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Berufsprofil · Ärzte

Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin. Weiterbildung, Förderung, Gehalt.

Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin versorgen als Hausärztinnen und Hausärzte Menschen jeden Alters – meist in Praxis oder MVZ. Nach der Approbation dauert die Weiterbildung mindestens 60 Monate, davon 24 Monate in der hausärztlichen Praxis.

Weiterbildung
60 Monatenach der Approbation, MWBO 2018
Pflichtzeit Praxis
24 Monate ambulantplus 12 Monate stationäre Innere Medizin
Abschluss
Prüfung vor der ÄrztekammerFacharztbezeichnung Allgemeinmedizin
Förderung Praxis
5.800 € im Monatje Vollzeitstelle, § 75a SGB V
Mittleres Entgelt
7.450 €Median 81404 inkl. Allgemeinärzte, Ende 2025
Niederlassung
über 80 % der freien Sitzeentfallen auf Hausärzte, KBV, Ende 2025

Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Ärztin im Gespräch mit einem älteren Patienten bei einem Hausbesuch in dessen Wohnzimmer

Überblick

Das Fach im Überblick

Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner sind die erste ärztliche Anlaufstelle für Menschen jeden Alters und begleiten sie oft über viele Jahre.

Die Allgemeinmedizin umfasst nach der Muster-Weiterbildungsordnung die Akut-, Langzeit- und Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten jeden Alters mit körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen – einschließlich Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation und Palliativversorgung. Das Fach versteht sich als erste ärztliche Anlaufstelle bei allen Gesundheitsproblemen und koordiniert die Versorgung über Sektorengrenzen hinweg. [1]

„Hausärztin“ und „Hausarzt“ sind keine Facharztbezeichnungen, sondern Begriffe des Kassenarztrechts. Nach § 73 SGB V nehmen an der hausärztlichen Versorgung vor allem Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte teil, außerdem Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die sich dafür entschieden haben. [2] Dieses Profil beschreibt den Weg über die Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin; Grundlagen zu Studium und Approbation finden Sie im Profil Ärztin / Arzt, allgemeine Regeln der Weiterbildung im Profil Fachärztin / Facharzt.

Wo Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner arbeiten

Von den 45.915 berufstätigen Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin waren Ende 2025 38.960 ambulant und 2.602 stationär tätig. [3] Typische Arbeitsorte sind:

  • Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen)
  • Medizinische Versorgungszentren (MVZ), häufig in Anstellung
  • Hausärztliche Praxen als Weiterbildungsstätte für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
  • seltener Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Behörden oder Hochschulen (Lehre und Forschung in der Allgemeinmedizin)

Was das Fach ausmacht

Erste Anlaufstelle

Hausärztliche Versorgung bedeutet allgemeine und fortgesetzte Betreuung, bei der das häusliche und familiäre Umfeld bekannt sein soll. [2]

Abwartendes Offenhalten

Die MWBO nennt als fachspezifische Arbeitsmethode, Beschwerden bewusst zu beobachten, ohne abwendbar gefährliche Verläufe zu übersehen. [1]

Langzeitbetreuung

Biopsychosoziales Fallverständnis und die Betreuung mehrfach erkrankter Menschen über Jahre sind ausdrücklich Teil des Gebiets. [1]

Koordination

Hausärztinnen und Hausärzte koordinieren Diagnostik, Therapie und Pflege und führen Befunde aus Praxis und Klinik zusammen. [2]

Aufgaben

Aufgaben und Arbeitsalltag

Medizinische Breite, Koordination und – in der eigenen Praxis – Führung eines Teams prägen den hausärztlichen Alltag.

Medizinische Versorgung

  • Erstuntersuchung und Diagnostik bei unausgelesenen Beschwerden aller Altersgruppen
  • Behandlung akuter Erkrankungen und kleinerer Verletzungen
  • Langzeitbetreuung chronisch und mehrfach erkrankter Menschen, Überprüfung der Medikation
  • Prävention, Früherkennung und Impfungen
  • Hausbesuche, Betreuung in Pflegeheimen und palliativmedizinische Begleitung
  • psychosomatische Grundversorgung

Koordination und Praxisführung

  • Überweisung an Fachärztinnen und Fachärzte, Vermittlung dringender Termine
  • Zusammenführen von Befunden und Arztbriefen aus ambulanter und stationärer Versorgung
  • Einleitung rehabilitativer Maßnahmen, Einbindung von Pflege und Therapie
  • Leitung des Praxisteams, Anleitung von MFA und Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung
  • Abrechnung, Qualitätsmanagement und Organisation

Quellen: Aufgaben der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V [2]; Weiterbildungsinhalte Allgemeinmedizin nach MWBO [1]

Arbeitszeit und Arbeitsalltag

Der Alltag ist von vielen kurzen Kontakten geprägt: Sprechstunde, Telefon- und Videokontakte, Hausbesuche, Befundbesprechungen. Wer eine eigene Praxis führt, arbeitet zusätzlich an Personalführung, Abrechnung und Organisation. Über alle Fachgruppen des Zi-Praxis-Panels lag der Median der wöchentlichen Arbeitszeit von Praxisinhaberinnen und -inhabern bei 45,8 Stunden; einen eigenen Wert für die Allgemeinmedizin weist die Zusammenfassung nicht aus. [4] Angestellte Ärztinnen und Ärzte in Praxen und MVZ arbeiten nach ihrem Arbeitsvertrag.

Zusammenarbeit im Team

Hausärztliche Versorgung ist Teamarbeit. Zentrale Partnerinnen sind Medizinische Fachangestellte (MFA); Leitungs- und Organisationsaufgaben übernehmen oft Fachwirtinnen und Fachwirte für ambulante medizinische Versorgung. Für Hausbesuche und Fallbegleitung qualifizieren sich MFA zum Beispiel über die Fortbildung VERAH (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) des Instituts für hausärztliche Fortbildung, die über einen Ergänzungsteil zur Qualifikation als nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa) erweitert werden kann. [5] Außerhalb der Praxis arbeiten Hausärztinnen und Hausärzte eng mit Pflegediensten, Apotheken, Therapiepraxen und Kliniken zusammen.

Delegation: Was das Praxisteam übernehmen darf

Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen bestimmte Leistungen an qualifiziertes nichtärztliches Personal delegieren. Welche Leistungen dafür in Betracht kommen und welche Anforderungen an Qualifikation, Anordnung und Überwachung gelten, beschreibt die Delegationsvereinbarung (Anlage 24 BMV-Ä) mit einem Beispielkatalog. Die Verantwortung für Diagnose und Therapie bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt. [6]

Weiterbildung

Die Weiterbildung Allgemeinmedizin

Die Facharztweiterbildung dauert mindestens 60 Monate und verbindet Pflichtzeiten in der Hausarztpraxis und in der stationären Inneren Medizin.

Rechtsgrundlage
Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer; Muster ist die MWBO 2018 der Bundesärztekammer, Fassung vom 03.07.2026. [1]
Voraussetzung
Approbation oder Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs. [1]
Mindestdauer
60 Monate unter Befugnis an zugelassenen Weiterbildungsstätten. [1]
Pflichtabschnitte
24 Monate ambulante hausärztliche Versorgung, 12 Monate stationäre Innere Medizin, 6 Monate in mindestens einem weiteren Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung. [1]
Kurs
80 Stunden Psychosomatische Grundversorgung. [1]
Abschluss
Facharztprüfung vor der Landesärztekammer, danach Anerkennung als „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin“. [1]

Aufbau der 60 Monate

Weiterbildungszeit Allgemeinmedizin nach MWBO 2018
AbschnittDauerHinweise
Ambulante hausärztliche Versorgung24 Monatein einer allgemeinmedizinischen Praxis oder einem MVZ mit befugter Ärztin oder befugtem Arzt
Innere Medizin, stationäre Akutversorgung12 Monateim Krankenhaus
Weiteres Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung6 Monatezum Beispiel Chirurgie, Kinder- und Jugendmedizin oder Psychiatrie; ambulant oder stationär
Frei wählbare Zeitenbis zu 18 Monatein Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung; sonst weitere Zeit in der Allgemeinmedizin

Quelle: MWBO 2018, Abschnitt B, Gebiet Allgemeinmedizin [1]. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer.

Die 42 Pflichtmonate legen damit nur einen Teil der Weiterbildung fest. Viele Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung nutzen die freien Monate für Fächer, die in der Hausarztpraxis häufig gebraucht werden. Welche Abteilungen und Praxen als Weiterbildungsstätten zugelassen sind und für wie viele Monate eine Befugnis gilt, veröffentlicht die jeweilige Landesärztekammer. [1]

Was in der Weiterbildung gelernt wird

Die MWBO beschreibt die Inhalte kompetenzbasiert, getrennt nach Kenntnissen („Kognitive und Methodenkompetenz“) und Erfahrungen und Fertigkeiten („Handlungskompetenz“). Allgemeinmedizinische Schwerpunkte sind unter anderem die mehrdimensionale, biopsychosoziale Langzeitbetreuung, das abwartende Offenhalten bei gleichzeitiger Vermeidung abwendbar gefährlicher Verläufe sowie die Versorgung und Koordination einschließlich Hausbesuchstätigkeit. [1]

Verbundweiterbildung und Koordinierungsstellen

Weil die Weiterbildung zwischen Klinik und Praxis wechselt, organisieren viele Regionen sie in Weiterbildungsverbünden mit vorab geplanten Rotationen. Nach der Fördervereinbarung sind auch kürzere Abschnitte in solchen geplanten und dokumentierten Rotationen förderfähig, soweit die Weiterbildungsordnung sie zulässt. [7] In jedem Land gibt es Koordinierungsstellen, an denen Kassenärztliche Vereinigung und Landeskrankenhausgesellschaft beteiligt sind und die Landesärztekammer einbezogen wird. Sie informieren, vermitteln Weiterbildungsstellen, beraten auch Wiedereinsteigende und unterstützen Verbünde. [7]

Kompetenzzentren Weiterbildung

Ergänzend fördern Kostenträger und Kassenärztliche Vereinigungen Kompetenzzentren Weiterbildung, in der Regel eines je KV-Bezirk. Federführend sind meist universitäre Einrichtungen für Allgemeinmedizin, beteiligt sind unter anderem Koordinierungsstelle, Kassenärztliche Vereinigung und Landesärztekammer. [8] Die Zentren bieten Begleitseminare für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, Mentoring-Programme sowie Train-the-Trainer-Fortbildungen für Weiterbildende an. Der aktuelle Förderzeitraum reicht bis spätestens 31.12.2027; die Basisfinanzierung beträgt bis zu 230.000 € je Zentrum und Jahr. [8] Rechtsgrundlage ist § 75a Abs. 7 SGB V, wonach bis zu 5 Prozent der Fördermittel für Einrichtungen zur Verbesserung der Weiterbildungsqualität eingesetzt werden können. [9]

Kammerrecht ist maßgeblich

Die Landesärztekammern übernehmen die MWBO teils zeitversetzt und mit Abweichungen; für laufende Weiterbildungen gelten Übergangsbestimmungen. [1] Allgemeine Regeln zu Teilzeit, Unterbrechungen, Befugnis und Facharztprüfung erläutert das Profil Fachärztin / Facharzt. Vor Beginn lohnt die Beratung durch Kammer oder Koordinierungsstelle.

Förderung

Förderprogramm nach § 75a SGB V

Für die Praxisabschnitte gibt es eine gesetzlich vorgesehene Förderung, die die Vergütung an das Klinikniveau heranführen soll.

Die ambulante Weiterbildung in Allgemeinmedizin wird bundesweit finanziell gefördert. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen tragen die Förderung in Praxen und MVZ je zur Hälfte. Sie ist an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung in voller Höhe weiterzugeben und soll auf das im Krankenhaus übliche Niveau angehoben werden. [9] Bundesweit sollen mindestens 7.500 Stellen gefördert werden; die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die Zahl der Stellen nicht begrenzen. [9]

Förderbeträge nach der Vereinbarung gemäß § 75a SGB V (je Vollzeitstelle und Monat)
FörderungBetrag
Ambulant: Anteil der Krankenkassen2.900 €
Ambulant: Gesamtbetrag nach Aufstockung durch die KV5.800 €
Zuschlag in hausärztlich unterversorgten Gebieten500 €
Zuschlag bei drohender Unterversorgung250 €
Stationär: Zuschuss Innere Medizin bzw. Allgemeinmedizin1.650 €
Stationär: Zuschuss in anderen Gebieten der Patientenversorgung2.820 € (1.650 € + 1.170 €)

Quelle: Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung, Fassung vom 23.09.2024, § 5 [7]; in Kraft seit 01.01.2025 [10]. Teilzeitstellen werden anteilig gefördert; Kassen und KV können auf Landesebene höhere Beträge vereinbaren.

Wie die Förderung abläuft

  1. Antrag der Praxis

    Die weiterbildende Praxis beantragt die Förderung bei der Kassenärztlichen Vereinigung und erklärt, dass sie die Fördermittel in voller Höhe an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung weitergibt. [11]

  2. Verpflichtung

    Die geförderte Person verpflichtet sich, die vorgeschriebene Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren. [11]

  3. Auszahlung

    Die KV zahlt jeweils zu Beginn des Folgemonats an die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber; der Betrag gilt als laufender Arbeitslohn. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann die Förderung zurückgefordert werden. [11]

Für die stationären Abschnitte zahlen die Krankenkassen dem Krankenhaus einen Zuschuss; das Gehalt richtet sich dort nach dem Tarifvertrag der Klinik. [7] Der Förderbetrag orientiert sich am Mittelwert der Stufen 1 bis 5 der Entgeltgruppe I des TV-Ärzte/VKA. [7] Seit 1. Juni 2026 beginnt diese Entgeltgruppe bei 5.722,05 € und reicht bis 7.355,29 € in Stufe 6. [12] Ob eine Praxis über den Förderbetrag hinaus zahlt, etwa bei Berufserfahrung, regelt der Arbeitsvertrag. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband fordert, dass Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in der Praxis nicht weniger verdienen als im Krankenhaus. [13]

Stand der Beträge

Die genannten Beträge stammen aus der Fassung der Vereinbarung vom 23.09.2024. Die Änderungsvereinbarungen vom 05.11.2025 und vom 22.06.2026 betreffen nach Angaben der Bundesärztekammer die Anlagen der Vereinbarung. [10] Verbindliche Auskunft über die aktuelle Förderhöhe in Ihrer Region gibt die Kassenärztliche Vereinigung.

Gehalt

Gehalt und Verdienstmöglichkeiten

Das Einkommen hängt davon ab, ob Sie in Weiterbildung, angestellt oder mit eigener Praxis tätig sind.

5.800 €
Förderung Praxisabschnitt
je Vollzeitstelle und Monat, § 75a SGB V, Vereinbarung Fassung 23.09.2024
5.722 €
Klinikabschnitt, Einstieg
Entgeltgruppe I, Stufe 1, TV-Ärzte/VKA, brutto im Monat, ab 01.06.2026
7.450 €
Median Ärzte ohne Spezialisierung
Berufsgattung 81404 (u. a. Allgemeinärzte), Vollzeit, Stichtag 31.12.2025

Quellen: Fördervereinbarung [7]; vorläufige Entgelttabellen TV-Ärzte/VKA des Marburger Bundes [12]; Entgeltatlas [14]

Während der Weiterbildung

In den Klinikabschnitten gilt der Tarifvertrag des Krankenhauses, an kommunalen Häusern der TV-Ärzte/VKA mit 5.722,05 € bis 7.355,29 € brutto im Monat für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, zuzüglich Vergütung für Bereitschaftsdienste. [12] In den Praxisabschnitten ist der Förderbetrag von 5.800 € je Vollzeitstelle die Grundlage; ein Tarifvertrag gilt dort in der Regel nicht. [7] Dadurch kann sich das Einkommen beim Wechsel zwischen Klinik und Praxis verändern, besonders wenn in der Klinik regelmäßig Dienste anfallen.

Was die Statistik zeigt

Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit führt Allgemeinärztinnen und Allgemeinärzte in der Berufsgattung 81404 „Ärzte (ohne Spezialisierung)“. Zu dieser Gattung gehören auch Assistenzärztinnen und -ärzte ohne Fachangabe. [15] Der Median für Vollzeitbeschäftigte lag Ende 2025 bei 7.450 €, das untere Quartil bei 6.348 €; das obere Quartil liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € und wird nicht genau ausgewiesen. [14] Über alle Berufe lag der Median bei 4.217 €. [16] Der Wert bildet nur angestellte Ärztinnen und Ärzte ab – niedergelassene Praxisinhaberinnen und -inhaber sind nicht enthalten.

Einkommen in der eigenen Praxis

Für Niedergelassene gibt es kein Gehalt, sondern den Überschuss der Praxis. Über alle Fachgruppen des Zi-Praxis-Panels lag der Jahresüberschuss 2023 im Mittel bei 177.076 € je Praxisinhaberin oder -inhaber, der Median bei 150.878 €. Einzelpraxen erzielten im Mittel 162,5 Tausend €, Berufsausübungsgemeinschaften 211,0 Tausend €. [4] Von diesem Überschuss gehen noch Beiträge zur ärztlichen Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommensteuer ab. 2023 sank der Jahresüberschuss gegenüber dem Vorjahr nominal um 8,2 Prozent. [4, 17] Werte nur für die Allgemeinmedizin weist der Jahresbericht in eigenen Fachgruppentabellen aus. [4]

Tarif, Statistik und Praxisergebnis nicht vermischen

Tarifwerte gelten für angestellte Klinikärztinnen und -ärzte bei 40 Wochenstunden ohne Dienste. Der Entgeltatlas mischt Weiterbildung und Facharztniveau aller Arbeitgeber. Der Jahresüberschuss einer Praxis ist ein Unternehmensergebnis vor Altersvorsorge, Versicherungen und Steuern und nicht mit einem Bruttogehalt vergleichbar.

Was das Einkommen beeinflusst

  • Anstellung oder Niederlassung: festes Gehalt nach Arbeitsvertrag oder Praxisergebnis mit unternehmerischem Risiko
  • Praxisform: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ [4]
  • Versorgungsverträge: Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung mit eigener Vergütung [18]
  • Region: Fördermittel und Zuschläge in unterversorgten Gebieten [7]
  • Arbeitsumfang: Teilzeit, Hausbesuche, Pflegeheimbetreuung und Dienste

Niederlassung

Niederlassung und hausärztliche Versorgung

Kassenzulassung, Bedarfsplanung und Versorgungsverträge bestimmen, wie und wo Hausärztinnen und Hausärzte arbeiten.

Voraussetzungen

Für eine Kassenzulassung ist die Eintragung ins Arztregister nötig. Voraussetzung ist neben der Approbation eine abgeschlossene, mindestens fünfjährige Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder eine andere Facharztweiterbildung. [19] Ob ein Sitz frei ist, entscheidet die Bedarfsplanung.

Bedarfsplanung für Hausärztinnen und Hausärzte

Hausärztliche Sitze werden in Mittelbereichen geplant, also einer mittelgroßen Stadt (Mittel- oder Oberzentrum) und ihrem Umland; bundesweit sind es 883 hausärztliche Planungsbereiche. Die Verhältniszahlen werden alle zwei Jahre an die demografische Entwicklung angepasst. [20]

Unter 75 %
Versorgungsgrad, ab dem im hausärztlichen Bereich Unterversorgung gilt; die KV muss gegensteuern. [20]
Ab 110 %
Planungsbereich gesperrt; neue Zulassungen nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa im Rahmen gemeinsamer Berufsausübung oder einer Anstellung mit Leistungsbegrenzung. [20]
Ab 140 %
Eine Nachbesetzung soll in der Regel aus Versorgungsgründen nicht stattfinden. [20]

Zum Stichtag 31.12.2025 entfielen über 80 Prozent aller Niederlassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung auf Hausärztinnen und Hausärzte. [21] Wo freie Sitze bestehen, veröffentlicht die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

Praxis übernehmen oder angestellt arbeiten

Der Weg in die Versorgung führt häufig über eine Praxisübernahme. Laut einer Erhebung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung dauerte die Suche nach einer Nachfolge im hausärztlichen Bereich durchschnittlich zwei Jahre. [17] In der hausärztlichen Versorgung ist zudem der Anteil der über 59-Jährigen besonders hoch: 2025 lag er bei 37,1 Prozent. [22] Neben der eigenen Praxis sind Anstellungen in Praxen und MVZ möglich.

Hausarztzentrierte Versorgung (HZV)

Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig: Versicherte binden sich mindestens ein Jahr an ihre gewählte Hausarztpraxis und gehen nur mit Überweisung zu Fachärztinnen und Fachärzten; ausgenommen sind Augen- und Frauenärzte sowie Kinder- und Jugendärzte. [18] Teilnehmende Praxen müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, zum Beispiel strukturierte Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie, Behandlung nach evidenzbasierten hausärztlichen Leitlinien, Fortbildung zu hausarzttypischen Themen und ein Qualitätsmanagement. [18] Nach Angaben des Hausärztinnen- und Hausärzteverbands nehmen rund 11 Millionen Menschen an der HZV teil. [23]

Primärarztsystem: Plan, noch kein Gesetz

Der Koalitionsvertrag von 2025 kündigt ein verbindliches Primärarztsystem bei freier Arztwahl an, in der HZV und im Kollektivvertrag. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hat dazu im August 2026 Forderungen vorgelegt, etwa die Hausarztpraxis als erste Anlaufstelle mit Ausnahmen für Notfälle, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Psychotherapie. Ein beschlossenes Gesetz nennt das Papier nicht. [23] Wie ein Primärarztsystem die Arbeit in Hausarztpraxen verändert, hängt von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt und Jobchancen

Altersstruktur und offene Sitze zeigen einen hohen Nachwuchsbedarf in der hausärztlichen Versorgung.

45.915
Berufstätig mit Facharzt Allgemeinmedizin
davon 38.960 ambulant und 2.602 stationär, 31.12.2025
über 80 %
der Niederlassungsmöglichkeiten
entfallen auf Hausärztinnen und Hausärzte, Stichtag 31.12.2025
37,1 %
älter als 59 Jahre
Anteil in der hausärztlichen Versorgung, Bundesarztregister 2025

Quellen: Ärztestatistik der Bundesärztekammer, Tabelle 3 [3]; KBV, Niederlassungsmöglichkeiten [21]; KBV, Altersstruktur [22]

Nachfrage und Nachwuchs

Die Allgemeinmedizin ist nach der Inneren Medizin die zweitgrößte Facharztgruppe; die Innere Medizin zählte Ende 2025 64.884 Berufstätige. [3] Dass mehr als vier von fünf offenen Niederlassungsmöglichkeiten auf die hausärztliche Versorgung entfallen und gut jede dritte Person in diesem Versorgungsbereich älter als 59 Jahre ist, zeigt den Bedarf an Nachwuchs. [21, 22]

Mehr Teilzeit, mehr Anstellung

Ende 2025 nahmen 191.875 Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil, 1,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Weil der Trend zur Teilzeit anhält, wuchs die Versorgungskapazität nach Angaben der KBV nur um 0,1 Prozent. [24] Für Bewerberinnen und Bewerber bedeutet das: Teilzeit- und Anstellungsmodelle in Praxen und MVZ sind verbreitet, gleichzeitig suchen viele Praxen eine Nachfolge.

Landarztquote

Elf Länder vergeben einen Teil der Medizinstudienplätze über eine Landarztquote. [25] In Bayern etwa sind bis zu 8 Prozent der Plätze dafür vorgesehen. Wer so zugelassen wird, verpflichtet sich, nach dem Studium eine Weiterbildung in Allgemeinmedizin oder Innerer Medizin (für Studienbeginn ab Wintersemester 2025/26 auch Kinder- und Jugendmedizin) abzuschließen und mindestens zehn Jahre hausärztlich in einer unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Region zu arbeiten. [26]

Eignung

Für wen eignet sich die Allgemeinmedizin?

Das Fach passt zu Ärztinnen und Ärzten, die Breite, Kontinuität und Verantwortung schätzen.

Interessen

  • Breite Medizin statt eines engen Spezialgebiets
  • Langfristige Beziehungen zu Patientinnen, Patienten und Familien
  • Psychosoziale Zusammenhänge von Krankheit
  • Organisation, Teamführung und gegebenenfalls Unternehmertum

Fähigkeiten im Alltag

  • Entscheiden unter Unsicherheit, ohne Gefährliches zu übersehen
  • Klare Kommunikation, auch bei knapper Zeit
  • Koordination mit Fachärzten, Pflege und Kliniken
  • Delegieren und Anleiten im Praxisteam

Realistisch zu erwarten

  • Mindestens 60 Monate Weiterbildung nach der Approbation
  • Wechsel zwischen Klinik und Praxis während der Weiterbildung
  • Viele Kontakte am Tag, Hausbesuche und Dokumentation
  • In der eigenen Praxis Verantwortung für Personal und Finanzen

Wer noch im Studium ist, kann die Allgemeinmedizin im Praktischen Jahr oder in Famulaturen in Hausarztpraxen kennenlernen. Informationen zu Weiterbildungsstellen und Verbünden geben die Koordinierungsstellen der Länder. [7]

Einstieg und Wechsel

Einstieg, Quereinstieg und Anerkennung

Neben dem Regelweg gibt es Wege für Fachärztinnen und Fachärzte anderer Gebiete und für Wiedereinsteigende.

Direkt nach der Approbation
Der Regelweg ist die 60-monatige Weiterbildung, idealerweise in einem Verbund mit geplanten Rotationen. [1, 7]
Quereinstieg aus einem anderen Fachgebiet
Fachärztinnen und Fachärzte anderer Gebiete können die Allgemeinmedizin als weitere Facharztbezeichnung erwerben. Gleichwertige Zeiten können angerechnet werden, die verbleibende Weiterbildungszeit darf dabei aber höchstens um die Hälfte der Mindestdauer verkürzt werden. Welche Zeiten zählen, entscheidet die Landesärztekammer. [1] Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband fordert strukturierte Programme, die den Quereinstieg unterstützen. [13]
Hausärztlich als Internistin oder Internist
Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung können die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung wählen, ohne die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin zu erwerben. [2] Das Profil Fachärztin / Facharzt für Innere Medizin beschreibt diese Weiterbildung.
Wiedereinstieg
Die Koordinierungsstellen beraten auch Ärztinnen und Ärzte, die nach einer Pause in die Weiterbildung zurückkehren. [7]
Ausländische Qualifikation
Über die Anerkennung ausländischer Facharzttitel und Weiterbildungszeiten entscheidet die Landesärztekammer; Einzelheiten stehen im Profil Fachärztin / Facharzt, der Weg zur Approbation im Profil Ärztin / Arzt. [1]

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Beruf

Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.

Wie lange dauert die Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin?

Mindestens 60 Monate nach der Approbation. Davon müssen 24 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, 12 Monate in der stationären Inneren Medizin und 6 Monate in einem weiteren Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung liegen; hinzu kommt ein Kurs Psychosomatische Grundversorgung mit 80 Stunden. [1]

Was verdient man als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung in der Hausarztpraxis?

Grundlage ist die Förderung nach § 75a SGB V: Nach der Vereinbarung in der Fassung vom 23.09.2024 beträgt sie 5.800 € je Vollzeitstelle und Monat, in unterversorgten Gebieten mit Zuschlag. Die Praxis muss sie in voller Höhe weitergeben. [7, 11] Zum Vergleich: In kommunalen Kliniken beginnt das Tarifentgelt in der Weiterbildung seit Juni 2026 bei 5.722,05 €. [12]

Ist „Hausarzt“ dasselbe wie „Facharzt für Allgemeinmedizin“?

Nicht ganz. „Hausarzt“ beschreibt die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören neben Allgemeinärztinnen und -ärzten auch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt, die diese Versorgung gewählt haben. [2]

Kann ich als Fachärztin oder Facharzt eines anderen Gebiets in die Allgemeinmedizin wechseln?

Ja, als weitere Facharztbezeichnung. Gleichwertige Weiterbildungszeiten können angerechnet werden, die Weiterbildung darf dadurch aber höchstens um die Hälfte der Mindestdauer verkürzt werden. Über die Anrechnung entscheidet die Landesärztekammer. [1]

Gibt es freie Hausarztsitze?

Ja, in vielen Regionen. Zum 31.12.2025 entfielen über 80 Prozent aller Niederlassungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung auf Hausärztinnen und Hausärzte. [21] Ob ein Planungsbereich offen ist, erfahren Sie bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

Was ist die hausarztzentrierte Versorgung?

Ein Versorgungsmodell nach § 73b SGB V, das alle Krankenkassen anbieten müssen. Versicherte verpflichten sich freiwillig für mindestens ein Jahr, zuerst ihre gewählte Hausarztpraxis aufzusuchen; teilnehmende Praxen erfüllen zusätzliche Qualitätsanforderungen. [18]

Was sind Kompetenzzentren Weiterbildung?

Regionale Einrichtungen, meist unter Federführung einer universitären Allgemeinmedizin, die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung mit Seminaren und Mentoring begleiten und Weiterbildende didaktisch schulen. Sie werden aus Mitteln nach § 75a SGB V gefördert. [8, 9]

Stellenangebote

Stellen in der Allgemeinmedizin bei DocJob24.

DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.

Aktuelle Stellen für Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Weiterbildungsassistenzen finden Sie in der Berufsgruppe „Ärzte“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.

Verwandte Berufe im Verzeichnis

Quellen

Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.

26 Quellen
  1. (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (MWBO), in der Fassung vom 03.07.2026, insbesondere Abschnitt A und Abschnitt B, Gebiet Allgemeinmedizin. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  2. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 73 Kassenärztliche Versorgung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  3. Ärztestatistik zum 31. Dezember 2025 – Bundesgebiet gesamt (Tabellen), insbesondere Tabelle 3. Bundesärztekammer, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  4. Zi-Praxis-Panel: Jahresbericht für die Berichtsjahre 2020 bis 2023. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi), April 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  5. Fortbildungsangebot für das Praxisteam (VERAH, VERAHplus/Ergänzungsteil NäPa). Institut für hausärztliche Fortbildung (IhF) e. V., abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  6. Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V (Anlage 24 BMV-Ä) vom 01.10.2013, Stand 01.01.2015. KBV und GKV-Spitzenverband; veröffentlicht vom GKV-Spitzenverband, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  7. Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, Fassung vom 23.09.2024. DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  8. Anlage IV zur Vereinbarung nach § 75a SGB V: Förderung von Qualität und Effizienz (Kompetenzzentren Weiterbildung), Fassung vom 05.11.2025. DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  9. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 75a Förderung der Weiterbildung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  10. Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V – Informationsseite mit Vereinbarung, Änderungsvereinbarungen und Anlagen. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  11. Anlage I zur Vereinbarung nach § 75a SGB V: Förderung der ambulanten Weiterbildung, Fassung vom 22.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026). DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  12. Vorläufige Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte Tarifeinigung VKA (01.07.2024 bis 31.12.2026). Marburger Bund, Stand 13.01.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  13. Nachwuchs und Weiterbildung. Hausärztinnen- und Hausärzteverband, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  14. Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  15. Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung (KldB 2010, überarbeitete Fassung 2020). Bundesagentur für Arbeit, Stand Februar 2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  16. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  17. Zi-Praxis-Panel – Veröffentlichungen (u. a. Zi-Paper 31/2025 zu Praxisübergaben). Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  18. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 73b Hausarztzentrierte Versorgung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  19. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  20. Bedarfsplanung. Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  21. Gesundheitsdaten: Versorgungsgrade und Niederlassungsmöglichkeiten (BPL-Umfrage der KVen, Stand 31.12.2025). Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  22. Gesundheitsdaten: Alter und Geschlecht von Ärztinnen und Ärzten (Bundesarztregister, 2025). Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  23. Forderungspapier hausärztliches Primärversorgungssystem. Hausärztinnen- und Hausärzteverband, Stand August 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  24. Gesundheitsdaten: Fachgruppe und Schwerpunkt von Ärztinnen und Ärzten (Stand 31.12.2025). Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  25. Verfahrensdetails: Landarzt & ÖGD. Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  26. Landarztquote Bayern – Informationen für Bewerberinnen und Bewerber. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle

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