Berufsprofil · Ärzte
Ärztin / Arzt. Studium, Approbation, Gehalt.
Ärztinnen und Ärzte untersuchen, diagnostizieren und behandeln Erkrankungen – in Klinik, Praxis, öffentlichem Gesundheitsdienst oder Forschung. Der Weg führt über ein Medizinstudium von mindestens sechs Jahren mit dreiteiliger Ärztlicher Prüfung zur Approbation; danach folgt meist die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt.
- Studium
- 6 Jahre, 3 MonateRegelstudienzeit inkl. Praktischem Jahr
- Zugang
- HochschulzugangsberechtigungVergabe über hochschulstart.de
- Abschluss
- Ärztliche Prüfung, Approbationdrei Abschnitte, § 3 BÄO
- Tarif-Einstieg Klinik
- 5.722 €brutto im Monat, TV-Ärzte/VKA, ab 06/2026
- Mittleres Entgelt
- 7.450 €Median, Ärzte ohne Spezialisierung, Ende 2025
- Ärzteschaft
- 446.120 berufstätigÄrztestatistik der BÄK, 31.12.2025
Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Überblick
Der Beruf im Überblick
Ärztinnen und Ärzte üben die Heilkunde aus – mit Approbation, in Klinik, Praxis, Gesundheitsamt oder Forschung.
Ärztinnen und Ärzte untersuchen Patientinnen und Patienten, stellen Diagnosen, klären auf und behandeln Erkrankungen und Verletzungen. Rechtlich ist der Beruf in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt: Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, braucht die Approbation als Arzt; Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Die Bezeichnung selbst ist geschützt und darf nur mit Approbation oder einer Erlaubnis geführt werden. [2]
Die (Muster-)Berufsordnung beschreibt die Aufgabe so: Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung; der ärztliche Beruf ist ein freier Beruf und kein Gewerbe. [23] Der Weg in den Beruf führt über ein Medizinstudium von mindestens sechs Jahren mit der dreiteiligen Ärztlichen Prüfung. [1, 3]
Typische Einsatzorte
- Krankenhäuser, Universitätskliniken und Rehabilitationskliniken
- Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), als Inhaberin bzw. Inhaber oder angestellt
- Öffentlicher Gesundheitsdienst, etwa Gesundheitsämter, sowie weitere Behörden und Körperschaften
- Sanitätsdienst der Bundeswehr
- Forschung und Lehre, pharmazeutische und medizintechnische Industrie, Versicherungen und Beratung
Ärztin, Assistenzärztin, Fachärztin – die Begriffe
Mit der Approbation dürfen Ärztinnen und Ärzte den Beruf eigenverantwortlich ausüben. Die meisten beginnen danach eine mehrjährige Weiterbildung in einem Fachgebiet und arbeiten in dieser Zeit als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung, umgangssprachlich als Assistenzärztin oder Assistenzarzt. Die Weiterbildung endet mit einer Prüfung vor der Ärztekammer und der Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt. [22] Dieser Abschnitt der Laufbahn wird im Berufsprofil Fachärztin / Facharzt ausführlich beschrieben; diese Seite konzentriert sich auf Studium, Approbation und den Berufseinstieg.
Was den Beruf ausmacht
Eigenverantwortung
Die ärztliche Ausbildung soll zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung sowie zur Weiter- und Fortbildung befähigen. [3]
Gewissen und Patientenwohl
Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus; Interessen Dritter dürfen nicht über das Wohl der Patientinnen und Patienten gestellt werden. [23]
Schweigepflicht
Was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, müssen Ärztinnen und Ärzte auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus vertraulich behandeln. [23]
Aufgaben
Aufgaben und Arbeitsalltag
Untersuchen, entscheiden, behandeln und erklären – im Team und mit hoher Verantwortung.
Diagnostik und Therapie
- Anamnese erheben und Patientinnen und Patienten körperlich untersuchen
- Labor-, Bild- und Funktionsdiagnostik anordnen und befunden
- Diagnosen stellen, Therapien planen, Medikamente verordnen
- Eingriffe und Behandlungen durchführen, Verläufe überwachen
- Notfälle erkennen und erstversorgen
Kommunikation, Dokumentation und Organisation
- Patientinnen, Patienten und Angehörige aufklären und beraten
- Befunde, Behandlungen und Verläufe dokumentieren, Arztbriefe schreiben
- Mit Pflege, Therapieberufen und anderen Fachrichtungen zusammenarbeiten
- Tätigkeiten an qualifiziertes Personal delegieren und überwachen
- Abrechnung, Qualitätssicherung und Weiterbildung jüngerer Kolleginnen und Kollegen
Arbeitszeit und Dienste
In kommunalen Krankenhäusern beträgt die regelmäßige Arbeitszeit nach dem TV-Ärzte/VKA durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. [12] Hinzu kommen in Kliniken Bereitschaftsdienste, Nacht- und Wochenenddienste, die gesondert vergütet werden. [12, 13] Nach Daten des Statistischen Bundesamts, die die Bundesärztekammer zitiert, arbeiteten Ärztinnen und Ärzte 2024 in Vollzeit durchschnittlich 46,0 Stunden pro Woche; der Anteil in Teilzeit lag bei 28 Prozent, nach 15 Prozent im Jahr 2014. [19]
Verantwortung und Belastungen
Ärztliche Entscheidungen haben unmittelbare Folgen für Gesundheit und Leben. Zum Arbeitsalltag gehören Zeitdruck, Dienste zu ungünstigen Zeiten, umfangreiche Dokumentation und Gespräche in belastenden Situationen, etwa bei schweren Diagnosen. Gerade in den ersten Berufsjahren in der Klinik verbinden sich Patientenversorgung und Weiterbildung, was hohe Lernbereitschaft voraussetzt.
Unterschiede nach Einsatzbereich
- Krankenhaus
- Stationsarbeit, Aufnahme, Funktionsdiagnostik, Operationen und Dienste; hier absolvieren die meisten Ärztinnen und Ärzte ihre Facharztweiterbildung. Mehr als die Hälfte der berufstätigen Ärzteschaft arbeitet stationär. [20]
- Praxis und MVZ
- Ambulante Versorgung mit planbareren Arbeitszeiten. Für die Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherung ist neben der Approbation eine abgeschlossene Weiterbildung, etwa in der Allgemeinmedizin, Voraussetzung. [25] Die Zahl der angestellten Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich ist seit 2020 um 48 Prozent gestiegen. [19]
- Öffentlicher Gesundheitsdienst
- Infektionsschutz, Gutachten, Schuluntersuchungen und Gesundheitsberichterstattung, vor allem in Gesundheitsämtern; dort waren Ende 2025 3.893 Ärztinnen und Ärzte tätig. [19]
- Forschung, Industrie und weitere Bereiche
- Klinische Forschung, Arzneimittelentwicklung und -sicherheit, Begutachtung oder Beratung. Außerhalb der unmittelbaren Versorgung arbeiteten Ende 2025 rund 26.600 Ärztinnen und Ärzte, etwa 6 Prozent der berufstätigen Ärzteschaft. [19]
Was nur Ärztinnen und Ärzte dürfen
Die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ setzt die Approbation oder eine Erlaubnis nach der BÄO voraus. [2] Ärztinnen und Ärzte können geeignete Leistungen an qualifiziertes Personal delegieren, etwa an MFA oder Physician Assistants; die Verantwortung für Indikation, Anordnung und Überwachung bleibt dabei ärztlich. Für die gewissenhafte Berufsausübung verlangt die Berufsordnung die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. [23]
Studium
Medizinstudium und Ärztliche Prüfung
Mindestens sechs Jahre Studium nach der ÄApprO: Vorklinik, Klinik, Praktisches Jahr und drei Prüfungsabschnitte.
- Rechtsgrundlage
- Bundesärzteordnung (BÄO) und Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.2002. [2, 3]
- Dauer
- Mindestens sechs Jahre mit mindestens 5.500 Stunden; die Regelstudienzeit beträgt sechs Jahre und drei Monate einschließlich der Prüfungszeit für den letzten Prüfungsabschnitt. [1, 3]
- Bestandteile
- Studium an einer Universität, Ausbildung in Erster Hilfe, Krankenpflegedienst von drei Monaten, Famulatur von vier Monaten sowie das Praktische Jahr (PJ) von 48 Wochen im letzten Studienjahr. [3]
- Abschluss
- Ärztliche Prüfung in drei Abschnitten (umgangssprachlich M1, M2 und M3, „Staatsexamen“); danach kann die Approbation beantragt werden. [1, 3]
- Zuständige Stellen
- Die Prüfungen werden von den Landesprüfungsämtern abgenommen, die Approbation erteilt die zuständige Behörde des Landes.
Aufbau des Studiums und Prüfungen
- Vorklinik (etwa zwei Jahre)
Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen wie Anatomie, Physiologie und Biochemie, dazu Medizinische Psychologie und Soziologie. Bis zur ersten Prüfung sind die Ausbildung in Erster Hilfe und der dreimonatige Krankenpflegedienst nachzuweisen. [3]
- Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1)
Nach zwei Studienjahren. Schriftlicher Teil an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit je vier Stunden, dazu ein mündlich-praktischer Teil in Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Physiologie. [3]
- Klinischer Studienabschnitt (etwa drei Jahre)
Unterricht in den klinischen Fächern und Querschnittsbereichen mit Leistungsnachweisen sowie die Famulatur von insgesamt vier Monaten in Kliniken und Praxen. [3]
- Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2)
Schriftliche Prüfung mit 320 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren an drei aufeinanderfolgenden Tagen mit je fünf Stunden. [3]
- Praktisches Jahr (PJ)
48 Wochen in drei Abschnitten von je 16 Wochen: Innere Medizin, Chirurgie sowie Allgemeinmedizin oder ein anderes klinisch-praktisches Fach. Das PJ beginnt jeweils in der zweiten Hälfte von Mai und November, kann in Teilzeit von 50 oder 75 Prozent absolviert werden; bis zu 30 Fehltage werden angerechnet. [3]
- Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3)
Mündlich-praktische Prüfung an zwei Tagen mit Patientenvorstellung am ersten Tag. Die Gesamtnote ergibt sich aus den drei Abschnitten; jeder Abschnitt kann zweimal wiederholt werden. [3]
Reform der Approbationsordnung: Stand Oktober 2026
Eine grundlegende Neufassung der ÄApprO auf Grundlage des Masterplans Medizinstudium 2020 ist seit Jahren geplant; einen ersten Referentenentwurf legte die Bundesregierung im November 2020 vor. [27] Ziel ist ein kompetenzorientierteres, praxisnäheres Studium. Im Mai 2026 lag beim Bundesgesundheitsministerium ein fertiger Referentenentwurf vor, die Finanzierung zwischen Bund und Ländern war aber weiter ungeklärt; Bundesgesundheitsministerin Nina Warken will die Reform in dieser Legislaturperiode abschließen. [7] Bis zum Stand dieser Seite ist keine neue Approbationsordnung in Kraft. Es gelten weiterhin die oben beschriebenen Regeln der ÄApprO von 2002.
Studienplatz
Zulassung zum Medizinstudium
Studienplätze werden zentral über hochschulstart.de vergeben – nach Abiturnote, Tests und weiteren Kriterien.
Humanmedizin wird bundesweit im Zentralen Vergabeverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulstart.de) vergeben. Voraussetzung ist eine Hochschulzugangsberechtigung, in der Regel das Abitur; je nach Landesrecht können auch beruflich Qualifizierte ohne Abitur zugelassen werden. [4]
Vorabquoten und Hauptquoten
Bis zu 20 Prozent der Plätze gehen vorab an besondere Gruppen: Härtefälle, ausländische Bewerberinnen und Bewerber, Zweitstudium sowie landesspezifische Quoten wie die Landarztquote. Die übrigen Plätze werden in drei Hauptquoten vergeben, an denen alle Bewerberinnen und Bewerber automatisch teilnehmen: [4]
| Quote | Anteil | Entscheidend |
|---|---|---|
| Abiturbestenquote | 30 % | Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung; bei Gleichstand Dienste, dann Los |
| Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ) | 10 % | Nur schulnotenunabhängige Kriterien, z. B. Studieneignungstest (TMS, HAM-Nat), Auswahlgespräch, Berufsausbildung, Dienste |
| Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) | 60 % | Von der Hochschule festgelegte Kriterien, darunter Abiturnote und Testergebnis |
Quelle: Stiftung für Hochschulzulassung, Quotenmodell des Zentralen Verfahrens [4]
Im Auswahlverfahren der Hochschulen müssen in der Humanmedizin mindestens zwei schulnotenunabhängige Kriterien maßgeblich berücksichtigt werden; ein fachspezifischer Studieneignungstest muss in die Auswahl einfließen. Welcher Test zählt und wie stark, legt jede Hochschule selbst fest. [4] Der Test für medizinische Studiengänge (TMS) wird deshalb an vielen Standorten relevant. Eine gute Abiturnote bleibt wichtig, ist aber nicht mehr der einzige Weg zum Studienplatz.
Landarztquote und ÖGD-Quote
Elf Länder vergeben einen Teil ihrer Studienplätze über eine Landarztquote, einige zusätzlich über eine Quote für den Öffentlichen Gesundheitsdienst: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Bewerbung und Auswahl laufen über die jeweilige Landesstelle; Einzelheiten regeln die Länder. [5]
Ein Beispiel ist Bayern: Dort sind bis zu 8 Prozent der Medizinstudienplätze für die Landarztquote und 1,8 Prozent für die ÖGD-Quote vorgesehen. Wer zugelassen wird, verpflichtet sich, nach dem Studium eine Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin (für Studienbeginn ab Wintersemester 2025/26 auch Kinder- und Jugendmedizin) abzuschließen und mindestens zehn Jahre hausärztlich in einer unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Region Bayerns zu arbeiten; bei Verstößen droht eine Vertragsstrafe. Die Abiturnote spielt keine Rolle; ausgewählt wird nach TMS-Ergebnis, einschlägiger Berufsausbildung und Ehrenamt sowie in strukturierten Auswahlgesprächen. Die Bewerbung ist jeweils im Februar möglich. [6]
Hinweis
Quoten, Kriterien und Fristen ändern sich von Semester zu Semester und unterscheiden sich je Hochschule und Land. Maßgeblich sind die Angaben von hochschulstart.de, der Hochschulen und der Landesstellen zum jeweiligen Bewerbungssemester.
Approbation
Approbation und Berufserlaubnis
Mit der Approbation nach § 3 BÄO dürfen Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf unbefristet und bundesweit ausüben.
Die Approbation ist die staatliche, unbefristete Zulassung zum ärztlichen Beruf. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 3 BÄO erfüllt sind: [1]
- Medizinstudium von mindestens 5.500 Stunden und mindestens sechs Jahren, davon acht bis zwölf Monate praktische Ausbildung, und bestandene Ärztliche Prüfung in Deutschland
- keine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs, nachzuweisen in der Regel über ein Führungszeugnis
- gesundheitliche Eignung, in der Regel über eine ärztliche Bescheinigung
- die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
Quelle: § 3 Abs. 1 BÄO [1]
Die Approbation gilt bundesweit und ohne zeitliche Begrenzung. Auch ohne Facharzttitel dürfen approbierte Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich ärztlich tätig sein; für eine Kassenzulassung oder viele Positionen ist aber eine abgeschlossene Weiterbildung erforderlich. [25] Ein Doktortitel (Dr. med.) ist für Approbation und Berufsausübung nicht vorgeschrieben. [1]
Berufserlaubnis
Statt der Approbation kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung nachgewiesen wird. Sie ist widerruflich und bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren möglich; darüber hinaus nur im Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung, wenn eine Approbation nicht erteilt werden kann. Wer einen Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz besitzt, erhält keine Berufserlaubnis, sondern stellt direkt einen Antrag auf Approbation. [2] Praktisch nutzen vor allem Ärztinnen und Ärzte mit Abschluss aus Drittstaaten die Berufserlaubnis, etwa während der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung. Mit dem Gesetz vom Juli 2026 kann die Erlaubnis in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden. [8, 9]
Gehalt
Gehalt und Verdienstmöglichkeiten
In Kliniken bestimmen die Tarifverträge mit dem Marburger Bund das Gehalt; der Entgeltatlas zeigt das tatsächliche mittlere Entgelt.
Quellen: Entgelttabellen TV-Ärzte/VKA [13]; Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit [17]
Gehalt berechnen: Ärztin/Arzt nach Tarif, Bundesland und Arbeitszeit
Tarifverträge für Klinikärztinnen und -ärzte
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern gelten je nach Träger eigene Tarifverträge mit dem Marburger Bund. Die wichtigsten sind der TV-Ärzte/VKA für kommunale Krankenhäuser und der TV-Ärzte für Universitätskliniken der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Beide gliedern die Vergütung nach Funktion: Ärztin/Arzt (in der Weiterbildung), Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt und ständige Vertretung der Chefärztin oder des Chefarztes. Für die Facharztgruppe ist die abgeschlossene Facharztweiterbildung Voraussetzung, für die Oberarztgruppe die ausdrücklich übertragene medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich. [12] Innerhalb der Gruppe steigt das Entgelt nach Berufsjahren: In der Einstiegsgruppe nach dem TV-Ärzte/VKA erreicht man Stufe 2 nach einem Jahr ärztlicher Tätigkeit und Stufe 6 nach fünf Jahren. [12]
| Tarifvertrag / Gültigkeit | Ärztin/Arzt (Stufe 1 bis 6) | Fachärztin/Facharzt (Stufe 1 bis 6) |
|---|---|---|
| TV-Ärzte/VKA (kommunale Kliniken), 01.06.2026 bis 31.12.2026 | 5.722,05 € bis 7.355,29 € | 7.552,19 € bis 9.698,91 € |
| TV-Ärzte/TdL (Universitätskliniken), 01.04.2026 bis 31.08.2027 | 5.792,90 € bis 7.436,05 € | 7.645,72 € bis 9.576,69 € |
Vorläufige Entgelttabellen des Marburger Bundes, jeweils vorbehaltlich der Redaktion. Quellen: VKA [13]; TdL [15]
Der Abschluss mit der VKA brachte Erhöhungen um 4 Prozent rückwirkend zum 1. Juli 2024, um 2 Prozent zum 1. August 2025 und um weitere 2 Prozent zum 1. Juni 2026; er läuft bis 31. Dezember 2026. [14] Für die Universitätskliniken einigten sich Marburger Bund und TdL am 9. Juni 2026 auf Erhöhungen in zwei Schritten; die Große Tarifkommission des Marburger Bundes nahm das Ergebnis am 30. Juni an. [16] Nach den vorläufigen Tabellen steigen die Entgelte zum 1. April 2026 um 2,95 Prozent und zum 1. September 2027 um weitere 2,45 Prozent. [15] Bereitschaftsdienste werden zusätzlich vergütet; in der Entgeltgruppe I des TV-Ärzte/VKA beträgt das Stundenentgelt der niedrigsten Bereitschaftsdienststufe seit 1. Juni 2026 36,86 €. [12]
Was die Statistik zeigt
Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit weist für die Berufsgattung 81404 „Ärzte (ohne Spezialisierung)“ auf Expertenniveau zum 31.12.2025 einen Median von 7.450 € brutto im Monat aus. Ein Viertel verdiente weniger als 6.348 €; das obere Quartil liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € und wird deshalb nicht exakt ausgewiesen. Grundlage sind 116.071 sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte ohne Auszubildende; Sonderzahlungen sind anteilig enthalten. [17] Zum Vergleich: Über alle Berufe lag der Median bei 4.217 €. [18]
In vielen fachärztlichen Berufsgattungen liegt bereits der Median über der Beitragsbemessungsgrenze, etwa bei Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin (KldB 81424). Für sie nennt der Entgeltatlas daher nur „über 8.050 €“. [17] Selbstständig niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind im Entgeltatlas nicht erfasst, weil er nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte abbildet.
Tarif und Statistik unterscheiden sich
Die Tariftabellen zeigen Monatswerte ohne Dienstvergütungen und Zulagen für eine 40-Stunden-Woche. Der Entgeltatlas bildet dagegen alle Vollzeitbeschäftigten einer Berufsgattung ab, unabhängig von Tarifbindung und Arbeitgeber, und rechnet Sonderzahlungen ein. In der Praxis erhöhen Bereitschafts- und Rufdienste das Einkommen in Kliniken oft deutlich.
Was das Gehalt beeinflusst
- Funktion: Facharztanerkennung und Oberarztfunktion führen in höhere Entgeltgruppen [12]
- Berufsjahre: jährliche Stufen in der Einstiegsgruppe, danach längere Stufenabstände
- Dienste: Bereitschafts-, Ruf- und Nachtdienste werden zusätzlich vergütet [12]
- Arbeitgeber und Tarif: kommunale, universitäre, kirchliche oder private Träger mit unterschiedlichen Tarifverträgen bzw. Haus- und Einzelverträgen
- Sektor: In der Niederlassung hängt das Einkommen vom Praxisergebnis ab, nicht von einem Tarif
Weiterbildung
Facharzt, Kammer und Fortbildung
Nach der Approbation folgen meist die Facharztweiterbildung und eine lebenslange Fortbildungspflicht.
Facharztweiterbildung
Nach der Approbation folgt für die meisten eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt. Sie erfolgt grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung unter Leitung von Ärztinnen und Ärzten, die die Ärztekammer zur Weiterbildung befugt hat, und endet mit einer Prüfung vor der Ärztekammer. Die Bundesärztekammer gibt mit der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 einen Rahmen vor; rechtsverbindlich ist für jede Ärztin und jeden Arzt die Weiterbildungsordnung der eigenen Landesärztekammer. [22] Die Mindestweiterbildungszeit beträgt etwa in der Allgemeinmedizin 60 Monate. [22, 25] Gebiete, Dauer, Inhalte und Prüfung beschreibt das Berufsprofil Fachärztin / Facharzt.
Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer
Ärztinnen und Ärzte sind Pflichtmitglieder ihrer Landesärztekammer. Die Einzelheiten regeln die Heilberufe-Kammergesetze der Länder. In Bayern etwa sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die im Land ärztlich tätig sind oder dort ihre Hauptwohnung haben, Mitglied; Beginn und Ende der Berufsausübung müssen gemeldet werden, und die Kammer übermittelt Daten neuer Mitglieder an das ärztliche Versorgungswerk. [26] Die Kammer erlässt unter anderem die Berufsordnung und die Weiterbildungsordnung, die für ihre Mitglieder verbindlich sind. [22, 23]
Fortbildungspflicht
Berufstätige Ärztinnen und Ärzte müssen sich in dem Umfang fortbilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Fachkenntnisse notwendig ist, und dies der Ärztekammer auf Verlangen durch ein Fortbildungszertifikat nachweisen. [23] Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gilt zusätzlich § 95d SGB V: Sie müssen die Fortbildung alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung belegen, in der Regel mit dem Kammerzertifikat. Fehlt der Nachweis, wird das Honorar zunächst um 10 Prozent und ab dem fünften Quartal um 25 Prozent gekürzt; bleibt er auch nach zwei Jahren aus, soll die Zulassung entzogen werden. Für angestellte Ärztinnen und Ärzte in Praxen und MVZ führt der Arbeitgeber den Nachweis. [24]
Weitere Entwicklungswege
- Niederlassung: eigene Praxis oder Berufsausübungsgemeinschaft; für die Kassenzulassung sind Approbation und abgeschlossene Weiterbildung erforderlich [25]
- Leitungsfunktionen: Oberärztin oder Oberarzt, Chefärztin oder Chefarzt, ärztliche Leitung eines MVZ
- Zusatzweiterbildungen: etwa Notfallmedizin oder Palliativmedizin nach der Weiterbildungsordnung der Kammer [22]
- Wissenschaft: Promotion, Habilitation und Tätigkeit in Forschung und Lehre
- Öffentlicher Gesundheitsdienst, Industrie, Begutachtung: Tätigkeiten mit anderem Schwerpunkt als der unmittelbaren Patientenversorgung
Arbeitsmarkt
Arbeitsmarkt und Jobchancen
Die Zahl der Ärztinnen und Ärzte wächst, doch Altersstruktur, Teilzeit und Praxisschließungen erhöhen den Bedarf.
Quellen: Ärztestatistik der Bundesärztekammer zum 31.12.2025 [19, 20]
Wo Ärztinnen und Ärzte arbeiten
- Stationär (233.519)52,3 %
- Ambulant (173.912)39,0 %
- Andere Bereiche (26.639)6,0 %
- Behörden und Körperschaften (12.050)2,7 %
Im ambulanten Bereich waren Ende 2025 105.264 Ärztinnen und Ärzte niedergelassen und 68.648 angestellt. [20] Die Zahl der Niedergelassenen sank gegenüber dem Vorjahr um 1,3 Prozent und in fünf Jahren um 8 Prozent, während die Zahl der Angestellten um 6,7 Prozent stieg. 44 Prozent der Praxisinhaberinnen und -inhaber und 33 Prozent der Ärztinnen und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind 60 Jahre oder älter; die Bundesärztekammer befürchtet, dass sich Praxisschließungen beschleunigen. [19]
Engpass und Fachkräftebedarf
Die Fachkräfteengpassanalyse 2025 der Bundesagentur für Arbeit (veröffentlicht im Mai 2026) sieht auf Expertenniveau Engpässe unter anderem bei Medizinerinnen und Medizinern. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin zählen mit 2,6 von 3 Punkten zu den beschäftigungsstärksten Engpassberufen auf diesem Niveau. Einen eigenen Wert für Ärztinnen und Ärzte ohne fachärztliche Spezialisierung weist der Bericht nicht aus. [21] Für den Berufseinstieg nach dem Studium bedeutet das: Weiterbildungsstellen in Kliniken sind in vielen Fächern und Regionen verfügbar, die Konkurrenz um bestimmte Fächer und Standorte kann aber hoch sein.
Zuwanderung und Nachwuchs
71.480 berufstätige Ärztinnen und Ärzte hatten Ende 2025 keine deutsche Staatsangehörigkeit, 5 Prozent mehr als im Vorjahr; die häufigsten Herkunftsländer waren Syrien, Rumänien, die Türkei, Russland, Österreich und Griechenland. 2025 meldeten sich bei den Landesärztekammern 10.203 Ärztinnen und Ärzte mit deutscher und 5.448 mit ausländischer Staatsangehörigkeit neu an; 2.234 wanderten ins Ausland ab. [19]
Entwicklungen
- Ambulantisierung und Anstellung: Immer mehr Ärztinnen und Ärzte arbeiten angestellt in Praxen und MVZ statt in eigener Niederlassung. [19]
- Teilzeit: Der Teilzeitanteil hat sich zwischen 2014 und 2024 fast verdoppelt. [19]
- Anerkennung: Ab 1. November 2026 gelten schnellere Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten (siehe Anerkennung). [10]
- Studienreform: Die Neufassung der Approbationsordnung steht weiter aus. [7]
Eignung
Für wen eignet sich der Beruf?
Gefragt sind naturwissenschaftliches Interesse, Belastbarkeit und Freude an der Arbeit mit Menschen.
Interessen
- Medizin, Naturwissenschaften und Menschen
- Diagnostisches Denken und Problemlösen
- Verantwortung für Entscheidungen
Fähigkeiten im Alltag
- Belastbarkeit über ein langes Studium und Dienste hinweg
- Klare, einfühlsame Kommunikation
- Sorgfalt in Dokumentation und Verordnung
- Teamarbeit mit Pflege- und Therapieberufen
Realistisch zu erwarten
- Mindestens sechs Jahre Studium, danach eine mehrjährige Weiterbildung, etwa 60 Monate in der Allgemeinmedizin
- Nacht-, Wochenend- und Bereitschaftsdienste in Kliniken
- Hohe Dokumentationslast
- Sehr gute Beschäftigungschancen und vielfältige Fachrichtungen
Ein Pflegepraktikum, ein Freiwilligendienst oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf vermittelt früh einen realistischen Eindruck vom Klinikalltag. Solche Erfahrungen können zudem in der Zusätzlichen Eignungsquote und in Auswahlverfahren der Hochschulen zählen. [4] Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt kostenfrei bei der Studien- und Berufswahl.
Anerkennung
Ausländische Abschlüsse und Anerkennung
Ab 1. November 2026 wird die Kenntnisprüfung zum Regelweg für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten.
- Studium in Deutschland
- Der reguläre Weg: Studium der Humanmedizin, Ärztliche Prüfung in drei Abschnitten und Antrag auf Approbation bei der zuständigen Landesbehörde. [1, 3]
- Abschluss aus EU, EWR oder Schweiz
- Ärztinnen und Ärzte aus diesen Staaten beantragen direkt die Approbation. Entspricht die Ausbildung nicht den Anforderungen, wird die Gleichwertigkeit geprüft; wesentliche Unterschiede können durch eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Der Bescheid ist spätestens vier Monate nach Vorliegen aller Unterlagen zu erteilen. [1]
- Abschluss aus einem Drittstaat: bisheriges Verfahren
- Bis Ende Oktober 2026 prüft die Behörde zunächst anhand der Unterlagen, ob der Ausbildungsstand gleichwertig ist; bei wesentlichen Unterschieden oder fehlenden Unterlagen ist eine Kenntnisprüfung abzulegen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. [1]
- Neu ab 1. November 2026
- Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) macht die Kenntnisprüfung zum Regelweg; die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung gibt es nur noch auf Wunsch. Aufwendige Übersetzungen und Beglaubigungen entfallen damit weitgehend, und Sprachkenntnisse können schon vor der Prüfung der Berufsqualifikation festgestellt werden. [2, 8, 9, 10] Für bereits laufende Anträge gelten Übergangsregeln; verbindlich informiert die zuständige Approbationsbehörde.
- Deutschkenntnisse (Fachsprachprüfung)
- Nachzuweisen sind die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse. [1] Nach den Eckpunkten der Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27. Juni 2014 wird dafür eine Fachsprachprüfung abgelegt, die sich am Niveau C1 orientiert. In Niedersachsen etwa nimmt sie die Ärztekammer ab: drei Teile zu je 20 Minuten (simuliertes Arzt-Patienten-Gespräch, schriftlicher Arztbericht, Arzt-Arzt-Gespräch), Gebühr 490 €; medizinisches Fachwissen wird dabei nicht geprüft. [11] Zuständigkeit und Ablauf können sich je nach Land unterscheiden.
- Berufserlaubnis
- Bis zur Approbation kann bei Abschlüssen aus Drittstaaten eine befristete Erlaubnis nach § 10 BÄO erteilt werden, die eine ärztliche Tätigkeit unter Auflagen ermöglicht. [2]
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Beruf
Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.
Wie lange dauert das Medizinstudium?
Das Studium dauert mindestens sechs Jahre mit mindestens 5.500 Stunden; die Regelstudienzeit beträgt sechs Jahre und drei Monate. Es umfasst Vorklinik, klinischen Abschnitt und das Praktische Jahr von 48 Wochen und endet mit dem dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Danach folgt meist eine mehrjährige Facharztweiterbildung. [1, 3]
Braucht man ein Abitur von 1,0 für Medizin?
Nein. Nur 30 Prozent der Plätze im Zentralen Verfahren werden allein nach der Abiturnote vergeben. In der Zusätzlichen Eignungsquote (10 Prozent) zählt die Note gar nicht, im Auswahlverfahren der Hochschulen (60 Prozent) müssen auch Studieneignungstests und weitere schulnotenunabhängige Kriterien berücksichtigt werden. Hinzu kommen in elf Ländern Landarztquoten. [4, 5]
Was verdient eine Assistenzärztin oder ein Assistenzarzt?
An kommunalen Kliniken beginnt das Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA seit 1. Juni 2026 bei 5.722,05 € brutto im Monat und steigt bis zum sechsten Berufsjahr auf 7.355,29 €; an Universitätskliniken (TdL) liegt es seit 1. April 2026 zwischen 5.792,90 € und 7.436,05 €. Bereitschaftsdienste werden zusätzlich vergütet. [13, 15]
Was ist der Unterschied zwischen Ärztin/Arzt und Fachärztin/Facharzt?
Was ist der Unterschied zwischen Approbation und Berufserlaubnis?
Die Approbation ist die unbefristete, bundesweite Zulassung zum ärztlichen Beruf. Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ist widerruflich und in der Regel auf insgesamt höchstens zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit begrenzt; sie wird vor allem Ärztinnen und Ärzten mit Abschluss aus Drittstaaten erteilt, etwa bis zur Kenntnisprüfung. [1, 2]
Was ist die Landarztquote?
Elf Länder reservieren einen Teil ihrer Medizinstudienplätze für Bewerberinnen und Bewerber, die sich verpflichten, später hausärztlich in unterversorgten Regionen zu arbeiten. In Bayern sind das bis zu 8 Prozent der Plätze mit einer Verpflichtung von mindestens zehn Jahren; ausgewählt wird nach TMS, Berufserfahrung, Ehrenamt und Auswahlgesprächen, nicht nach der Abiturnote. [5, 6]
Wie wird ein ausländischer Medizinabschluss anerkannt?
Abschlüsse aus EU, EWR und Schweiz führen über einen Antrag direkt zur Approbation. Für Abschlüsse aus Drittstaaten wird ab 1. November 2026 die Kenntnisprüfung zum Regelweg; die Gleichwertigkeitsprüfung anhand von Unterlagen gibt es dann nur noch auf Wunsch. Zusätzlich sind Fachsprachkenntnisse nachzuweisen, die sich am Niveau C1 orientieren. [1, 9, 10, 11]
Müssen sich Ärztinnen und Ärzte fortbilden?
Ja. Die Berufsordnung verpflichtet alle berufstätigen Ärztinnen und Ärzte zur Fortbildung und zum Nachweis gegenüber der Ärztekammer auf Verlangen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte müssen die Fortbildung zudem alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung belegen, sonst drohen Honorarkürzungen. [23, 24]
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Quellen
Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.
27 Quellen
- Bundesärzteordnung (BÄO), § 3 Approbation. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Bundesärzteordnung (BÄO), insbesondere §§ 2, 2a und 10; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.2002, insbesondere §§ 1, 3, 20–33. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Verfahrensdetails: Quotenmodell des Zentralen Verfahrens. Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Verfahrensdetails: Landarzt & ÖGD. Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Landarztquote Bayern – Informationen für Bewerberinnen und Bewerber. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Medizinstudierende hoffen auf Reform des Studiums. Deutsches Ärzteblatt, 13.05.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Drucksache 21/3207). Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, 10.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Heilberufe: Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Zukunft schneller. Deutsches Ärzteblatt, 08.05.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen in Teilen seit heute in Kraft. Pharma Deutschland e. V., 29.07.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Informationsblatt Fachsprachprüfung für Ärztinnen und Ärzte. Niedersächsisches Zentrum für Zulassung und Anerkennung (NiZzA), Stand 25.09.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags. Marburger Bund / Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Stand 16.06.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vorläufige Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte Tarifeinigung VKA (01.07.2024 bis 31.12.2026). Marburger Bund, Stand 13.01.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Große Tarifkommission stimmt für Annahme des Tarifabschlusses mit der VKA (Pressemitteilung). Marburger Bund, 11.02.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vorläufige Entgelttabellen TdL zur Tarifeinigung vom 9. Juni 2026 (vorbehaltlich der Redaktion). Marburger Bund, Juli 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Tarifpolitik: Universitätskliniken (TdL). Marburger Bund, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Ergebnisse der Ärztestatistik zum 31.12.2025. Bundesärztekammer, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Ärztestatistik zum 31. Dezember 2025 – Bundesgebiet gesamt (Tabellen). Bundesärztekammer, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachkräfteengpassanalyse 2025 (Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt). Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (MWBO), in der Fassung vom 03.07.2026. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) in der Fassung der Beschlüsse des 130. Deutschen Ärztetages 2026. Bundesärztekammer, Bekanntmachung 18.06.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) Bayern, Art. 4 Mitgliedschaft im ärztlichen Kreisverband. Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Reform der Approbationsordnung, ja – Zeitpunkt offen. Bundesärztekammer, Informationsdienst BÄKground, 2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle