Berufsprofil · Pflege
Betreuungskraft in der Pflege. Aufgaben, Qualifizierung, Gehalt.
Betreuungskräfte begleiten pflegebedürftige Menschen in Pflegeheimen sowie in der Tages- und Nachtpflege im Alltag – mit Gesprächen, Bewegung, Beschäftigung und Gruppenangeboten. Die Qualifizierung nach der Betreuungskräfte-Richtlinie umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden plus Praktika; ein Schul- oder Berufsabschluss ist nicht vorgeschrieben.
- Qualifizierung
- 160 Unterrichtsstundenplus Orientierungs- und Betreuungspraktikum
- Zugang
- Kein Abschluss vorgeschriebenpersönliche Eignung nach Richtlinie
- Abschluss
- Qualifizierungsnachweiskeine geschützte Berufsbezeichnung
- Förderung
- Bildungsgutschein möglichzugelassener Träger, § 81 SGB III
- Mindestentgelt
- 16,52 € pro StundePflegemindestlohn ab 01.07.2026
- Finanzierung
- 5 % einer Vollzeitstelleje pflegebedürftiger Person, Regelwert
Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Überblick
Der Beruf im Überblick
Betreuungskräfte gestalten in Pflegeeinrichtungen den Alltag pflegebedürftiger Menschen mit – zusätzlich zur Pflege und mit eigener Finanzierung durch die Pflegekasse.
Betreuungskräfte erbringen in Pflegeeinrichtungen die sogenannte zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben darauf einen eigenen Anspruch, der über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. [2] Aufgaben und Qualifikation der Betreuungskräfte legt der GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Pflegekassen in Richtlinien fest; diese werden erst mit Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. [3] Die Betreuungskräfte-Richtlinie wurde am 19. August 2008 beschlossen und zuletzt am 21. Oktober 2022 geändert; das Ministerium hat diese Fassung am 21. November 2022 genehmigt. [1]
„Betreuungskraft“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung, und es gibt keine staatliche Prüfung. Maßgeblich ist der Nachweis einer Qualifizierung nach der Richtlinie. In Stellenanzeigen finden sich auch Bezeichnungen wie „zusätzliche Betreuungskraft“, „Betreuungsassistentin“ oder „Alltagsbegleiter“. Letzterer Begriff wird zugleich für Angebote zur Unterstützung im Alltag in der häuslichen Versorgung verwendet, für die andere Regeln gelten. [1, 6]
Typische Einsatzorte
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) und Einrichtungen der Kurzzeitpflege [1]
- Teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege [1]
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in der häuslichen Versorgung, etwa Betreuungsgruppen oder Einzelbetreuung zu Hause – hier nach Landesrecht und nicht nach der Betreuungskräfte-Richtlinie [6]
- Ambulante Pflegedienste und ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI, je nach Konzept des Dienstes [7]
Wie die Stellen finanziert werden
Die zusätzliche Betreuung wird über Vergütungszuschläge finanziert, die die Pflegekasse trägt. Pflegebedürftige dürfen mit diesen Zuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. [4] Voraussetzung ist, dass die Einrichtung dafür zusätzliches Betreuungspersonal in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einsetzt, dessen Kosten nicht bereits in den Pflegesätzen stecken. In der Regel wird je pflegebedürftiger Person 5 % der Personalkosten einer Vollzeitkraft finanziert – rechnerisch eine Vollzeitstelle für 20 Pflegebedürftige. Wird die zusätzliche Betreuung nicht erbracht, darf der Zuschlag nicht berechnet werden. [5]
Abgrenzung zu anderen Berufen
- Pflegefachassistenz und Pflegehilfe
- Übernehmen körperbezogene Pflege und, je nach Qualifikation, Behandlungspflege. Betreuungskräfte sind ausdrücklich keine Pflegekräfte. [1] Mehr dazu im Profil Pflegefachassistenz.
- Pflegefachfrau und Pflegefachmann
- Erheben den Pflegebedarf, steuern den Pflegeprozess und sichern die Pflegequalität; diese Aufgaben sind ihnen gesetzlich vorbehalten. [15] Siehe Pflegefachfrau.
- Ergotherapie
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten behandeln auf ärztliche Verordnung mit therapeutischem Auftrag. Betreuungskräfte aktivieren im Alltag, ohne Therapie zu erbringen. Siehe Ergotherapeut.
- Rechtliche Betreuung
- Nicht zu verwechseln mit rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die vom Betreuungsgericht bestellt werden und Angelegenheiten wie Vermögen oder Behördenkontakte regeln. Damit hat die Tätigkeit als Betreuungskraft nichts zu tun.
Was den Beruf ausmacht
Zeit für Begegnung
Gespräche, gemeinsame Beschäftigung und Bewegung stehen im Mittelpunkt – ergänzend zur Pflege, nicht an ihrer Stelle. [1]
Quereinstieg mit klaren Regeln
Ein Schul- oder Berufsabschluss ist nicht vorgeschrieben; der Weg in die Tätigkeit führt über eine definierte Qualifizierung mit Praktika. [1]
Eigene Finanzierung
Die Stellen werden über Zuschläge der Pflegekasse finanziert und sind an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gebunden. [4, 5]
Arbeit mit Menschen mit Demenz
Demenz, psychische Erkrankungen und Kommunikation sind Kernthemen der Qualifizierung und prägen den Alltag in vielen Einrichtungen. [1]
Aufgaben
Aufgaben und Arbeitsalltag
Betreuung und Aktivierung in Gruppen und einzeln – mit klarer Grenze zur Pflege.
Aktivierung und Beschäftigung
- Malen und Basteln
- Kochen
- Musik
- Gesellschaftsspiele
- Vorlesen
- Spaziergänge und Bewegungsangebote
Begleitung und Orientierung
- Gespräche über Alltägliches und Biografisches
- Sicherheit und Orientierung geben, etwa bei Demenz
- Gruppenangebote gegen soziale Isolation
- Einzelbetreuung, wenn der Zustand eines Menschen sie erfordert
- Abstimmung mit Pflegekräften und Angehörigen
Quelle: Betreuungskräfte-Richtlinie, §§ 2 und 4 [1]
Die Richtlinie beschreibt die Aufgaben als Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen. Betreuungskräfte sollen für Gespräche zur Verfügung stehen und Sicherheit und Orientierung vermitteln. Gruppenangebote wirken sozialer Isolation entgegen; je nach Situation eines Menschen ist Einzelbetreuung nötig. [1]
Zusammenarbeit im Team
Betreuungskräfte arbeiten eng mit den Pflegekräften und Pflegeteams zusammen. Die Betreuung ist mit der Pflege abzustimmen, damit keine Versorgungsbrüche entstehen. [1] Im Aufbaukurs der Qualifizierung ist die Zusammenarbeit mit Pflegekräften, Angehörigen und weiteren Beteiligten ein eigenes Thema. [1] Beobachtungen zum Befinden der betreuten Menschen geben Betreuungskräfte in der Praxis an die zuständige Pflegefachperson weiter, die den Pflegeprozess verantwortet.
Was Betreuungskräfte nicht übernehmen
Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden; Behandlungspflege bleibt qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Erlaubt sind nur unaufschiebbare Hilfen, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig verfügbar ist. Über die Einhaltung wacht die verantwortliche Pflegefachkraft; wer auf einen Verstoß hinweist, darf dadurch keine Nachteile erleiden. [1] Hintergrund: Die Stellen sind als zusätzliches Personal finanziert und dürfen Pflegepersonal nicht ersetzen. [5]
Arbeitsalltag und Belastungen
Die Angebote richten sich nach dem Tagesablauf der Einrichtung und nach den Wünschen und Fähigkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Tagespflegegäste. Dazu gehört, Angebote zu planen, Räume und Material vorzubereiten und auf Menschen einzugehen, die sich zurückziehen oder unruhig sind. Belastend können herausforderndes Verhalten bei Demenz, das Erleben von Krankheit und Sterben sowie die Grenze zwischen Betreuung und Pflege sein, wenn Personal knapp ist. Arbeitszeiten und Einsatz am Wochenende regelt die jeweilige Einrichtung.
Unterschiede nach Einsatzbereich
- Pflegeheim
- Dauerhafte Begleitung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Gruppen- und Einzelangebote, oft Wohnbereiche mit Schwerpunkt Demenz. [1]
- Kurzzeitpflege
- Wechselnde Gäste mit kurzer Verweildauer; Eingewöhnung und Orientierung stehen im Vordergrund. [1]
- Tages- und Nachtpflege
- Strukturierter Tagesablauf für Gäste, die sonst zu Hause leben; Kontakt zu Angehörigen ist eng. [1]
- Häusliche Versorgung
- Betreuungsangebote nach § 45a SGB XI brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht und ein Konzept mit Angaben zur Qualifikation und Schulung der Helfenden; die Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland. [6]
Qualifizierung
Qualifizierung nach der Betreuungskräfte-Richtlinie
Keine Berufsausbildung, sondern eine bundesweit einheitlich geregelte Qualifizierung mit Praktika und jährlicher Fortbildungspflicht.
- Rechtsgrundlage
- Richtlinien nach § 53b SGB XI (Betreuungskräfte-Richtlinie) des GKV-Spitzenverbands, Fassung vom 21.10.2022, genehmigt am 21.11.2022. [1, 3]
- Umfang
- Orientierungspraktikum von 40 Stunden, danach mindestens 160 Unterrichtsstunden und ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum. [1]
- Lernorte
- Unterricht bei einem Bildungsträger; Praktika in einer zugelassenen ambulanten, teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtung. [1]
- Abschluss
- Nachweis über die Teilnahme an der Qualifizierung. Eine staatliche Prüfung oder ein bestimmtes Zertifikatsformat schreibt die Richtlinie nicht vor. [1]
- Pflicht nach dem Abschluss
- Jährlich mindestens 16 Unterrichtsstunden Fortbildung während der Beschäftigung. [1]
Ablauf der Qualifizierung
- Orientierungspraktikum (40 Stunden)
Vor Beginn der Qualifizierung in einer Pflegeeinrichtung. Es gibt einen ersten Einblick in die Arbeit mit pflegebedürftigen Menschen. Wer bereits mindestens 40 Stunden in Betreuung oder Pflege tätig war, muss es nicht absolvieren. [1]
- Basiskurs (100 Unterrichtsstunden)
Kommunikation und Interaktion, Grundkenntnisse zu Demenz, psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen und somatischen Erkrankungen, Grundlagen der Pflege und Pflegedokumentation, Hygiene sowie Erste Hilfe und Verhalten im Notfall. [1]
- Betreuungspraktikum (zwei Wochen)
Unter Anleitung einer erfahrenen Pflegefachkraft in einer Pflegeeinrichtung; das Praktikum kann aufgeteilt werden. [1]
- Aufbaukurs (60 Unterrichtsstunden)
Vertiefung zu Verhalten und Kommunikation, Rechtskunde (unter anderem Haftung, Betreuungsrecht, Schweigepflicht, Datenschutz), Hauswirtschaft und Ernährungslehre, Beschäftigung und Freizeitgestaltung, Bewegung sowie Zusammenarbeit mit Pflegekräften und Angehörigen. [1]
- Jährliche Fortbildung (16 Unterrichtsstunden)
Pflicht bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis, zur Aktualisierung des Wissens und zur Reflexion der eigenen Praxis. [1]
Voraussetzungen
Ein Schul- oder Berufsabschluss ist nicht vorgeschrieben; die Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich ist. [1] Verlangt wird persönliche Eignung, unter anderem eine positive Haltung gegenüber alten, kranken und behinderten Menschen, Empathie, Kommunikationsfähigkeit, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit. [1] Bildungsträger und Arbeitgeber können eigene Anforderungen stellen, etwa an Deutschkenntnisse.
Anrechnung vorhandener Qualifikationen
- Pflegefachpersonen: Examinierte Altenpflegekräfte, Gesundheits- und Krankenpflegekräfte sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner erfüllen die Anforderungen grundsätzlich. [1]
- Pflegehilfe und Pflegeassistenz: Gleiches gilt für Helfer- oder Assistenzausbildungen in der Pflege mit mindestens einjähriger Dauer. [1]
- Teilqualifikationen: Andere nachweislich erworbene Qualifikationen werden ganz oder teilweise angerechnet. [1]
- Frühere Fassungen: Wer nach einer früheren Fassung der Richtlinie qualifiziert wurde, gilt weiterhin als qualifiziert. [1]
Kosten und Förderung
Weil es sich nicht um eine Berufsausbildung handelt, gibt es keine Ausbildungsvergütung; die Lehrgangsgebühren legt der Bildungsträger fest. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter kann die Kosten über einen Bildungsgutschein übernehmen, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden, vor Beginn eine Beratung stattgefunden hat und Maßnahme und Träger für die Förderung zugelassen sind. [11] Davon wird Gebrauch gemacht: Laut Bundesagentur für Arbeit nahmen 13.500 Pflegekräfte mit ihrer Förderung an berufsbezogenen übergreifenden Weiterbildungen teil, zu denen beispielsweise Qualifizierungen als Betreuungskraft nach § 43b SGB XI gehören. [12]
Stand der Regelungen
Maßgeblich ist die vom GKV-Spitzenverband veröffentlichte, vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigte Fassung der Richtlinie. Bei Redaktionsschluss (22.10.2026) war das die Fassung vom 21.10.2022. [1, 3] Fragen Sie vor der Anmeldung beim Bildungsträger nach, ob der Lehrgang Umfang und Inhalte nach §§ 4 und 5 der Richtlinie vollständig abdeckt.
Gehalt
Gehalt und Mindestlohn
In Pflegebetrieben gilt für Betreuungskräfte der Pflegemindestlohn; darüber entscheiden Tarif und Träger.
Quellen: 7. PflegeArbbV [8, 9]; BMAS, Mindestlohn [10]
Gehalt berechnen: Betreuungskraft nach Tarif, Bundesland und Arbeitszeit
Gilt der Pflegemindestlohn für Betreuungskräfte?
Seit 1. Juli 2026 gilt die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung; sie tritt am 30. September 2028 außer Kraft. [9] Sie erfasst Betriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen, einschließlich ambulanter Betreuungsdienste, und dort grundsätzlich alle Beschäftigten. Ausgenommen sind nur bestimmte Bereiche wie Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung oder Wäscherei – und selbst diese nicht, wenn Beschäftigte mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend mit Pflegebedürftigen arbeiten. [7] Betreuungskräfte in Pflegeheimen, Tagespflegen und Pflegediensten fallen damit unter den Pflegemindestlohn. Krankenhäuser gehören nicht zum Geltungsbereich. [7]
| Stufe | ab 01.07.2026 | ab 01.07.2027 |
|---|---|---|
| Allgemein (ohne Pflegeausbildung) | 16,52 € | 16,95 € |
| Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit | 17,80 € | 18,26 € |
| Pflegefachkräfte | 21,03 € | 21,58 € |
Quelle: § 2 Abs. 1 bis 3 der 7. PflegeArbbV [8]
Die zweite Stufe setzt eine mindestens einjährige Ausbildung in der Pflegefachassistenz, einem Pflegeassistenz- oder -helferberuf oder eine vergleichbare Pflegeausbildung voraus sowie eine entsprechende Tätigkeit. [8] Die 160-stündige Betreuungsqualifizierung ist keine solche Ausbildung; für Betreuungskräfte gilt deshalb in der Regel die allgemeine Stufe. Rechnerisch ergeben 16,52 € bei 40 Wochenstunden rund 2.860 € brutto im Monat; bei Teilzeit entsprechend weniger. Der Mindestlohn ist eine Untergrenze, kein übliches Gehalt.
Tarif und Statistik
Ob und wie hoch über dem Mindestlohn vergütet wird, hängt vom Träger ab: Kommunale, kirchliche, freigemeinnützige und private Träger wenden unterschiedliche Tarifverträge, Arbeitsvertragsrichtlinien oder Haustarife an. Eine bundesweit einheitliche Entgeltgruppe für Betreuungskräfte gibt es nicht. Einen eigenen Medianwert aus dem Entgeltatlas nennt DocJob24 hier nicht, weil sich die statistische Zuordnung der Tätigkeit zu einer Berufsgattung der Klassifikation der Berufe nicht eindeutig belegen lässt.
Was das Gehalt beeinflusst
- Einsatzort: In Pflegebetrieben gilt der Pflegemindestlohn, in anderen Bereichen der allgemeine Mindestlohn von 13,90 €. [7, 10]
- Tarifbindung und Träger: Tarifvertrag, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien oder Haustarif
- Vorqualifikation: Mit einer mindestens einjährigen Pflegeausbildung und entsprechender Tätigkeit gilt eine höhere Mindestlohnstufe. [8]
- Arbeitszeit: Teilzeit wird anteilig vergütet.
- Zuschläge: für Wochenend- und Feiertagsarbeit je nach Tarif oder Arbeitsvertrag
Karriere
Fortbildung und Weiterentwicklung
Neben der Fortbildungspflicht führt der Weg vor allem über eine Pflegeausbildung weiter.
Fortbildung im Beruf
Die jährliche Fortbildung von mindestens 16 Unterrichtsstunden ist Pflicht und dient der Aktualisierung des Wissens und der Reflexion der eigenen Arbeit. [1] Inhaltlich bieten sich Themen aus dem Aufbaukurs zur Vertiefung an, etwa Kommunikation bei Demenz, Bewegungsangebote, Ernährung oder Rechtsfragen. [1] Fortbildungen in der Betreuung führen zu keiner geschützten Zusatzbezeichnung; sie verbessern Ihr Profil bei Arbeitgebern, ersetzen aber keine Pflegeausbildung.
Pflegefachassistenz ab 2027
Ab 1. Januar 2027 gibt es eine bundeseinheitliche Ausbildung in der Pflegefachassistenz. [14] Sie dauert in Vollzeit 18 Monate, in Teilzeit höchstens 36 Monate. Zugang haben Personen mit Hauptschulabschluss, einem gleichwertigen Schulabschluss oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung; ohne diese Voraussetzungen ist der Zugang bei einer positiven, sachlich begründeten Prognose der Pflegeschule möglich. Der Träger der Ausbildung zahlt eine angemessene Ausbildungsvergütung. [13] Auf Antrag kann die Ausbildung um bis zu ein Drittel verkürzt werden, unter anderem nach mindestens 18 Monaten praktischer Vollzeittätigkeit in der Pflege, die bei Antragstellung höchstens 36 Monate zurückliegt. [13] Landesrechtliche Helfer- und Assistenzausbildungen dürfen, wenn das Land es vorsieht, noch bis 31.12.2027 begonnen werden. [14]
Was rechtlich zählt
Die Betreuungsqualifizierung ist keine Pflegeausbildung, und Betreuungskräfte sollen nicht regelmäßig in der Pflege eingesetzt werden. [1] Ob Berufserfahrung als Betreuungskraft als „Tätigkeit in der Pflege“ auf die Pflegefachassistenzausbildung angerechnet wird, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall. [13]
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Wer weitergehen möchte, kann die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anschließen. Sie setzt in der Regel einen mittleren Schulabschluss voraus; mit Hauptschulabschluss ist der Zugang unter anderem nach einer mindestens einjährigen Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung möglich. [16] Erst dieser Abschluss berechtigt zu den Pflegefachpersonen vorbehaltenen Aufgaben. [15]
Andere Wege
Wer die pädagogisch-begleitende Arbeit vertiefen möchte, findet verwandte Berufe in der Heilerziehungspflege oder in der Ergotherapie. Beide sind Ausbildungen mit eigenen Zugangsvoraussetzungen; die Betreuungsqualifizierung wird darauf nicht automatisch angerechnet.
Arbeitsmarkt
Arbeitsmarkt und Jobchancen
Die Stellen hängen an der stationären Versorgung und sind über die Pflegeversicherung finanziert.
Quellen: Destatis, Pflegestatistik [17]; BA, Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen, Mai 2026 [12]; § 85 Abs. 8 SGB XI [5]
Wovon die Nachfrage abhängt
Die Zahl der Stellen ist eng an die Zahl der Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen geknüpft, weil die Pflegekasse die zusätzliche Betreuung je pflegebedürftiger Person finanziert. [4, 5] Die Einrichtungen sind zudem verpflichtet, Pflegebedürftige und Angehörige beim Abschluss des Pflegevertrags auf das zusätzliche Betreuungsangebot hinzuweisen. [5] In Pflegeheimen arbeiteten im Dezember 2023 insgesamt 817.711 Beschäftigte, davon 240.963 in Vollzeit; 2013 waren es 685.447. [17] Wie viele davon als Betreuungskräfte tätig sind, weist diese Übersicht nicht gesondert aus.
Konkurrenz auf Helferniveau
Die Bundesagentur für Arbeit weist Betreuungskräfte in ihrem Pflegebericht nicht gesondert aus. Für pflegerische Hilfskräfte ohne einschlägige Ausbildung zeigt sie ein deutliches Überangebot: Im Jahresdurchschnitt 2025 standen rund 32.000 Arbeitslose gut 1.000 gemeldeten Stellen gegenüber. Für Pflegeassistenz mit ein- bis zweijähriger Ausbildung waren es 16.000 Arbeitslose und rund 7.000 Stellen. [12] Eine abgeschlossene Qualifizierung nach der Richtlinie ist für Stellen in der zusätzlichen Betreuung Voraussetzung und unterscheidet Bewerberinnen und Bewerber von ungelernten Hilfskräften. [1]
Entwicklungen
- Mindestlohn: Die allgemeine Stufe des Pflegemindestlohns steigt zum 1. Juli 2027 auf 16,95 €. [8]
- Pflegefachassistenz: Ab 2027 entsteht eine bundeseinheitliche Assistenzausbildung, die sich auch für Betreuungskräfte als nächster Schritt eignet. [13, 14]
- Häusliche Versorgung: Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 % ihres ambulanten Sachleistungsbetrags nutzen; dafür braucht es qualifizierte Helfende. [6]
Eignung
Für wen eignet sich die Tätigkeit?
Die Richtlinie benennt die persönliche Eignung ausdrücklich – Fachwissen allein reicht nicht.
Interessen
- Kontakt mit alten, kranken und behinderten Menschen
- Musik, Spiel, Kreatives, Bewegung
- Biografien und Geschichten anderer
Fähigkeiten im Alltag
- Empathie und Geduld
- Kommunikationsfähigkeit, auch ohne viele Worte
- Belastbarkeit, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit
Realistisch zu erwarten
- Arbeit mit Menschen mit Demenz und am Lebensende
- Klare Grenze zur Pflege
- Vergütung nahe am Pflegemindestlohn
Quellen: persönliche Eignung nach § 3 der Betreuungskräfte-Richtlinie [1]; Mindestentgelt [8]
Ob die Tätigkeit zu Ihnen passt, zeigt das Orientierungspraktikum von 40 Stunden, das ohnehin vor der Qualifizierung vorgesehen ist. [1] Unterstützung bei der Berufswahl bietet die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit.
Zugang
Zugang, Anrechnung und Wechsel
Quereinstieg ist der Regelfall; Pflegekräfte brauchen meist keine zusätzliche Qualifizierung.
- Einstieg ohne Vorbildung
- Orientierungspraktikum, danach Qualifizierung mit Basiskurs, Betreuungspraktikum und Aufbaukurs; kein Schulabschluss vorgeschrieben. [1]
- Einstieg aus der Pflege
- Pflegefachpersonen und Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Helfer- oder Assistenzausbildung erfüllen die Anforderungen grundsätzlich ohne zusätzliche Qualifizierung. [1]
- Umschulung und Wiedereinstieg
- Förderung über Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters möglich, wenn die Voraussetzungen des § 81 SGB III erfüllt sind. [11]
- Ausländische Qualifikation
- Für die Tätigkeit ist kein staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen, weil die Bezeichnung nicht geschützt ist. Ob eine im Ausland erworbene Pflegequalifikation einer anerkannten Vorqualifikation nach § 5 der Richtlinie gleichsteht, ist im Einzelfall zu klären; andernfalls führt der Weg über die reguläre Qualifizierung. [1]
Wer bereits als Betreuungskraft qualifiziert ist, kann ohne erneute Qualifizierung den Arbeitgeber wechseln; die Qualifizierung nach früheren Fassungen der Richtlinie bleibt gültig. [1] Mit einem kostenlosen Bewerberprofil bei DocJob24 können Pflegeeinrichtungen Sie direkt finden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Beruf
Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.
Wie lange dauert die Qualifizierung zur Betreuungskraft?
Die Qualifizierung umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden (Basiskurs 100, Aufbaukurs 60) und ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum; vorab ist ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden vorgesehen. [1] Wie viele Wochen das insgesamt dauert, hängt vom Kursmodell des Bildungsträgers ab, etwa Vollzeit oder berufsbegleitend.
Brauche ich einen Schulabschluss, um Betreuungskraft zu werden?
Nein. Die Betreuungskräfte-Richtlinie schreibt keinen Schul- oder Berufsabschluss vor, verlangt aber persönliche Eignung, etwa Empathie, Kommunikationsfähigkeit und Belastbarkeit. [1]
Was verdient eine Betreuungskraft?
Darf eine Betreuungskraft pflegen?
Nicht regelmäßig oder planmäßig. Körperbezogene Pflege, Hauswirtschaft und Behandlungspflege gehören nicht zu den Aufgaben; erlaubt sind nur unaufschiebbare Hilfen, wenn keine Pflegekraft rechtzeitig verfügbar ist. [1]
Was ist der Unterschied zwischen Betreuungskraft und Pflegefachassistenz?
Wird die Qualifizierung gefördert?
Ja, über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, wenn die Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung notwendig ist, vorher eine Beratung stattfand und Maßnahme und Träger zugelassen sind. [11] Die Bundesagentur für Arbeit nennt Qualifizierungen als Betreuungskraft ausdrücklich als Beispiel für geförderte Weiterbildungen. [12]
Muss ich mich als Betreuungskraft regelmäßig fortbilden?
Ja. Während der Beschäftigung sind jährlich mindestens 16 Unterrichtsstunden Fortbildung vorgeschrieben. [1]
Stellenangebote
Stellen für Betreuungskräfte bei DocJob24.
DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.
Aktuelle Stellen für Betreuungskräfte und Alltagsbegleitung finden Sie in der Berufsgruppe „Pflege“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.
Verwandte Berufe im Verzeichnis
Quellen
Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.
17 Quellen
- Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19.08.2008 in der Fassung vom 21.10.2022. GKV-Spitzenverband, genehmigt vom Bundesministerium für Gesundheit am 21.11.2022, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 43b – Inhalt der Leistung (zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 53b – Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 84 – Bemessungsgrundsätze (Abs. 8: Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 85 – Pflegesatzverfahren (Abs. 8: Grundlagen des Vergütungszuschlags). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 45a – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (7. PflegeArbbV), § 1 – Geltungsbereich. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (7. PflegeArbbV), § 2 – Mindestentgelt. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BGBl. 2026 I Nr. 58 vom 06.03.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Mindestlohn. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 81 – Grundsatz (Förderung der beruflichen Weiterbildung, Bildungsgutschein). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen. Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) – Textfassung mit §§ 1 bis 54. Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Ausgleichsfonds Pflegeberufe, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) vom 28.10.2025, Inkrafttreten und § 52 Übergangsvorschriften. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Pflegeberufegesetz (PflBG), § 4 – Vorbehaltene Aufgaben. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Pflegeberufegesetz (PflBG), § 11 – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, Fassung bis 31.12.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Personal in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten (Pflegestatistik). Statistisches Bundesamt (Destatis), Stand 18.12.2024, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle