Berufsprofil · Ärzte
Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin. Weiterbildung, Förderung, Gehalt.
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin versorgen als Hausärztinnen und Hausärzte Menschen jeden Alters – meist in Praxis oder MVZ. Nach der Approbation dauert die Weiterbildung mindestens 60 Monate, davon 24 Monate in der hausärztlichen Praxis.
- Weiterbildung
- 60 Monatenach der Approbation, MWBO 2018
- Pflichtzeit Praxis
- 24 Monate ambulantplus 12 Monate stationäre Innere Medizin
- Abschluss
- Prüfung vor der ÄrztekammerFacharztbezeichnung Allgemeinmedizin
- Förderung Praxis
- 5.800 € im Monatje Vollzeitstelle, § 75a SGB V
- Mittleres Entgelt
- 7.450 €Median 81404 inkl. Allgemeinärzte, Ende 2025
- Niederlassung
- über 80 % der freien Sitzeentfallen auf Hausärzte, KBV, Ende 2025
Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Überblick
Das Fach im Überblick
Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner sind die erste ärztliche Anlaufstelle für Menschen jeden Alters und begleiten sie oft über viele Jahre.
Die Allgemeinmedizin umfasst nach der Muster-Weiterbildungsordnung die Akut-, Langzeit- und Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten jeden Alters mit körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen – einschließlich Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation und Palliativversorgung. Das Fach versteht sich als erste ärztliche Anlaufstelle bei allen Gesundheitsproblemen und koordiniert die Versorgung über Sektorengrenzen hinweg. [1]
„Hausärztin“ und „Hausarzt“ sind keine Facharztbezeichnungen, sondern Begriffe des Kassenarztrechts. Nach § 73 SGB V nehmen an der hausärztlichen Versorgung vor allem Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte teil, außerdem Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die sich dafür entschieden haben. [2] Dieses Profil beschreibt den Weg über die Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin; Grundlagen zu Studium und Approbation finden Sie im Profil Ärztin / Arzt, allgemeine Regeln der Weiterbildung im Profil Fachärztin / Facharzt.
Wo Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner arbeiten
Von den 45.915 berufstätigen Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin waren Ende 2025 38.960 ambulant und 2.602 stationär tätig. [3] Typische Arbeitsorte sind:
- Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen)
- Medizinische Versorgungszentren (MVZ), häufig in Anstellung
- Hausärztliche Praxen als Weiterbildungsstätte für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
- seltener Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Behörden oder Hochschulen (Lehre und Forschung in der Allgemeinmedizin)
Was das Fach ausmacht
Erste Anlaufstelle
Hausärztliche Versorgung bedeutet allgemeine und fortgesetzte Betreuung, bei der das häusliche und familiäre Umfeld bekannt sein soll. [2]
Abwartendes Offenhalten
Die MWBO nennt als fachspezifische Arbeitsmethode, Beschwerden bewusst zu beobachten, ohne abwendbar gefährliche Verläufe zu übersehen. [1]
Langzeitbetreuung
Biopsychosoziales Fallverständnis und die Betreuung mehrfach erkrankter Menschen über Jahre sind ausdrücklich Teil des Gebiets. [1]
Koordination
Hausärztinnen und Hausärzte koordinieren Diagnostik, Therapie und Pflege und führen Befunde aus Praxis und Klinik zusammen. [2]
Aufgaben
Aufgaben und Arbeitsalltag
Medizinische Breite, Koordination und – in der eigenen Praxis – Führung eines Teams prägen den hausärztlichen Alltag.
Medizinische Versorgung
- Erstuntersuchung und Diagnostik bei unausgelesenen Beschwerden aller Altersgruppen
- Behandlung akuter Erkrankungen und kleinerer Verletzungen
- Langzeitbetreuung chronisch und mehrfach erkrankter Menschen, Überprüfung der Medikation
- Prävention, Früherkennung und Impfungen
- Hausbesuche, Betreuung in Pflegeheimen und palliativmedizinische Begleitung
- psychosomatische Grundversorgung
Koordination und Praxisführung
- Überweisung an Fachärztinnen und Fachärzte, Vermittlung dringender Termine
- Zusammenführen von Befunden und Arztbriefen aus ambulanter und stationärer Versorgung
- Einleitung rehabilitativer Maßnahmen, Einbindung von Pflege und Therapie
- Leitung des Praxisteams, Anleitung von MFA und Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung
- Abrechnung, Qualitätsmanagement und Organisation
Quellen: Aufgaben der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V [2]; Weiterbildungsinhalte Allgemeinmedizin nach MWBO [1]
Arbeitszeit und Arbeitsalltag
Der Alltag ist von vielen kurzen Kontakten geprägt: Sprechstunde, Telefon- und Videokontakte, Hausbesuche, Befundbesprechungen. Wer eine eigene Praxis führt, arbeitet zusätzlich an Personalführung, Abrechnung und Organisation. Über alle Fachgruppen des Zi-Praxis-Panels lag der Median der wöchentlichen Arbeitszeit von Praxisinhaberinnen und -inhabern bei 45,8 Stunden; einen eigenen Wert für die Allgemeinmedizin weist die Zusammenfassung nicht aus. [4] Angestellte Ärztinnen und Ärzte in Praxen und MVZ arbeiten nach ihrem Arbeitsvertrag.
Zusammenarbeit im Team
Hausärztliche Versorgung ist Teamarbeit. Zentrale Partnerinnen sind Medizinische Fachangestellte (MFA); Leitungs- und Organisationsaufgaben übernehmen oft Fachwirtinnen und Fachwirte für ambulante medizinische Versorgung. Für Hausbesuche und Fallbegleitung qualifizieren sich MFA zum Beispiel über die Fortbildung VERAH (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) des Instituts für hausärztliche Fortbildung, die über einen Ergänzungsteil zur Qualifikation als nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa) erweitert werden kann. [5] Außerhalb der Praxis arbeiten Hausärztinnen und Hausärzte eng mit Pflegediensten, Apotheken, Therapiepraxen und Kliniken zusammen.
Delegation: Was das Praxisteam übernehmen darf
Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen bestimmte Leistungen an qualifiziertes nichtärztliches Personal delegieren. Welche Leistungen dafür in Betracht kommen und welche Anforderungen an Qualifikation, Anordnung und Überwachung gelten, beschreibt die Delegationsvereinbarung (Anlage 24 BMV-Ä) mit einem Beispielkatalog. Die Verantwortung für Diagnose und Therapie bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt. [6]
Weiterbildung
Die Weiterbildung Allgemeinmedizin
Die Facharztweiterbildung dauert mindestens 60 Monate und verbindet Pflichtzeiten in der Hausarztpraxis und in der stationären Inneren Medizin.
- Rechtsgrundlage
- Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer; Muster ist die MWBO 2018 der Bundesärztekammer, Fassung vom 03.07.2026. [1]
- Voraussetzung
- Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. [1]
- Mindestdauer
- 60 Monate unter Befugnis an zugelassenen Weiterbildungsstätten. [1]
- Pflichtabschnitte
- 24 Monate ambulante hausärztliche Versorgung, 12 Monate stationäre Innere Medizin, 6 Monate in mindestens einem weiteren Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung. [1]
- Kurs
- 80 Stunden Psychosomatische Grundversorgung. [1]
- Abschluss
- Facharztprüfung vor der Landesärztekammer, danach Anerkennung als „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin“. [1]
Aufbau der 60 Monate
| Abschnitt | Dauer | Hinweise |
|---|---|---|
| Ambulante hausärztliche Versorgung | 24 Monate | in einer allgemeinmedizinischen Praxis oder einem MVZ mit befugter Ärztin oder befugtem Arzt |
| Innere Medizin, stationäre Akutversorgung | 12 Monate | im Krankenhaus |
| Weiteres Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung | 6 Monate | zum Beispiel Chirurgie, Kinder- und Jugendmedizin oder Psychiatrie; ambulant oder stationär |
| Frei wählbare Zeiten | bis zu 18 Monate | in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung; sonst weitere Zeit in der Allgemeinmedizin |
Quelle: MWBO 2018, Abschnitt B, Gebiet Allgemeinmedizin [1]. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer.
Die 42 Pflichtmonate legen damit nur einen Teil der Weiterbildung fest. Viele Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung nutzen die freien Monate für Fächer, die in der Hausarztpraxis häufig gebraucht werden. Welche Abteilungen und Praxen als Weiterbildungsstätten zugelassen sind und für wie viele Monate eine Befugnis gilt, veröffentlicht die jeweilige Landesärztekammer. [1]
Was in der Weiterbildung gelernt wird
Die MWBO beschreibt die Inhalte kompetenzbasiert, getrennt nach Kenntnissen („Kognitive und Methodenkompetenz“) und Erfahrungen und Fertigkeiten („Handlungskompetenz“). Allgemeinmedizinische Schwerpunkte sind unter anderem die mehrdimensionale, biopsychosoziale Langzeitbetreuung, das abwartende Offenhalten bei gleichzeitiger Vermeidung abwendbar gefährlicher Verläufe sowie die Versorgung und Koordination einschließlich Hausbesuchstätigkeit. [1]
Verbundweiterbildung und Koordinierungsstellen
Weil die Weiterbildung zwischen Klinik und Praxis wechselt, organisieren viele Regionen sie in Weiterbildungsverbünden mit vorab geplanten Rotationen. Nach der Fördervereinbarung sind auch kürzere Abschnitte in solchen geplanten und dokumentierten Rotationen förderfähig, soweit die Weiterbildungsordnung sie zulässt. [7] In jedem Land gibt es Koordinierungsstellen, an denen Kassenärztliche Vereinigung und Landeskrankenhausgesellschaft beteiligt sind und die Landesärztekammer einbezogen wird. Sie informieren, vermitteln Weiterbildungsstellen, beraten auch Wiedereinsteigende und unterstützen Verbünde. [7]
Kompetenzzentren Weiterbildung
Ergänzend fördern Kostenträger und Kassenärztliche Vereinigungen Kompetenzzentren Weiterbildung, in der Regel eines je KV-Bezirk. Federführend sind meist universitäre Einrichtungen für Allgemeinmedizin, beteiligt sind unter anderem Koordinierungsstelle, Kassenärztliche Vereinigung und Landesärztekammer. [8] Die Zentren bieten Begleitseminare für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, Mentoring-Programme sowie Train-the-Trainer-Fortbildungen für Weiterbildende an. Der aktuelle Förderzeitraum reicht bis spätestens 31.12.2027; die Basisfinanzierung beträgt bis zu 230.000 € je Zentrum und Jahr. [8] Rechtsgrundlage ist § 75a Abs. 7 SGB V, wonach bis zu 5 Prozent der Fördermittel für Einrichtungen zur Verbesserung der Weiterbildungsqualität eingesetzt werden können. [9]
Kammerrecht ist maßgeblich
Die Landesärztekammern übernehmen die MWBO teils zeitversetzt und mit Abweichungen; für laufende Weiterbildungen gelten Übergangsbestimmungen. [1] Allgemeine Regeln zu Teilzeit, Unterbrechungen, Befugnis und Facharztprüfung erläutert das Profil Fachärztin / Facharzt. Vor Beginn lohnt die Beratung durch Kammer oder Koordinierungsstelle.
Förderung
Förderprogramm nach § 75a SGB V
Für die Praxisabschnitte gibt es eine gesetzlich vorgesehene Förderung, die die Vergütung an das Klinikniveau heranführen soll.
Die ambulante Weiterbildung in Allgemeinmedizin wird bundesweit finanziell gefördert. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen tragen die Förderung in Praxen und MVZ je zur Hälfte. Sie ist an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung in voller Höhe weiterzugeben und soll auf das im Krankenhaus übliche Niveau angehoben werden. [9] Bundesweit sollen mindestens 7.500 Stellen gefördert werden; die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Zahl der Stellen nicht begrenzen. [9]
| Förderung | Betrag |
|---|---|
| Ambulant: Anteil der Krankenkassen | 2.900 € |
| Ambulant: Gesamtbetrag nach Aufstockung durch die KV | 5.800 € |
| Zuschlag in hausärztlich unterversorgten Gebieten | 500 € |
| Zuschlag bei drohender Unterversorgung | 250 € |
| Stationär: Zuschuss Innere Medizin bzw. Allgemeinmedizin | 1.650 € |
| Stationär: Zuschuss in anderen Gebieten der Patientenversorgung | 2.820 € (1.650 € + 1.170 €) |
Quelle: Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung, Fassung vom 23.09.2024, § 5 [7]; in Kraft seit 01.01.2025 [10]. Teilzeitstellen werden anteilig gefördert; Kassen und KV können auf Landesebene höhere Beträge vereinbaren.
Wie die Förderung abläuft
- Antrag der Praxis
Die weiterbildende Praxis beantragt die Förderung bei der Kassenärztlichen Vereinigung und erklärt, dass sie die Fördermittel in voller Höhe an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung weitergibt. [11]
- Verpflichtung
Die geförderte Person verpflichtet sich, die vorgeschriebene Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren. [11]
- Auszahlung
Die KV zahlt jeweils zu Beginn des Folgemonats an die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber; der Betrag gilt als laufender Arbeitslohn. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann die Förderung zurückgefordert werden. [11]
Für die stationären Abschnitte zahlen die Krankenkassen dem Krankenhaus einen Zuschuss; das Gehalt richtet sich dort nach dem Tarifvertrag der Klinik. [7] Der Förderbetrag orientiert sich am Mittelwert der Stufen 1 bis 5 der Entgeltgruppe I des TV-Ärzte/VKA. [7] Seit 1. Juni 2026 beginnt diese Entgeltgruppe bei 5.722,05 € und reicht bis 7.355,29 € in Stufe 6. [12] Ob eine Praxis über den Förderbetrag hinaus zahlt, etwa bei Berufserfahrung, regelt der Arbeitsvertrag. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband fordert, dass Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in der Praxis nicht weniger verdienen als im Krankenhaus. [13]
Stand der Beträge
Die genannten Beträge stammen aus der Fassung der Vereinbarung vom 23.09.2024. Die Änderungsvereinbarungen vom 05.11.2025 und vom 22.06.2026 betreffen nach Angaben der Bundesärztekammer die Anlagen der Vereinbarung. [10] Verbindliche Auskunft über die aktuelle Förderhöhe in Ihrer Region gibt die Kassenärztliche Vereinigung.
Gehalt
Gehalt und Verdienstmöglichkeiten
Das Einkommen hängt davon ab, ob Sie in Weiterbildung, angestellt oder mit eigener Praxis tätig sind.
Quellen: Fördervereinbarung [7]; vorläufige Entgelttabellen TV-Ärzte/VKA des Marburger Bundes [12]; Entgeltatlas [14]
Gehalt berechnen: Allgemeinmedizin nach Tarif, Bundesland und Arbeitszeit
Während der Weiterbildung
In den Klinikabschnitten gilt der Tarifvertrag des Krankenhauses, an kommunalen Häusern der TV-Ärzte/VKA mit 5.722,05 € bis 7.355,29 € brutto im Monat für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, zuzüglich Vergütung für Bereitschaftsdienste. [12] In den Praxisabschnitten ist der Förderbetrag von 5.800 € je Vollzeitstelle die Grundlage; ein Tarifvertrag gilt dort in der Regel nicht. [7] Dadurch kann sich das Einkommen beim Wechsel zwischen Klinik und Praxis verändern, besonders wenn in der Klinik regelmäßig Dienste anfallen.
Was die Statistik zeigt
Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit führt Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte in der Berufsgattung 81404 „Ärzte (ohne Spezialisierung)“. Zu dieser Gattung gehören auch Assistenzärztinnen und -ärzte ohne Fachangabe. [15] Der Median für Vollzeitbeschäftigte lag Ende 2025 bei 7.450 €, das untere Quartil bei 6.348 €; das obere Quartil liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € und wird nicht genau ausgewiesen. [14] Über alle Berufe lag der Median bei 4.217 €. [16] Der Wert bildet nur angestellte Ärztinnen und Ärzte ab – niedergelassene Praxisinhaberinnen und -inhaber sind nicht enthalten.
Einkommen in der eigenen Praxis
Für Niedergelassene gibt es kein Gehalt, sondern den Überschuss der Praxis. Über alle Fachgruppen des Zi-Praxis-Panels lag der Jahresüberschuss 2023 im Mittel bei 177.076 € je Praxisinhaberin oder -inhaber, der Median bei 150.878 €. Einzelpraxen erzielten im Mittel 162,5 Tausend €, Berufsausübungsgemeinschaften 211,0 Tausend €. [4] Von diesem Überschuss gehen noch Beiträge zur ärztlichen Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommensteuer ab. 2023 sank der Jahresüberschuss gegenüber dem Vorjahr nominal um 8,2 Prozent. [4, 17] Werte nur für die Allgemeinmedizin weist der Jahresbericht in eigenen Fachgruppentabellen aus. [4]
Tarif, Statistik und Praxisergebnis nicht vermischen
Tarifwerte gelten für angestellte Klinikärztinnen und -ärzte bei 40 Wochenstunden ohne Dienste. Der Entgeltatlas mischt Weiterbildung und Facharztniveau aller Arbeitgeber. Der Jahresüberschuss einer Praxis ist ein Unternehmensergebnis vor Altersvorsorge, Versicherungen und Steuern und nicht mit einem Bruttogehalt vergleichbar.
Was das Einkommen beeinflusst
- Anstellung oder Niederlassung: festes Gehalt nach Arbeitsvertrag oder Praxisergebnis mit unternehmerischem Risiko
- Praxisform: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ [4]
- Versorgungsverträge: Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung mit eigener Vergütung [18]
- Region: Fördermittel und Zuschläge in unterversorgten Gebieten [7]
- Arbeitsumfang: Teilzeit, Hausbesuche, Pflegeheimbetreuung und Dienste
Niederlassung
Niederlassung und hausärztliche Versorgung
Kassenzulassung, Bedarfsplanung und Versorgungsverträge bestimmen, wie und wo Hausärztinnen und Hausärzte arbeiten.
Voraussetzungen
Für eine Kassenzulassung ist die Eintragung ins Arztregister nötig. Voraussetzung ist neben der Approbation eine abgeschlossene, mindestens fünfjährige Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder eine andere Facharztweiterbildung. [19] Ob ein Sitz frei ist, entscheidet die Bedarfsplanung.
Bedarfsplanung für Hausärztinnen und Hausärzte
Hausärztliche Sitze werden in Mittelbereichen geplant, also einer mittelgroßen Stadt (Mittel- oder Oberzentrum) und ihrem Umland; bundesweit sind es 883 hausärztliche Planungsbereiche. Die Verhältniszahlen werden alle zwei Jahre an die demografische Entwicklung angepasst. [20]
- Unter 75 %
- Versorgungsgrad, ab dem im hausärztlichen Bereich Unterversorgung gilt; die KV muss gegensteuern. [20]
- Ab 110 %
- Planungsbereich gesperrt; neue Zulassungen nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa im Rahmen gemeinsamer Berufsausübung oder einer Anstellung mit Leistungsbegrenzung. [20]
- Ab 140 %
- Eine Nachbesetzung soll in der Regel aus Versorgungsgründen nicht stattfinden. [20]
Zum Stichtag 31.12.2025 entfielen über 80 Prozent aller Niederlassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung auf Hausärztinnen und Hausärzte. [21] Wo freie Sitze bestehen, veröffentlicht die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Praxis übernehmen oder angestellt arbeiten
Der Weg in die Versorgung führt häufig über eine Praxisübernahme. Laut einer Erhebung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung dauerte die Suche nach einer Nachfolge im hausärztlichen Bereich durchschnittlich zwei Jahre. [17] In der hausärztlichen Versorgung ist zudem der Anteil der über 59-Jährigen besonders hoch: 2025 lag er bei 37,1 Prozent. [22] Neben der eigenen Praxis sind Anstellungen in Praxen und MVZ möglich.
Hausarztzentrierte Versorgung (HZV)
Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig: Versicherte binden sich mindestens ein Jahr an ihre gewählte Hausarztpraxis und gehen nur mit Überweisung zu Fachärztinnen und Fachärzten; ausgenommen sind Augen- und Frauenärzte sowie Kinder- und Jugendärzte. [18] Teilnehmende Praxen müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, zum Beispiel strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie, Behandlung nach evidenzbasierten hausärztlichen Leitlinien, Fortbildung zu hausarzttypischen Themen und ein Qualitätsmanagement. [18] Nach Angaben des Hausärztinnen- und Hausärzteverbands nehmen rund 11 Millionen Menschen an der HZV teil. [23]
Primärarztsystem: Plan, noch kein Gesetz
Der Koalitionsvertrag von 2025 kündigt ein verbindliches Primärarztsystem bei freier Arztwahl an, in der HZV und im Kollektivvertrag. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hat dazu im August 2026 Forderungen vorgelegt, etwa die Hausarztpraxis als erste Anlaufstelle mit Ausnahmen für Notfälle, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Psychotherapie. Ein beschlossenes Gesetz nennt das Papier nicht. [23] Wie ein Primärarztsystem die Arbeit in Hausarztpraxen verändert, hängt von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Arbeitsmarkt
Arbeitsmarkt und Jobchancen
Altersstruktur und offene Sitze zeigen einen hohen Nachwuchsbedarf in der hausärztlichen Versorgung.
Quellen: Ärztestatistik der Bundesärztekammer, Tabelle 3 [3]; KBV, Niederlassungsmöglichkeiten [21]; KBV, Altersstruktur [22]
Nachfrage und Nachwuchs
Die Allgemeinmedizin ist nach der Inneren Medizin die zweitgrößte Facharztgruppe; die Innere Medizin zählte Ende 2025 64.884 Berufstätige. [3] Dass mehr als vier von fünf offenen Niederlassungsmöglichkeiten auf die hausärztliche Versorgung entfallen und gut jede dritte Person in diesem Versorgungsbereich älter als 59 Jahre ist, zeigt den Bedarf an Nachwuchs. [21, 22]
Mehr Teilzeit, mehr Anstellung
Ende 2025 nahmen 191.875 Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil, 1,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Weil der Trend zur Teilzeit anhält, wuchs die Versorgungskapazität nach Angaben der KBV nur um 0,1 Prozent. [24] Für Bewerberinnen und Bewerber bedeutet das: Teilzeit- und Anstellungsmodelle in Praxen und MVZ sind verbreitet, gleichzeitig suchen viele Praxen eine Nachfolge.
Landarztquote
Elf Länder vergeben einen Teil der Medizinstudienplätze über eine Landarztquote. [25] In Bayern etwa sind bis zu 8 Prozent der Plätze dafür vorgesehen. Wer so zugelassen wird, verpflichtet sich, nach dem Studium eine Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin (für Studienbeginn ab Wintersemester 2025/26 auch Kinder- und Jugendmedizin) abzuschließen und mindestens zehn Jahre hausärztlich in einer unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Region zu arbeiten. [26]
Eignung
Für wen eignet sich die Allgemeinmedizin?
Das Fach passt zu Ärztinnen und Ärzten, die Breite, Kontinuität und Verantwortung schätzen.
Interessen
- Breite Medizin statt eines engen Spezialgebiets
- Langfristige Beziehungen zu Patientinnen, Patienten und Familien
- Psychosoziale Zusammenhänge von Krankheit
- Organisation, Teamführung und gegebenenfalls Unternehmertum
Fähigkeiten im Alltag
- Entscheiden unter Unsicherheit, ohne Gefährliches zu übersehen
- Klare Kommunikation, auch bei knapper Zeit
- Koordination mit Fachärzten, Pflege und Kliniken
- Delegieren und Anleiten im Praxisteam
Realistisch zu erwarten
- Mindestens 60 Monate Weiterbildung nach der Approbation
- Wechsel zwischen Klinik und Praxis während der Weiterbildung
- Viele Kontakte am Tag, Hausbesuche und Dokumentation
- In der eigenen Praxis Verantwortung für Personal und Finanzen
Wer noch im Studium ist, kann die Allgemeinmedizin im Praktischen Jahr oder in Famulaturen in Hausarztpraxen kennenlernen. Informationen zu Weiterbildungsstellen und Verbünden geben die Koordinierungsstellen der Länder. [7]
Einstieg und Wechsel
Einstieg, Quereinstieg und Anerkennung
Neben dem Regelweg gibt es Wege für Fachärztinnen und Fachärzte anderer Gebiete und für Wiedereinsteigende.
- Direkt nach der Approbation
- Der Regelweg ist die 60-monatige Weiterbildung, idealerweise in einem Verbund mit geplanten Rotationen. [1, 7]
- Quereinstieg aus einem anderen Fachgebiet
- Fachärztinnen und Fachärzte anderer Gebiete können die Allgemeinmedizin als weitere Facharztbezeichnung erwerben. Gleichwertige Zeiten können angerechnet werden, die verbleibende Weiterbildungszeit darf dabei aber höchstens um die Hälfte der Mindestdauer verkürzt werden. Welche Zeiten zählen, entscheidet die Landesärztekammer. [1] Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband fordert strukturierte Programme, die den Quereinstieg unterstützen. [13]
- Hausärztlich als Internistin oder Internist
- Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung können die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung wählen, ohne die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin zu erwerben. [2] Das Profil Fachärztin / Facharzt für Innere Medizin beschreibt diese Weiterbildung.
- Wiedereinstieg
- Die Koordinierungsstellen beraten auch Ärztinnen und Ärzte, die nach einer Pause in die Weiterbildung zurückkehren. [7]
- Ausländische Qualifikation
- Über die Anerkennung ausländischer Facharzttitel und Weiterbildungszeiten entscheidet die Landesärztekammer; Einzelheiten stehen im Profil Fachärztin / Facharzt, der Weg zur Approbation im Profil Ärztin / Arzt. [1]
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Beruf
Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.
Wie lange dauert die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin?
Mindestens 60 Monate nach der Approbation. Davon müssen 24 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, 12 Monate in der stationären Inneren Medizin und 6 Monate in einem weiteren Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung liegen; hinzu kommt ein Kurs Psychosomatische Grundversorgung mit 80 Stunden. [1]
Was verdient man als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung in der Hausarztpraxis?
Grundlage ist die Förderung nach § 75a SGB V: Nach der Vereinbarung in der Fassung vom 23.09.2024 beträgt sie 5.800 € je Vollzeitstelle und Monat, in unterversorgten Gebieten mit Zuschlag. Die Praxis muss sie in voller Höhe weitergeben. [7, 11] Zum Vergleich: In kommunalen Kliniken beginnt das Tarifentgelt in der Weiterbildung seit Juni 2026 bei 5.722,05 €. [12]
Ist „Hausarzt“ dasselbe wie „Facharzt für Allgemeinmedizin“?
Nicht ganz. „Hausarzt“ beschreibt die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören neben Allgemeinärztinnen und -ärzten auch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt, die diese Versorgung gewählt haben. [2]
Kann ich als Fachärztin oder Facharzt eines anderen Gebiets in die Allgemeinmedizin wechseln?
Ja, als weitere Facharztbezeichnung. Gleichwertige Weiterbildungszeiten können angerechnet werden, die Weiterbildung darf dadurch aber höchstens um die Hälfte der Mindestdauer verkürzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. [1]
Gibt es freie Hausarztsitze?
Ja, in vielen Regionen. Zum 31.12.2025 entfielen über 80 Prozent aller Niederlassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung auf Hausärztinnen und Hausärzte. [21] Ob ein Planungsbereich offen ist, erfahren Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Was ist die hausarztzentrierte Versorgung?
Ein Versorgungsmodell nach § 73b SGB V, das alle Krankenkassen anbieten müssen. Versicherte verpflichten sich freiwillig für mindestens ein Jahr, zuerst ihre gewählte Hausarztpraxis aufzusuchen; teilnehmende Praxen erfüllen zusätzliche Qualitätsanforderungen. [18]
Was sind Kompetenzzentren Weiterbildung?
Stellenangebote
Stellen in der Allgemeinmedizin bei DocJob24.
DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.
Aktuelle Stellen für Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Weiterbildungsassistenzen finden Sie in der Berufsgruppe „Ärzte“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.
Verwandte Berufe im Verzeichnis
Quellen
Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.
26 Quellen
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (MWBO), in der Fassung vom 03.07.2026, insbesondere Abschnitt A und Abschnitt B, Gebiet Allgemeinmedizin. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 73 Kassenärztliche Versorgung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Ärztestatistik zum 31. Dezember 2025 – Bundesgebiet gesamt (Tabellen), insbesondere Tabelle 3. Bundesärztekammer, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Zi-Praxis-Panel: Jahresbericht für die Berichtsjahre 2020 bis 2023. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi), April 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fortbildungsangebot für das Praxisteam (VERAH, VERAHplus/Ergänzungsteil NäPa). Institut für hausärztliche Fortbildung (IhF) e. V., abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V (Anlage 24 BMV-Ä) vom 01.10.2013, Stand 01.01.2015. KBV und GKV-Spitzenverband; veröffentlicht vom GKV-Spitzenverband, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, Fassung vom 23.09.2024. DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Anlage IV zur Vereinbarung nach § 75a SGB V: Förderung von Qualität und Effizienz (Kompetenzzentren Weiterbildung), Fassung vom 05.11.2025. DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 75a Förderung der Weiterbildung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V – Informationsseite mit Vereinbarung, Änderungsvereinbarungen und Anlagen. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Anlage I zur Vereinbarung nach § 75a SGB V: Förderung der ambulanten Weiterbildung, Fassung vom 22.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026). DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vorläufige Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte Tarifeinigung VKA (01.07.2024 bis 31.12.2026). Marburger Bund, Stand 13.01.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Nachwuchs und Weiterbildung. Hausärztinnen- und Hausärzteverband, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung (KldB 2010, überarbeitete Fassung 2020). Bundesagentur für Arbeit, Stand Februar 2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Zi-Praxis-Panel – Veröffentlichungen (u. a. Zi-Paper 31/2025 zu Praxisübergaben). Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 73b Hausarztzentrierte Versorgung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Bedarfsplanung. Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Gesundheitsdaten: Versorgungsgrade und Niederlassungsmöglichkeiten (BPL-Umfrage der KVen, Stand 31.12.2025). Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Gesundheitsdaten: Alter und Geschlecht von Ärztinnen und Ärzten (Bundesarztregister, 2025). Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Forderungspapier hausärztliches Primärversorgungssystem. Hausärztinnen- und Hausärzteverband, Stand August 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Gesundheitsdaten: Fachgruppe und Schwerpunkt von Ärztinnen und Ärzten (Stand 31.12.2025). Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Verfahrensdetails: Landarzt & ÖGD. Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Landarztquote Bayern – Informationen für Bewerberinnen und Bewerber. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle