Zum Inhalt springen

Berufsprofil · Pflege und Gesundheitsfachberufe

Praxisanleiterin / Praxisanleiter. Aufgaben, Weiterbildung, Gehalt.

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter begleiten Auszubildende und Studierende in Pflege, Rettungsdienst, OP und Anästhesie, MT-Berufen und Hebammenwesen durch ihre praktischen Einsätze. Voraussetzung sind eine Berufserlaubnis, Berufserfahrung und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden.

Weiterbildung
mind. 300 Stundenberufspädagogisch, meist berufsbegleitend
Zugang
Berufserlaubnis + Erfahrung1 Jahr, bei NotSan und Hebammen 2 Jahre
Fortbildung
24 Std. pro JahrPflicht, Nachweis gegenüber Behörde
Anleitungsanteil
10–25 % je EinsatzPflege 10 %, ATA/OTA und MT 15 %, Hebammen 25 %
Tarif
P 8 TVöD3.701–4.489 € brutto, Pflege, ab 05/2026
Kosten
z. B. 2.499 €Beispielkurs 2027; in der Pflege refinanzierbar

Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Anleitende Fachkraft mit Notizblock beobachtet einen Kollegen bei der Händewaschung am OP-Waschbecken

Überblick

Die Funktion im Überblick

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter führen Auszubildende und Studierende eines Gesundheitsfachberufs planmäßig an die Aufgaben im Berufsalltag heran.

Praxisanleitung ist keine eigenständige Ausbildung, sondern eine Funktion: Fachkräfte mit Berufserlaubnis und Berufserfahrung übernehmen sie nach einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden. Für die Pflegeausbildung schreibt das Pflegeberufegesetz vor, dass die Einrichtungen der praktischen Ausbildung eine Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der Einsatzzeit sicherstellen. [1] Vergleichbare Vorgaben gelten für Notfallsanitäter, Anästhesie- und Operationstechnische Assistenz, die MT-Berufe, das Hebammenstudium und ab 2027 für die Pflegefachassistenz. [6, 7, 9, 11, 13]

Die Praxisanleitung ist von der Praxisbegleitung zu unterscheiden: Praxisanleitende arbeiten in der Einrichtung, in der der Einsatz stattfindet. Die Praxisbegleitung übernehmen Lehrkräfte der Schule, die die Auszubildenden in den Einsätzen besuchen und die Praxisanleitenden beraten. [1, 6]

Typische Einsatzorte

  • Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste (Pflegeausbildung, ab 2027 Pflegefachassistenz)
  • Lehrrettungswachen im Rettungsdienst (Notfallsanitäterausbildung)
  • OP-Bereiche, Anästhesieabteilungen und ambulante OP-Zentren (ATA/OTA)
  • Labore, radiologische Abteilungen und Funktionsdiagnostik (MT-Berufe)
  • Kreißsäle sowie freiberufliche Hebammen und hebammengeleitete Einrichtungen (Hebammenstudium)

Was die Funktion ausmacht

Gesetzlich vorgeschrieben

Ohne qualifizierte Praxisanleitung kann eine Einrichtung die Pflichteinsätze nicht anbieten. Die Verantwortung dafür liegt bei der Einrichtung, nicht bei der einzelnen Fachkraft. [4]

Doppelrolle im Alltag

Praxisanleitende versorgen weiterhin Patientinnen und Patienten und leiten parallel an – geplant, in festgelegtem Umfang und mit Dokumentation.

Teil der Prüfung

Praxisanleitende sitzen als Fachprüferinnen und Fachprüfer im Prüfungsausschuss und nehmen den praktischen Teil der staatlichen Prüfung mit ab. [5]

Nachweispflicht

Die Zusatzqualifikation und die jährliche Fortbildung sind gegenüber der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen. [4]

Arbeitsalltag

Aufgaben und Arbeitsalltag

Praxisanleitende planen Lernsituationen, leiten an, beurteilen und prüfen – eingebettet in den regulären Dienst.

Anleitung und Lernbegleitung

  • Auszubildende schrittweise an die eigenständige Berufsausübung heranführen
  • Erst- und Zwischengespräche führen, Lernziele für den Einsatz vereinbaren
  • Anleitungssituationen planen, durchführen und nachbesprechen
  • zum Führen des Ausbildungsnachweises anhalten
  • Verbindung zur Schule halten und mit der Praxisbegleitung zusammenarbeiten

Planung, Beurteilung und Prüfung

  • Einsätze auf Grundlage des Ausbildungsplans organisieren
  • Arbeits- und Lernaufgaben der Schule in den Stationsalltag einbinden
  • Leistungen beobachten und am Ende des Einsatzes einschätzen
  • an der Auswahl der Prüfungsaufgabe und der praktischen Prüfung mitwirken
  • neue Kolleginnen und Kollegen sowie Praktikantinnen und Praktikanten einarbeiten (je nach Einrichtung)

Quellen: § 4 PflAPrV [4]; § 3 NotSan-APrV [6]

Ausbildungsplan, Ausbildungsnachweis und Lernaufgaben

In der Pflege erstellt der Träger der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsplan, der die Einsätze festlegt; die Praxisanleitung erfolgt auf dieser Grundlage. [1, 4] Den Ausbildungsnachweis gestaltet die Pflegeschule so, dass die abgeleisteten Einsätze und die Kompetenzentwicklung erkennbar sind. [5] Lern- oder Arbeitsaufgaben sind rechtlich nicht einheitlich definiert; viele Schulen geben sie für die Einsätze mit, und Praxisanleitende sorgen dafür, dass sie im Arbeitsalltag bearbeitet werden können.

Beurteilung

Am Ende jedes Pflegeeinsatzes erstellt die Einrichtung eine qualifizierte Leistungseinschätzung, die den Auszubildenden bekannt gemacht und erläutert wird. Die Schule berücksichtigt sie bei der Note für die praktische Ausbildung im Jahreszeugnis. [5] Im Hebammenstudium wirken Praxisanleitung und Praxisbegleitung gemeinsam an der Beurteilung mit. [12]

Praktische Prüfung

Im Prüfungsausschuss der Pflegeausbildung sitzen neben Schulleitung und Lehrkräften eine oder mehrere Personen, die zum Prüfungszeitpunkt als Praxisanleitende tätig sind; mindestens eine soll aus der Einrichtung des Vertiefungseinsatzes kommen. Den praktischen Teil nehmen zwei Fachprüfende ab, darunter eine praxisanleitende Person. Die Prüfung findet in realen Pflegesituationen mit mindestens zwei zu pflegenden Menschen statt und soll ohne Vorbereitungsteil 240 Minuten nicht überschreiten. [5] Ähnliche Regelungen enthalten die MTAPrV, die HebStPrV und die PflFAssAPrV. [10, 12, 14]

Zeit für Anleitung und Freistellung

Die gesetzlichen Mindestanteile beziehen sich auf die Einsatzzeit der Auszubildenden, nicht auf die Arbeitszeit der Praxisanleitenden. Ein Beispiel: Bei einem Pflegeeinsatz von 400 Stunden sind mindestens 40 Stunden geplante Praxisanleitung nötig. [4] Wie viel Arbeitszeit Praxisanleitende dafür erhalten und ob sie ganz oder teilweise freigestellt werden, regelt das Bundesrecht nicht; das legen Einrichtung und Tarif- oder Arbeitsvertrag fest. Manche Einrichtungen bündeln die Anleitung in zentralen Stellen, andere verteilen sie auf Praxisanleitende in den Teams.

Wer verantwortlich ist

Die Einrichtung der praktischen Ausbildung muss die Praxisanleitung sicherstellen und dafür qualifiziertes Personal einsetzen. [4, 7] Praxisanleitende verantworten die Anleitung fachlich; die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt bei Schule und Träger. Maßgeblich sind im Einzelfall die Regelungen der zuständigen Stelle im jeweiligen Land.

Recht

Rechtliche Grundlagen in den Gesundheitsfachberufen

Die 300 Stunden und 24 Stunden jährliche Fortbildung sind überall gleich; Berufserfahrung, Anleitungsanteil und Übergangsregeln unterscheiden sich.

Die Anforderungen an Praxisanleitende stehen in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der einzelnen Berufe, der Mindestumfang der Anleitung meist im jeweiligen Berufsgesetz. Die folgende Übersicht fasst die bundesrechtlichen Vorgaben zusammen; die Länder regeln Einzelheiten, etwa zur Anerkennung von Weiterbildungen und zum Nachweis der Fortbildung.

Bundesrechtliche Vorgaben zur Praxisanleitung nach Beruf (Stand Oktober 2026)
BerufBerufserfahrungQualifikationMindestanteil AnleitungBestandsschutz / Übergang
Pflegefachfrau / Pflegefachmann (PflBG, PflAPrV)1 Jahr in den letzten 5 Jahren, möglichst im Einsatzbereich300 Std. + 24 Std. Fortbildung jährlich10 % je EinsatzQualifikation nach altem Recht bis 31.12.2019 gleichgestellt [1, 4]
Notfallsanitäter (NotSan-APrV)2 Jahre als Notfallsanitäter300 Std. + 24 Std. Fortbildung jährlichkein Prozentsatz; angemessenes Verhältnis Schüler zu PraxisanleitendenQualifikation zum 31.12.2020 gilt weiter; im Klinikeinsatz auch Praxisanleitende nach PflAPrV [6]
ATA / OTA (ATA-OTA-G, ATA-OTA-APrV)1 Jahr im Berufsfeld300 Std. + 24 Std. Fortbildung jährlich; auch Pflegefachpersonen mit OP- oder Anästhesie-Fachweiterbildung15 % je Einsatz, bis 31.12.2028 mind. 10 %Praxisanleitende zum 31.12.2021 ohne 300 Std. weiter geeignet [7, 8]
MT-Berufe (MTBG, MTAPrV)1 Jahr im Beruf300 Std. + 24 Std. Fortbildung jährlich15 % der Stundenzahl, Länder bis 31.12.2030 mind. 10 %Tätigkeit oder Qualifikation bis 31.12.2022: Erfahrung und 300 Std. entfallen [9, 10]
Hebamme (HebG, HebStPrV)2 Jahre im Einsatzbereich300 Std. + 24 Std. Fortbildung jährlich25 % je Praxiseinsatz, Länder bis 2030 mind. 15 %Praxisanleitende zum 31.12.2019: Erfahrung und 300 Std. entfallen [11, 12]
Pflegefachassistenz ab 01.01.2027 (PflFAssAPrV)1 Jahr in den letzten 5 Jahren als Pflegefachperson300 Std. + 24 Std. Fortbildung jährlich; Befähigung nach PflAPrV zählt10 % je Einsatzbis 31.12.2029 auch ohne Zusatzqualifikation, bei begonnener Qualifikation bis 31.12.2031 [13, 14]

„300 Std.“ = berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden; „Fortbildung“ = kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung. Bei ATA/OTA, MT-Berufen und Hebammen können die Länder den Fortbildungszeitraum auf bis zu drei Jahre verlängern, mit entsprechend höherem Stundenumfang. [8, 10, 12]

Pflege: die Regelung nach § 4 PflAPrV

In Orientierungseinsatz, Pflichteinsätzen und Vertiefungseinsatz muss die Praxisanleitung durch Personen erfolgen, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren haben – möglichst im jeweiligen Einsatzbereich – und die berufspädagogische Befähigung besitzen. In weiteren Einsätzen genügen entsprechend qualifizierte Fachkräfte. Die Befähigung umfasst eine Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden und eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich; beides ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. [4]

Übergang für Altanleitende

Vor der Pflegereform 2020 genügte für die Praxisanleitung in Kranken- und Altenpflege eine Zusatzqualifikation von 200 Stunden. Wer bis zum 31. Dezember 2019 nachweislich nach den damaligen Verordnungen qualifiziert war, ist der neuen Befähigung gleichgestellt, muss aber die jährliche Fortbildung erbringen. [4] Nach der DKG-Empfehlung können Praxisanleitende mit 200 Stunden ihre Qualifikation mit einem Ergänzungsmodul von 100 Stunden auf 300 Stunden erweitern. [17] Für die anderen Berufe gelten eigene Stichtage (siehe Tabelle).

Pflegefachassistenz ab 2027

Für die neue bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung gilt ebenfalls ein Anleitungsanteil von mindestens 10 Prozent. Anleiten dürfen Pflegefachpersonen mit Befähigung; eine Befähigung nach der PflAPrV gilt auch hier. Bis zu 50 Prozent der Anleitung eines Einsatzes dürfen Pflegefachassistenzpersonen mit einem Jahr Berufserfahrung und eigener Zusatzqualifikation übernehmen. [14] Die Anleitung bei ärztlich angeordneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Maßnahmen muss nach einer Maßgabe des Bundesrates durch befähigte Pflegefachpersonen erfolgen. [15] Die Verordnung tritt überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft. [13]

Digitale Formate und Fortbildung

Selbstgesteuertes Lernen und E-Learning dürfen in der Zusatzqualifikation nur in angemessenem Umfang eingesetzt werden. Vollständig digital ist nur die jährliche Fortbildung zulässig; die Teilnahme muss der Anbieter feststellen. Das Nähere regeln die Länder. [4, 12]

Eine Qualifikation für mehrere Berufe?

Die Zusatzqualifikation ist berufsbezogen geregelt. Wer nach der PflAPrV befähigt ist, darf Notfallsanitäter-Auszubildende im Klinikeinsatz anleiten, soweit keine ärztliche Anleitung erforderlich ist, und gilt in der Pflegefachassistenz als befähigt. [6, 14] Pflegefachpersonen mit Fachweiterbildung im Operationsdienst oder in Intensiv- und Anästhesiepflege können zudem ATA und OTA anleiten. [8] Im Übrigen setzt die Praxisanleitung die Erlaubnis im jeweiligen Beruf voraus.

Qualifizierung

Die Weiterbildung zur Praxisanleitung

Die berufspädagogische Zusatzqualifikation umfasst mindestens 300 Stunden und wird meist berufsbegleitend in Blockwochen absolviert.

Rechtsgrundlage
Umfang bundesrechtlich in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen festgelegt (z. B. § 4 PflAPrV); Inhalte, Prüfung und Anerkennung der Weiterbildungsstätten nach Landesrecht oder, wo das Land nichts regelt, häufig nach der DKG-Empfehlung vom 03./04.07.2023 [4, 17]
Umfang
Mindestens 300 Stunden à 45 Minuten Theorie, davon höchstens 10 Prozent selbstständiges Lernen; darin enthalten mindestens 24 Stunden Praxis bzw. Hospitation, davon mindestens 16 Stunden direkte Anleitung (DKG) [17]
Zugang
Erlaubnis in einem Gesundheitsfachberuf und mindestens ein Jahr Berufstätigkeit in Vollzeit, bei Teilzeit entsprechend länger (DKG) [17]
Form
Berufsbegleitend, drei Module, Kursgröße möglichst nicht über 25 Teilnehmende [17]
Abschluss
Zeugnis der Weiterbildungsstätte; nach DKG-Empfehlung Bezeichnung „Praxisanleiterin (DKG)“ bzw. „Praxisanleiter (DKG)“ [17]

Prüfungen nach der DKG-Empfehlung

  1. Modulprüfungen

    Jedes Modul schließt mit einer Prüfung ab: Klausur (höchstens 90 Minuten), Haus- oder Projektarbeit oder mündliche Prüfung; mindestens zwei Prüfungsformen müssen vorkommen. [17]

  2. Praxisanteil

    Mindestens zwei Anleitungen führen die Teilnehmenden selbst durch; sie werden von einer qualifizierten Praxisanleitung begleitet. [17]

  3. Abschlussprüfung

    Mündlich vor einem Prüfungsausschuss, etwa 30 Minuten: Darstellung und Evaluation einer selbst geplanten und durchgeführten Anleitung. Die Gesamtnote ergibt sich je zur Hälfte aus Modulnoten und Abschlussprüfung. [17]

Anbieter und Anerkennung

Die Weiterbildung bieten Bildungszentren von Kliniken, Pflegeschulen, Hilfsorganisationen und private Bildungsträger an. Nach der DKG-Empfehlung muss jede Weiterbildungsstätte von der DKG anerkannt sein; die Anerkennung gilt nur für den jeweiligen Standort, und die Leitung braucht eine berufspädagogische Hochschulqualifikation auf Master- oder Diplomniveau. [17, 18] In Ländern mit eigener Weiterbildungsregelung entscheidet die Landesbehörde. Prüfen Sie vor der Anmeldung, ob der Kurs in Ihrem Land und für Ihren Beruf anerkannt wird – entscheidend ist der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde. [4]

Kosten und Finanzierung

Die Kosten unterscheiden sich je nach Anbieter und Region. Ein Beispiel: Die IBAF in Rendsburg verlangt für ihren 300-Stunden-Kurs mit acht Seminarblöcken 2.499 € einschließlich Prüfungsgebühr (Kurse ab Januar und März 2027). [21] Hinzu kommen Arbeitsausfall und gegebenenfalls Reisekosten.

In der Pflegeausbildung zählen die Qualifizierung der Praxisanleitenden einschließlich Fortbildung, die Arbeitsausfallkosten während der Weiterbildung und die Anleitung selbst zu den Kostenarten, die über die Ausbildungsbudgets nach dem Pflegeberufegesetz finanziert werden. [16] Deshalb übernehmen Ausbildungsträger in der Pflege die Kosten häufig ganz oder teilweise. Ob Sie freigestellt werden und ob eine Rückzahlungsklausel gilt, regelt Ihr Arbeitsvertrag oder eine gesonderte Fortbildungsvereinbarung.

Verdienst

Gehalt und Verdienstmöglichkeiten

Im TVöD ist Praxisanleitung in der Pflege ein eigenes Eingruppierungsmerkmal; eine gesonderte Zulage sieht die Entgeltordnung nicht vor.

3.701 €
P 8, Stufe 2
TVöD VKA, brutto im Monat, ab 01.05.2026
4.489 €
P 8, Endstufe
Stufe 6, brutto im Monat, ab 01.05.2026
+191 €
gegenüber P 7
Differenz in Stufe 2 zur Pflegefachkraft ohne Zusatzfunktion

Werte ohne Zulagen, Zeitzuschläge und Jahressonderzahlung. Quellen: Entgeltordnung TVöD (VKA) [19]; P-Tabelle ab 01.05.2026 [20]

Eingruppierung im TVöD

In der Entgeltordnung zum TVöD für kommunale Arbeitgeber (VKA) sind Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit ausdrücklich der Entgeltgruppe P 8 (Fallgruppe 2) zugeordnet. Pflegefachpersonen ohne diese Funktion beginnen in P 7. [19]

TVöD VKA, P-Tabelle: Monatsentgelt brutto ab 01.05.2026 (Laufzeit bis 31.03.2027)
StufeP 7P 8
Stufe 23.510,30 €3.701,21 €
Stufe 33.701,21 €3.862,80 €
Stufe 43.998,33 €4.075,58 €
Stufe 54.149,59 €4.247,92 €
Stufe 64.305,40 €4.488,98 €

Stufe 1 ist in P 7 und P 8 nicht besetzt. Quelle: [20]

Gibt es eine Zulage für Praxisanleitende?

Die Entgeltordnung zum TVöD (VKA) enthält keine eigene Zulage für Praxisanleitende. Die Zulagen in den Protokollerklärungen zu Abschnitt XI knüpfen an bestimmte Pflegetätigkeiten an, etwa 46,02 € monatlich bei überwiegender Tätigkeit in bestimmten Bereichen wie Infektionsabteilungen oder Geriatrie und 100 € in Einheiten der Intensivmedizin. [19] Die Höhergruppierung von P 7 nach P 8 bringt rechnerisch je nach Stufe zwischen rund 77 € und 191 € brutto im Monat mehr. [20] Wie sich die Stufe bei einer Höhergruppierung bestimmt, regelt der Tarifvertrag.

Andere Berufe und Arbeitgeber

Das Merkmal P 8 gilt für Beschäftigte in der Pflege. Für Notfallsanitäter, ATA, OTA, MT-Berufe und Hebammen gelten eigene Eingruppierungen; ob die Praxisanleitung dort höher vergütet wird, hängt vom Tarifwerk und von der konkreten Tätigkeit ab. Universitätskliniken, kirchliche Träger mit Arbeitsvertragsrichtlinien und private Klinikketten vergüten nach eigenen Tabellen und regeln Zulagen für Praxisanleitung unterschiedlich. Maßgeblich ist Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag.

Was das Gehalt beeinflusst

  • anwendbarer Tarifvertrag oder Haustarif und die Eingruppierung der Tätigkeit
  • Erfahrungsstufe und Wochenarbeitszeit
  • Schicht- und Wechselschichtzulagen, Zeitzuschläge, Jahressonderzahlung
  • zentrale oder freigestellte Praxisanleitung mit Koordinationsaufgaben
  • weitere Qualifikationen, etwa eine Fachweiterbildung (P 9) oder eine Leitungsfunktion [19]

Karriere

Karriere: vom Anleiten zum Lehren

Praxisanleitung ist für viele der erste Schritt in die Berufspädagogik; für die Lehre an einer Pflegeschule ist ein Studium nötig.

Pädagogische Funktionen in der Pflegeausbildung
FunktionVoraussetzungGrundlage
PraxisanleitungBerufserlaubnis, 1 Jahr Erfahrung, 300 Std. Zusatzqualifikation, 24 Std. Fortbildung jährlich§ 4 PflAPrV [4]
Lehrkraft für den praktischen Unterrichtfachlich und pädagogisch qualifiziert mit abgeschlossener Hochschulausbildung§ 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG [2]
Lehrkraft für den theoretischen UnterrichtHochschulausbildung auf Masterniveau oder vergleichbar, insbesondere Pflegepädagogik§ 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG [2]
Schulleitunghauptberuflich, pädagogisch qualifiziert, Hochschulabschluss auf Masterniveau§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflBG [2]

Lehrkraft an einer Pflegeschule

Wer an einer Pflegeschule theoretisch unterrichten will, braucht nach dem Pflegeberufegesetz eine Hochschulausbildung auf Masterniveau, insbesondere in Pflegepädagogik. Für den praktischen Unterricht genügt eine entsprechende Hochschulausbildung ohne Masterniveau. Auf eine Vollzeitstelle sollen höchstens 20 Ausbildungsplätze kommen. Die Länder dürfen befristet bis zum 31. Dezember 2035 zulassen, dass nicht alle Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht einen Masterabschluss haben. [2] Wer am 31. Dezember 2019 bereits rechtmäßig an einer Kranken- oder Altenpflegeschule unterrichtete oder dafür qualifiziert war, genießt Bestandsschutz. [3] In den MT-Berufen verlangt das Gesetz für hauptberufliche Lehrkräfte einen pädagogischen Hochschulabschluss mindestens auf Bachelorniveau, für die Schulleitung Masterniveau. [9]

Studium Pflegepädagogik

Der übliche Weg führt über ein Bachelorstudium in Pflegepädagogik oder Berufspädagogik für Gesundheitsberufe und ein anschließendes Masterstudium; viele Hochschulen bieten diese Studiengänge berufsbegleitend an. In einigen Ländern ist auch das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Pflege möglich. Ob und in welchem Umfang die Praxisanleiter-Weiterbildung auf ein Studium angerechnet wird, entscheidet die jeweilige Hochschule.

Weitere Wege

  • Zentrale Praxisanleitung oder Ausbildungskoordination: Planung der Einsätze, Kooperation mit Pflegeschulen, Betreuung mehrerer Auszubildendenjahrgänge – Zuschnitt durch den Arbeitgeber.
  • Fachweiterbildung: etwa in der Intensiv- und Anästhesiepflege, die im TVöD zu P 9 führen kann. [19]
  • Leitung: Stationsleitung oder Pflegedienstleitung mit eigener Weiterbildung oder Studium.

Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt und Bedarf

Steigende Ausbildungszahlen und höhere gesetzliche Anleitungsquoten erhöhen den Bedarf an qualifizierten Praxisanleitenden.

157.200
Pflege-Auszubildende
Pflegefachfrau/-mann, Ende 2025
63.900
Neue Ausbildungsverträge
Pflegefachfrau/-mann 2025, drittes Jahr mit Anstieg
25 %
Höchster Anleitungsanteil
Hebammenstudium je Praxiseinsatz, Länder bis 2030 mind. 15 %

Quellen: Statistisches Bundesamt [22]; § 13 HebG [11]

Bedarf wächst mit den Ausbildungszahlen

2025 begannen rund 63.900 Personen eine Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann; zum Jahresende befanden sich knapp 157.200 Personen in dieser Ausbildung. [22] Jeder ihrer Einsätze braucht mindestens 10 Prozent geplante Anleitung durch qualifizierte Praxisanleitende. [4] Hinzu kommen die Auszubildenden in den anderen Gesundheitsfachberufen. Eine amtliche Statistik über die Zahl der Praxisanleitenden oder über Engpässe in dieser Funktion gibt es nicht; die Bundesagentur für Arbeit weist Praxisanleitung nicht als eigenen Beruf aus.

Höhere Quoten in den kommenden Jahren

  • ATA und OTA: Ab 2029 gilt die volle Quote von mindestens 15 Prozent je Einsatz. [7]
  • MT-Berufe: Länder dürfen den Anteil nur bis Ende 2030 auf 10 Prozent absenken; danach gelten 15 Prozent. [9]
  • Hebammen: Die Absenkung auf 15 Prozent ist bis 2030 befristet; danach gilt der Regelanteil von 25 Prozent. [11]
  • Pflegefachassistenz: Ab 2027 ist zusätzliche Anleitung nötig; die Übergangsregel für Pflegefachpersonen ohne Zusatzqualifikation endet 2029 bzw. 2031. [14]

Was das für Sie bedeutet

Für Fachkräfte mit Praxisanleiter-Qualifikation ergeben sich gute Chancen, insbesondere bei Ausbildungsträgern mit vielen Auszubildenden. Für Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl qualifizierter Praxisanleitender Voraussetzung, um Ausbildungsplätze anbieten zu können.

Eignung

Für wen eignet sich die Praxisanleitung?

Gefragt sind fachliche Sicherheit, Freude an der Wissensvermittlung und Klarheit in der Beurteilung.

Interessen

Sie geben Ihr Fachwissen gern weiter, beschäftigen sich mit Lernprozessen und möchten die Ausbildungsqualität in Ihrem Team mitgestalten.

Fähigkeiten im Alltag

Sie erklären strukturiert, geben konstruktive Rückmeldungen, beurteilen fair und nachvollziehbar und behalten trotz Versorgungsdruck die Lernsituation im Blick.

Realistisch zu erwarten

Anleitung findet parallel zur Patientenversorgung statt. Dokumentation, Gespräche mit der Schule und Prüfungstermine kommen hinzu; die verfügbare Zeit hängt stark von der Organisation der Einrichtung ab.

Vor der Anmeldung lohnt sich ein Gespräch mit Pflegedirektion, Bereichsleitung oder Ausbildungskoordination: Klären Sie, ob der Arbeitgeber Kosten und Freistellung übernimmt, wie viel Zeit für Anleitung vorgesehen ist und ob die Funktion tariflich höher eingruppiert wird.

Zugang

Zugang, Anerkennung und beruflicher Wechsel

Grundlage ist immer die Erlaubnis in einem Gesundheitsfachberuf; die Zusatzqualifikation wird gegenüber der Landesbehörde nachgewiesen.

Einstieg
Abgeschlossene Ausbildung oder abgeschlossenes Studium mit Berufserlaubnis, etwa als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Notfallsanitäter, OTA, Hebamme oder MT für Laboratoriumsanalytik; dazu die geforderte Berufserfahrung und die Zusatzqualifikation. [4, 6, 8, 10, 12]
Wechsel des Bundeslandes
Die Befähigung wird gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen; die Länder regeln das Nähere. Eine DKG-Anerkennung der Weiterbildungsstätte gilt für deren Standort. Klären Sie bei einem Wechsel, ob Ihr Zeugnis im neuen Land anerkannt wird. [4, 17]
Wechsel zwischen Berufen
Die Qualifikation ist an den Beruf gebunden. Ausnahmen bestehen unter anderem für Pflegefachpersonen mit OP- oder Anästhesie-Fachweiterbildung in der ATA/OTA-Ausbildung und für Praxisanleitende nach der PflAPrV im Klinikeinsatz der Notfallsanitäterausbildung. [6, 8]
Ältere Qualifikation mit 200 Stunden
In der Pflege bei Qualifikation bis 31.12.2019 gleichgestellt; eine Erweiterung auf 300 Stunden ist über ein Ergänzungsmodul von 100 Stunden möglich. [4, 17]
Ausländischer Abschluss
Zuerst ist die Anerkennung des Berufsabschlusses und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in Deutschland nötig. Erst danach zählt die Berufserfahrung für die Praxisanleitung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Beruf

Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.

Wie viele Stunden umfasst die Weiterbildung zur Praxisanleitung?

Bundesrechtlich sind mindestens 300 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation vorgeschrieben – in der Pflege, im Rettungsdienst, bei ATA/OTA, in den MT-Berufen, im Hebammenwesen und ab 2027 in der Pflegefachassistenz. Danach sind jährlich mindestens 24 Stunden Fortbildung nachzuweisen. [4, 6, 8, 10, 12]

Welche Voraussetzungen brauche ich?

Sie benötigen die Erlaubnis in Ihrem Beruf und Berufserfahrung: in der Pflege ein Jahr in den letzten fünf Jahren, bei ATA/OTA und MT-Berufen ein Jahr, bei Notfallsanitätern und Hebammen zwei Jahre. [4, 6, 8, 10, 12] Für den Kursbeginn verlangt die DKG-Empfehlung ein Jahr Berufstätigkeit in Vollzeit. [17]

Wie viel verdienen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter?

In der Pflege sieht der TVöD (VKA) für Praxisanleitende die Entgeltgruppe P 8 vor: 3.701,21 € bis 4.488,98 € brutto im Monat ab 01.05.2026, ohne Zulagen und Zuschläge. [19, 20] Eine eigene Praxisanleiter-Zulage enthält die Entgeltordnung nicht; andere Tarifwerke regeln das unterschiedlich.

Gilt meine alte Weiterbildung mit 200 Stunden noch?

In der Pflege ja, wenn Sie bis zum 31. Dezember 2019 nachweislich nach den damaligen Verordnungen qualifiziert waren; die jährliche Fortbildung von 24 Stunden müssen Sie trotzdem erbringen. [4] Für Notfallsanitäter, ATA/OTA, MT-Berufe und Hebammen gelten eigene Stichtage.

Wie viel Zeit muss für die Anleitung eingeplant werden?

Das hängt vom Beruf ab: in der Pflege mindestens 10 Prozent jedes Einsatzes, bei ATA/OTA und in den MT-Berufen 15 Prozent (mit Übergangsfristen), im Hebammenstudium 25 Prozent je Praxiseinsatz. [4, 7, 9, 11] Eine Freistellungsregel für die Praxisanleitenden selbst enthält das Bundesrecht nicht.

Wer bezahlt die Weiterbildung?

Häufig der Arbeitgeber. In der Pflege gehören die Qualifizierung der Praxisanleitenden und der Arbeitsausfall während der Weiterbildung zu den Kosten, die über die Ausbildungsbudgets finanziert werden. [16] Ein Beispielkurs mit 300 Stunden kostet 2.499 € einschließlich Prüfung. [21]

Wie werde ich Lehrkraft an einer Pflegeschule?

Für den theoretischen Unterricht ist eine Hochschulausbildung auf Masterniveau nötig, insbesondere in Pflegepädagogik; für den praktischen Unterricht eine entsprechende Hochschulausbildung. [2] Die Praxisanleiter-Qualifikation ersetzt das Studium nicht, ist aber ein häufiger Einstieg in die Berufspädagogik.

Stellenangebote

Stellen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter bei DocJob24.

DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.

Aktuelle Stellen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter finden Sie vor allem in der Berufsgruppe „Pflege“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.

Verwandte Berufe im Verzeichnis

Quellen

Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.

22 Quellen
  1. Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG), § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung (Abs. 3: Ausbildungsplan, Praxisanleitung von mindestens 10 Prozent, Praxisbegleitung). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  2. Pflegeberufegesetz (PflBG), § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen (Schulleitung und Lehrkräfte auf Masterniveau, Länderöffnung bis 31.12.2035). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  3. Pflegeberufegesetz (PflBG), § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  4. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV), § 4 Praxisanleitung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  5. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 02.10.2018 (BGBl. I S. 1572); insbesondere §§ 3, 6, 10 und 16. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  6. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV), § 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  7. Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G), § 16 Praxisanleitung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  8. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen und zur Operationstechnischen Assistenz (ATA-OTA-APrV), § 9 Qualifikation der Praxisanleitung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  9. Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG) vom 24.02.2021 (BGBl. I S. 274); insbesondere §§ 18 und 19. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  10. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) vom 24.09.2021 (BGBl. I S. 4467); insbesondere §§ 8, 13 und 48. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  11. Hebammengesetz (HebG), § 13 Praxiseinsätze (Abs. 2: Praxisanleitung von mindestens 25 Prozent). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  12. Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) vom 08.01.2020; insbesondere §§ 10, 11, 15, 31 und 59. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  13. Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) vom 02.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 166), §§ 1 bis 89 in Kraft ab 01.01.2027. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  14. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachassistenz (Regierungsentwurf), Bundesrats-Drucksache 46/26; insbesondere §§ 5, 6, 13 und 39. Bundesregierung, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  15. Beschluss des Bundesrates zur Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (Zustimmung mit Maßgaben), Drucksache 46/26 (Beschluss); Maßgabe zu § 6 Abs. 4. Bundesrat, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  16. Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1): Kostenarten der Ausbildungsbudgets, Teil B Nr. 1 Kosten der Praxisanleitung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  17. DKG-Empfehlung für die Weiterbildung zur Praxisanleitung, Präsidiumsbeschluss vom 03./04.07.2023; insbesondere §§ 3, 4, 8, 11, 12, 13 und 26. Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  18. Themenseite Praxisanleitung (Empfehlung, Musterformulare, Anträge). Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  19. TVöD – Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Teil B Abschnitt XI Nr. 1 (Beschäftigte in der Pflege): Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 und Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3. Lesefassung, veröffentlicht vom dbb beamtenbund und tarifunion, 2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  20. Entgelttabelle Pflegedienst (P-Tabelle, TVöD VKA) ab 01.04.2025 und ab 01.05.2026. Haufe Online-Redaktion, öffentlicher Dienst (ergänzende Quelle), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  21. Qualifikation zum*zur Praxisanleiter*in (Kursangebot Rendsburg, Termine 2027). IBAF gGmbH, Pflege-Fort- und Weiterbildungen in Schleswig-Holstein, abgerufen 22.10.2026 (Beispiel, keine Empfehlung). Zur Quelle
  22. Pflegeausbildung 2025: Zahl neuer Auszubildender zum dritten Mal in Folge gestiegen (Pressemitteilung Nr. 231). Statistisches Bundesamt (Destatis), 02.07.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle

Bei DocJob24 anmelden