgungsanteil im Planungsbereich, in der Regel auf 10 Prozent. [9] Die Regulierung investorengetragener MVZ ist eine zentrale Forderung der Bundeszahnärztekammer. [21]
Eigene Praxis
Gründung oder Übernahme als Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft; mit Vertragszahnarztzulassung über den Zulassungsausschuss der KZV. [26] Einkommen und Risiko hängen hier vom Praxisergebnis ab.
Klinik und Hochschule
Angestellte Tätigkeit in Universitätszahnkliniken oder Krankenhausabteilungen, oft verbunden mit Weiterbildung, Lehre und Forschung.

Gehalt

Gehalt und Verdienstmöglichkeiten

Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte in Praxen gibt es keinen Flächentarif; der Entgeltatlas zeigt, was Angestellte tatsächlich verdienen.

4.206 €
Unteres Quartil
ein Viertel verdient weniger; Zahnärzte und Kieferorthopäden (KldB 81474), Vollzeit, 31.12.2025
6.152 €
Median laut BA
brutto im Monat, sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte, inkl. Sonderzahlungen
7.795 €
Oberes Quartil
ein Viertel verdient mehr; gleiche Berufsgattung und gleicher Stichtag

Quelle: Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit [17]; Berufsbezeichnung der Berufsuntergruppe 8147 nach Fachkräfteengpassanalyse 2025 [19]

Was die Statistik zeigt

Der Entgeltatlas weist für die Berufsgattung 81474 (Zahnärztinnen und Zahnärzte, Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden auf Expertenniveau) zum 31.12.2025 einen Median von 6.152 € brutto im Monat aus. Die mittlere Hälfte verdiente zwischen 4.206 € und 7.795 €. Grundlage sind 15.948 sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte ohne Auszubildende; Sonderzahlungen sind anteilig enthalten. [17] Zum Vergleich: Über alle Berufe lag der Median bei 4.217 €. [18]

Die große Spanne erklärt sich unter anderem durch die Berufsphase: Die Statistik umfasst Vorbereitungsassistentinnen und -assistenten ebenso wie erfahrene angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte in Praxen, MVZ und Kliniken. Selbstständig niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nicht enthalten, weil der Entgeltatlas nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte abbildet.

Kein Flächentarif in der Praxis

Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte in Zahnarztpraxen und MVZ gibt es keinen allgemeinen Tarifvertrag; Gehalt, Arbeitszeit und mögliche Umsatzbeteiligungen werden einzelvertraglich vereinbart. Die Musterberufsordnung verlangt lediglich eine angemessene Vergütung. [13] Für die Assistenzzeit nennt die Zahnärztekammer Niedersachsen einen Richtwert von mindestens 2.500 € brutto bei 40 Wochenstunden und empfiehlt Gehaltsgespräche nach sechs und zwölf Monaten. [26] Auch die Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt muss nach der Musterweiterbildungsordnung in einem angemessen vergüteten Arbeitsverhältnis erfolgen. [11]

Tarif in kommunalen Krankenhäusern

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) gilt ausdrücklich auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, deren Träger Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands ist. [15] In der Entgeltgruppe I (Ärztin/Arzt) liegen die monatlichen Tabellenentgelte vom 1. Juni bis 31. Dezember 2026 zwischen 5.722,05 € in Stufe 1 und 7.355,29 € in Stufe 6. [16] Universitätskliniken, kirchliche und private Träger wenden eigene Tarifverträge oder Haustarife an.

Tarif und Statistik unterscheiden sich

Tariftabellen zeigen Grundentgelte für bestimmte Arbeitgeber. Der Entgeltatlas bildet dagegen alle Vollzeitbeschäftigten einer Berufsgattung ab, unabhängig von Tarifbindung, und rechnet Sonderzahlungen ein. Für die eigene Gehaltsverhandlung sind beide Werte nur Orientierung.

Was das Gehalt beeinflusst

  • Berufsphase: Vorbereitungsassistenz, angestellte Tätigkeit mit Kassenzulassung oder Weiterbildung
  • Vergütungsmodell: Festgehalt oder Festgehalt mit Umsatzbeteiligung
  • Qualifikation: Fachzahnarzttitel in Kieferorthopädie oder Oralchirurgie, Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitgeber: Einzelpraxis, MVZ, Klinik mit oder ohne Tarifbindung
  • Region: Nachfrage und Versorgungslage unterscheiden sich zwischen Stadt und Land sowie zwischen den Ländern
  • Niederlassung: Einkommen hängt vom Praxisergebnis nach Kosten ab, nicht von einem Gehalt

Weiterbildung

Fachzahnarzt, Schwerpunkte und Fortbildung

Nach der Approbation ist eine Weiterbildung möglich, aber nicht vorgeschrieben; Fortbildung dagegen ist Pflicht.

Die meisten Zahnärztinnen und Zahnärzte arbeiten ohne Gebietsbezeichnung allgemeinzahnärztlich. Eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt regelt jede Landeszahnärztekammer in ihrer Weiterbildungsordnung; verbindlich ist das jeweilige Kammerrecht. [12]

Weiterbildungsgebiete in der Zahnmedizin
GebietWoUmfang (Musterordnung)
Kieferorthopädiebundesweitmindestens drei Jahre, davon mindestens zwölf Monate an einer kieferorthopädischen Universitätsabteilung oder gleichwertigen Stätte; zusätzlich ein allgemeinzahnärztliches Jahr, das vorher abgeleistet werden sollte
Oralchirurgiebundesweitmindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung an einer Weiterbildungsstätte; zusätzlich ein allgemeinzahnärztliches Jahr
Öffentliches Gesundheitswesenbundesweitnach Kammerrecht; Abschluss an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen
Parodontologienur Westfalen-Lippe und Rheinland-Pfalznach Weiterbildungsordnung der jeweiligen Kammer
Allgemeine Zahnheilkundenur Brandenburgnach Weiterbildungsordnung der Kammer

Quellen: Musterweiterbildungsordnung der BZÄK 2024 [11]; BZÄK Fort- und Weiterbildung [12]; BZÄK-Checkliste Berufseinstieg [10]

Die Weiterbildung beginnt mit der Meldung bei der Kammer, findet unter Leitung einer ermächtigten Zahnärztin oder eines ermächtigten Zahnarztes an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte statt und ist nur im Angestelltenverhältnis möglich; Zeiten in der eigenen Praxis zählen nicht. Teilzeit ist mit mindestens der Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit zulässig. Am Ende steht eine mündliche Prüfung vor dem Weiterbildungsausschuss der Kammer, die zweimal wiederholt werden kann. [10, 11] Die BZÄK-Bundesversammlung hat die Musterweiterbildungsordnung für Oralchirurgie und Kieferorthopädie im November 2024 neu gefasst; die Umsetzung in den Ländern steht noch aus. [11, 21]

Fachzahnarzt oder Tätigkeitsschwerpunkt

Nur eine nach Kammerrecht abgeschlossene Weiterbildung berechtigt, eine Fachzahnarztbezeichnung zu führen. [13] Daneben dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte nach der Musterberufsordnung sachlich auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten hinweisen, etwa in der Implantologie oder Endodontie – aber nicht so, dass eine Verwechslung mit einer Fachgebietsbezeichnung möglich ist. [13] Die Einzelheiten regeln die Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern; strukturierte Curricula und Masterstudiengänge sind freiwillige Zusatzqualifikationen.

Fortbildungspflicht

Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt ist berufsrechtlich zur Fortbildung verpflichtet. [12, 13] Angestellte wie Selbstständige in der vertragszahnärztlichen Versorgung müssen alle fünf Jahre 125 Fortbildungspunkte nachweisen; Punkte aus Assistenzzeiten wie der Vorbereitungs- oder Weiterbildungsassistenz werden dafür nicht anerkannt. [10]

Weitere Wege

  • Promotion: Dr. med. dent., freiwillig und für die Berufsausübung nicht erforderlich
  • Hochschullaufbahn: Oberärztin oder Oberarzt, Habilitation und Professur in einer Universitätszahnklinik
  • Leitung: Praxisinhaberschaft, zahnärztliche Leitung eines MVZ oder Funktionen in Kammer und KZV

Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt und Jobchancen

In der Engpassanalyse 2025 gelten Zahnärztinnen und Zahnärzte als Engpassberuf – und sie arbeiten immer häufiger angestellt.

2,0
Engpass-Punktwert
Zahnärzte und Kieferorthopäden (8147), Expertenniveau; ab 2,0 Engpassberuf, Engpassanalyse 2025
73.511
Behandelnd tätig
Zahnärztinnen und Zahnärzte in Deutschland, Stand Ende 2024
20.501
Angestellt in Praxis und MVZ
in der vertragszahnärztlichen Versorgung, Stand 30.06.2025

Quellen: Fachkräfteengpassanalyse 2025 der BA [19]; KZBV-Jahrbuch 2025 nach Daten von BZÄK und KZVen [20]

Engpassberuf an der Schwelle

In der Fachkräfteengpassanalyse 2025 der Bundesagentur für Arbeit (veröffentlicht im Mai 2026) erreicht die Berufsuntergruppe „Zahnärzte/innen, Kieferorthopäden/innen“ auf Expertenniveau einen Gesamtwert von 2,0 und zählt damit zu den Engpassberufen; sie gehört zu den acht Berufsgattungen, die neu oder erneut hinzugekommen sind. [19] Mit genau 2,0 liegt der Wert an der Untergrenze der Engpassberufe. Für Stellensuchende bedeutet das gute Chancen, die regional unterschiedlich ausfallen.

Mehr Angestellte, weniger Praxisinhaber

Zahnärztinnen und Zahnärzte in der vertragszahnärztlichen Versorgung
StichtagVertragszahnärzteAngestellte in Praxen und MVZInsgesamt
31.12.201054.2455.04159.286
31.12.201552.2959.91662.211
31.12.202047.27915.58862.867
30.06.202542.54820.50163.049

Quelle: KZBV, Jahrbuch 2025, Tab. 6.6, nach Zulassungsstatistiken der KZVen [20]

Die Zahl der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzte ist seit 2015 annähernd stabil. Innerhalb dieser Gruppe hat sich das Verhältnis deutlich verschoben: Mitte 2025 war rund ein Drittel angestellt, 2015 waren es knapp 16 Prozent. [20] Für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger ist die Anstellung damit ein etablierter, dauerhafter Weg – nicht nur eine Durchgangsstation vor der eigenen Praxis.

Regionale Unterschiede

Ende 2024 waren in Deutschland 73.511 Zahnärztinnen und Zahnärzte behandelnd tätig; auf eine behandelnd tätige Zahnärztin oder einen Zahnarzt kamen 1.137 Einwohnerinnen und Einwohner. In den neuen Bundesländern sank die Zahl der behandelnd Tätigen von 11.336 im Jahr 2015 auf 10.203 im Jahr 2024, während sie in den alten Ländern stieg. [20] Landzahnarztquoten in vier ostdeutschen Ländern sollen dem entgegenwirken. [6]

Nachwuchs

2024 haben 1.845 Studierende das zahnmedizinische Staatsexamen abgelegt; im selben Jahr wurden 2.448 Approbationen erteilt. Die Zahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger lag 2024 bei 2.246. [20] Die Approbationszahl umfasst auch Zahnärztinnen und Zahnärzte mit ausländischem Abschluss.

Entwicklungen

  • Strukturwandel: weniger Einzelpraxen, mehr Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ und Anstellung [20]
  • Neue Approbationsordnung: erster bundesweiter schriftlicher Teil des Staatsexamens nach neuem Recht im November 2026 [21]
  • Anerkennung: beschleunigte Verfahren für Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten ab November 2026 [21, 23]
  • Fachkräfte im Team: Auch die ZFA ist ein ausgeprägter Engpassberuf, was Praxen bei der Besetzung von Assistenzstellen spüren [19]

Eignung

Für wen eignet sich der Beruf?

Gefragt sind naturwissenschaftliches Interesse, manuelles Geschick und Ruhe im Umgang mit Patientinnen und Patienten.

Interessen

  • Medizin, Naturwissenschaften und Technik
  • Handwerklich präzises Arbeiten
  • Prävention und langfristige Betreuung von Patientinnen und Patienten
  • Perspektivisch: Praxisführung und Teamleitung

Fähigkeiten im Alltag

  • Feinmotorik, räumliches Vorstellungsvermögen und gute Augen-Hand-Koordination
  • Konzentration über lange Behandlungen
  • Verständliche Aufklärung, auch zu Kosten und Alternativen
  • Einfühlungsvermögen bei Angstpatientinnen und Angstpatienten

Realistisch zu erwarten

  • Lern- und praxisintensives Studium mit drei Staatsprüfungsabschnitten
  • Körperlich einseitige Haltung am Behandlungsstuhl
  • Planbare Arbeitszeiten, wenige Nacht- und Wochenenddienste
  • Wahl zwischen Anstellung und Selbstständigkeit mit unternehmerischem Risiko

Ein Praktikum oder eine Hospitation in einer Zahnarztpraxis zeigt früh, ob die Kombination aus Feinarbeit, Patientenkontakt und Teamführung passt. Eine abgeschlossene Ausbildung, etwa als ZFA oder Zahntechnikerin, kann im Auswahlverfahren der Hochschulen und in der Zusätzlichen Eignungsquote berücksichtigt werden. [5] Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt kostenfrei bei der Studienwahl.

Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit

Anerkennung

Ausländische Abschlüsse und Anerkennung

Ab 1. November 2026 wird die Kenntnisprüfung zum Regelweg für Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten.

Studium in Deutschland
Der reguläre Weg: Studium der Zahnmedizin, Zahnärztliche Prüfung in drei Abschnitten und Antrag auf Approbation bei der zuständigen Landesbehörde. [1, 2]
Abschluss aus EU, EWR oder Schweiz
Ausbildungsnachweise, die in der Anlage zum ZHG aufgeführt sind, gelten als gleichwertig; der Antrag geht an die Behörde des Landes, in dem die Tätigkeit geplant ist. [27] Bestehen bei anderen Nachweisen wesentliche Unterschiede, können sie durch eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Über die Unterschiede ist spätestens vier Monate nach Vorlage aller Unterlagen zu entscheiden. [1]
Abschluss aus einem Drittstaat: bisheriges Verfahren
Die Behörde prüft zunächst anhand der Unterlagen die Gleichwertigkeit; bei wesentlichen Unterschieden ist eine Kenntnisprüfung abzulegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. [1] In Niedersachsen besteht sie aus einem schriftlichen Teil zur Behandlungsplanung (45 Minuten), einem mündlichen Prüfungsgespräch (60 bis 90 Minuten) und einem praktischen Teil mit simulierten Behandlungen von etwa fünf Stunden; jeder Teil kann zweimal wiederholt werden. [25]
Neu ab 1. November 2026
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) ändert auch das ZHG. [1] Für Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten wird die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall; die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung gibt es nur noch auf Antrag. [22, 23] Die BZÄK bewertet die Fachsprachprüfung durch die Kammern als zentral für den Patientenschutz. [21] Für laufende Verfahren informiert die zuständige Approbationsbehörde verbindlich.
Deutschkenntnisse (Fachsprachprüfung)
Nachzuweisen sind die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse. [1] Nach den Eckpunkten der Gesundheitsministerkonferenz von 2014 wird dafür eine Fachsprachprüfung auf Niveau C1 abgelegt. In Niedersachsen nimmt sie die Zahnärztekammer ab: drei Teile zu je 20 Minuten (simuliertes Zahnarzt-Patienten-Gespräch, schriftlicher Zahnarztbericht, Fachgespräch unter Zahnärzten); der Kostenvorschuss beträgt 580 €, zahnärztliches Fachwissen wird nicht geprüft. [24] Zuständigkeit und Ablauf können sich je nach Land unterscheiden.
Berufserlaubnis
Bis zur Approbation kann bei Abschlüssen aus Drittstaaten eine befristete, widerrufliche Erlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden. [1]
Fachzahnarzttitel aus dem Ausland
Über die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Oralchirurgie oder Kieferorthopädie entscheidet die zuständige Landeszahnärztekammer. [27]

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Beruf

Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.

Wie lange dauert das Zahnmedizinstudium?

Die Regelstudienzeit beträgt fünf Jahre und sechs Monate einschließlich der Prüfungszeit; gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens fünf Jahre und 5.000 Stunden. Das Studium endet mit dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. [1, 2]

Wie bekommt man einen Studienplatz in Zahnmedizin?

Die Bewerbung läuft zentral über hochschulstart.de. 30 Prozent der Plätze gehen nach Abiturnote, 10 Prozent über die Zusätzliche Eignungsquote und 60 Prozent über das Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem ein fachspezifischer Studieneignungstest wie der TMS berücksichtigt werden muss. [5, 7]

Was ist die Vorbereitungsassistenz?

Wer gesetzlich Versicherte behandeln will, muss nach der Approbation eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit ableisten, davon mindestens sechs Monate in einer Vertragszahnarztpraxis. Erst danach ist die Eintragung ins Zahnarztregister und eine Kassenzulassung möglich. [8]

Was verdienen angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Der Median für Vollzeitbeschäftigte lag Ende 2025 laut Bundesagentur für Arbeit bei 6.152 € brutto im Monat; die mittlere Hälfte verdiente zwischen 4.206 € und 7.795 €. Einen Flächentarif für Praxen gibt es nicht, Gehälter werden individuell vereinbart. [17, 13]

Welche Fachzahnarzt-Weiterbildungen gibt es?

Bundesweit gibt es Kieferorthopädie, Oralchirurgie und Öffentliches Gesundheitswesen; Parodontologie nur in Westfalen-Lippe und Rheinland-Pfalz, Allgemeine Zahnheilkunde nur in Brandenburg. Die Weiterbildung dauert in Kieferorthopädie und Oralchirurgie mindestens drei Jahre plus ein allgemeinzahnärztliches Jahr. [10, 11]

Was ändert sich mit der neuen Approbationsordnung?

Für Studienbeginn ab dem 1. Oktober 2021 gilt die ZApprO von 2019 mit drei Prüfungsabschnitten statt Vorprüfungen und modularisiertem Studium. Der Dritte Abschnitt hat einen bundeseinheitlichen schriftlichen Teil; der erste Termin nach neuem Recht ist laut BZÄK für November 2026 vorgesehen. [2, 3, 21]

Welche Aufgaben dürfen an das Praxisteam delegiert werden?

§ 1 Abs. 5 ZHG erlaubt die Delegation bestimmter Tätigkeiten an qualifiziertes Prophylaxepersonal, etwa Röntgenaufnahmen, Belagentfernung, Fluoridierung und Versiegelung. Diagnose und Therapieentscheidung bleiben bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt, ebenso die Verantwortung. [1, 14]

Wie wird ein ausländischer Zahnmedizin-Abschluss anerkannt?

Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz werden in der Regel automatisch anerkannt. Für Drittstaaten wird ab 1. November 2026 die Kenntnisprüfung zum Regelweg; zusätzlich ist eine Fachsprachprüfung auf Niveau C1 nötig. [1, 22, 24]

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Quellen

Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.

27 Quellen
  1. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), insbesondere §§ 1, 2, 3 und 13; Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) textlich nachgewiesen. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  2. Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 08.07.2019 (BGBl. I S. 933), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.11.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  3. ZApprO, § 133 Anwendung bisherigen Rechts. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  4. ZApprO, § 134 Abweichende Regelungen (Übergangsrecht). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  5. Verfahrensdetails: Quotenmodell des Zentralen Verfahrens. Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  6. Verfahrensdetails: Landarzt & ÖGD (einschließlich Landzahnarztquote). Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  7. Test für medizinische Studiengänge (TMS) – Informationen und Termine. ITB Consulting GmbH, tms-info.org, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  8. Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV), § 3 Zahnarztregister und Vorbereitungszeit. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  9. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (u. a. MVZ, zahnärztliche MVZ, Anstellung). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  10. Checkliste: Die ersten Jahre im zahnärztlichen Berufsleben. Bundeszahnärztekammer, 2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  11. Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer (Oralchirurgie, Kieferorthopädie). Bundeszahnärztekammer, Beschluss der Bundesversammlung vom 16.11.2024, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  12. Fort- und Weiterbildung. Bundeszahnärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  13. Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (Wortlaut), insbesondere §§ 4, 5, 18–21. Bundeszahnärztekammer, Seitenstand 13.01.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  14. Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer für Zahnmedizinische Fachangestellte. Bundeszahnärztekammer, Vorstandsbeschluss 16.09.2009, geprüft Juli 2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  15. Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags, § 1 Geltungsbereich. Marburger Bund / Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Stand 16.06.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  16. Vorläufige Entgelttabellen Tarifeinigung VKA (01.07.2024 bis 31.12.2026), vorbehaltlich der Redaktion. Marburger Bund, Stand 13.01.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  17. Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  18. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  19. Fachkräfteengpassanalyse 2025 (Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt), insbesondere Tabelle 9 und Kapitel 3.5. Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  20. Jahrbuch 2025 – Statistische Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung, Kapitel 6 (Tab. 6.1, 6.4, 6.6). Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), 2025; Daten der BZÄK, der KZVen und des Statistischen Bundesamts, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  21. Jahresbericht 2025/2026 der Bundeszahnärztekammer (Berichtszeitraum 01.07.2025 bis 30.06.2026). Bundeszahnärztekammer, Juni 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  22. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Drucksache 21/3207). Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, 10.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  23. Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen in Teilen seit heute in Kraft. Pharma Deutschland e. V., 29.07.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  24. Informationsblatt Fachsprachprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Stand 25.09.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  25. Informationsblatt Kenntnisprüfung Zahnmedizin. Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA), Stand 05.07.2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  26. Studium, Approbation und Berufsstart. Zahnärztekammer Niedersachsen, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  27. Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte. Bundeszahnärztekammer, Seitenstand 11.02.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle

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