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Berufsprofil · Rettungsdienst

Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter. Ausbildung, Einsatz, Gehalt.

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter betreuen Patientinnen und Patienten im Krankentransport und unterstützen in der Notfallrettung das Team um Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Die Qualifikation ist landesrechtlich geregelt und umfasst mindestens 520 Stunden – in Vollzeit etwa drei bis vier Monate. Die kürzere Qualifikation zum Rettungshelfer ist auf dieser Seite mit beschrieben.

Qualifizierung
Mind. 520 StundenVollzeit etwa 3–4 Monate
Zugang
Hauptschulabschlussoder Berufsausbildung; je nach Land
Abschluss
Prüfung nach Landesrechtschriftlich, praktisch, teils mündlich
Kosten
ca. 1.200–2.200 €keine Vergütung, Schätzung 2022
Mittleres Entgelt
3.437 €Rettungsdienst, Helferniveau, Ende 2025
Fortbildung
30–32 Stunden pro Jahrz. B. Baden-Württemberg, Brandenburg

Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Einsatzkraft in Schutzkleidung betreut einen Patienten im Patientenraum eines Rettungswagens

Überblick

Der Beruf im Überblick

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bilden zusammen mit Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern das Einsatzpersonal im Rettungsdienst.

Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (kurz RettSan oder RS) arbeiten im Krankentransport und in der Notfallrettung. Sie fahren Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge, unterstützen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bei der Versorgung, bis eine Notärztin oder ein Notarzt übernimmt, überwachen Patientinnen und Patienten während des Transports und dokumentieren die Einsätze. [7]

Anders als der Beruf Notfallsanitäter ist die Qualifikation nicht bundesrechtlich geregelt und kein anerkannter Ausbildungsberuf. Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes sind Ländersache; die Länder regeln die Ausbildung überwiegend in eigenen Verordnungen und orientieren sich an Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“. Gemeinsamer Kern ist ein Umfang von mindestens 520 Stunden. [2] Auch nach dem Stand von 2026 ist die Ausbildung landesrechtlich geregelt. [7]

Typische Einsatzorte

  • Rettungswachen von Rettungs- und Krankentransportdiensten, darunter Hilfsorganisationen und private Unternehmen
  • Kommunale Feuerwehren
  • Krankentransportwagen, Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge
  • Rettungsleitstellen und Einsatzzentralen

Quelle: BERUFENET-Steckbrief Rettungssanitäter/in [7]

Abgrenzung zu verwandten Qualifikationen

Rettungshelfer
Kürzere Qualifikation unterhalb des RettSan, vor allem für den Krankentransport; nicht in allen Ländern eigenständig geregelt. Details im Abschnitt Rettungshelferin und Rettungshelfer.
Rettungssanitäter
Landesrechtlich geregelte Qualifikation mit mindestens 520 Stunden, in Vollzeit etwa drei bis vier Monate. [2]
Notfallsanitäter
Bundesrechtlich geregelter Gesundheitsfachberuf mit dreijähriger Ausbildung, staatlicher Prüfung und geschützter Berufsbezeichnung. [8]

Was den Beruf ausmacht

Schneller Einstieg

Die Qualifikation lässt sich in Vollzeit in wenigen Monaten erwerben und ist damit ein häufiger Einstieg in den Rettungsdienst. [2]

Fahren und Versorgen

In der Notfallrettung sind RettSan in Ländern wie Bayern und Brandenburg mindestens als Fahrerin oder Fahrer des Rettungswagens vorgesehen; im Krankentransport betreuen sie Patientinnen und Patienten selbst. [3, 5]

Länderrecht

Ausbildung, Besetzungsvorschriften und Fortbildungspflichten unterscheiden sich je nach Bundesland. [2]

Rund um die Uhr

Rettungsdienst wird an allen Tagen und zu jeder Uhrzeit vorgehalten; Schichtdienst einschließlich Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten gehört dazu.

Aufgaben

Aufgaben und Arbeitsalltag

Der Alltag wechselt zwischen qualifiziertem Krankentransport, Notfalleinsätzen im Team und der Einsatzbereitschaft auf der Wache.

Im Einsatz

  • Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge fahren
  • Notfallsituationen erkennen und einschätzen
  • Lebensrettende Maßnahmen einleiten, etwa Reanimation mit automatisiertem externem Defibrillator (AED)
  • Notfallsanitäterinnen und -sanitäter sowie Notärztinnen und Notärzte bei Diagnostik und Therapie unterstützen
  • Vitalfunktionen während des Transports überwachen und aufrechterhalten
  • Patientinnen und Patienten umlagern und transportieren

Rund um den Einsatz

  • Betroffene und Angehörige betreuen
  • Einsätze dokumentieren
  • Fahrzeuge, Geräte und Material reinigen, desinfizieren und einsatzbereit halten
  • Mit Leitstelle, Klinik und anderen Einsatzkräften kommunizieren
  • Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten

Quellen: BERUFENET-Steckbrief [7]; Ausbildungsziele und Prüfungsinhalte nach BayRettSanV [1]

Krankentransport und Notfallrettung

Im qualifizierten Krankentransport werden Patientinnen und Patienten befördert, die keine Notfallpatienten sind, aber fachliche Betreuung brauchen – etwa bei Verlegungen oder Fahrten zur Dialyse. Hier betreuen RettSan selbst: In Bayern ist beim Krankentransport mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter zur Patientenbetreuung einzusetzen. [3] In der Notfallrettung arbeiten RettSan auf dem Rettungswagen in der Regel mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter, die oder der die Patientenbetreuung verantwortet. [3, 5]

Besetzungsvorschriften: zwei Länderbeispiele

Mindestbesetzung nach Landesrecht (Auszug)
FahrzeugBayern (Art. 43 BayRDG)Brandenburg (§ 6 LRDPV)
KrankentransportwagenMindestens zwei geeignete Personen, davon mindestens eine RettSan zur PatientenbetreuungZwei Personen, beide mindestens als RettSan qualifiziert
Rettungswagen (Notfallrettung)Patientenbetreuung mindestens NotSan, Fahrerin oder Fahrer mindestens RettSanMindestens zwei Personen: eine NotSan, die zweite mindestens RettSan, die in der Regel fährt
NotarzteinsatzfahrzeugNotärztin oder Notarzt; Fahrerin oder Fahrer mindestens RettSanNotärztin oder Notarzt und NotSan als Fahrerin oder Fahrer

Quellen: Art. 43 BayRDG [3]; § 6 LRDPV Brandenburg [5]

Die Beispiele zeigen, wie stark sich die Länder unterscheiden: In Brandenburg genügt eine Rettungshelferqualifikation für den Krankentransportwagen nicht, in Bayern verlangt das Gesetz für die zweite Person nur die Eignung. Welche Vorgaben gelten, regeln die Rettungsdienstgesetze und die darauf beruhenden Verordnungen oder Rettungsdienstpläne des jeweiligen Landes. [6, 3]

Arbeitszeit und Belastungen

Rettungswachen sind durchgehend besetzt; gearbeitet wird im Schichtdienst, je nach Träger auch in langen Diensten mit Bereitschaftszeiten. Körperlich fordern Heben, Tragen und Umlagern, psychisch belastende Einsätze kommen hinzu. In der Bundestagsanhörung zur Notfallreform 2026 wurde zudem berichtet, dass Fahrzeuge aus Personalmangel unbesetzt blieben und Schichten teils überlang seien. [19]

Verantwortung im Team

Eigenverantwortliche heilkundliche Maßnahmen bis zum Eintreffen ärztlicher Versorgung, einschließlich invasiver Maßnahmen, sind gesetzlich nur für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelt (§ 2a NotSanG). [8] RettSan leiten Basismaßnahmen ein, wirken bei Diagnostik und Therapie mit und arbeiten nach den Vorgaben des Trägers und der ärztlichen Leitung. [1] Welche Maßnahmen im Einzelnen erlaubt sind, legt der jeweilige Rettungsdienstbereich fest.

Ausbildung

Ausbildung und Prüfung

Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden in vier Blöcken und endet mit einer Prüfung nach Landesrecht.

Rechtsgrundlage
Landesrecht: Rettungsdienstgesetze und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Länder, etwa die Bayerische Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) oder die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Nordrhein-Westfalens vom 25.04.2022, die auch Rettungshelfer erfasst [2, 1]
Umfang
Mindestens 520 Stunden [2]
Dauer
In Vollzeit etwa drei bis vier Monate, in Teilzeit bis zu zwölf Monate [2]
Lernorte
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte (Rettungsdienstschule), Krankenhaus, Rettungswache [1, 7]
Zuständige Stelle
Landesbehörde; in Bayern die Regierungen [1]
Abschluss
Abschlussprüfung mit Zeugnis; landesrechtliche Qualifikation, kein anerkannter Ausbildungsberuf [1, 2]

Das 520-Stunden-Modell

Grundlage sind die „Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977, das sogenannte 520-Stunden-Programm. Der Ausschuss „Rettungswesen“ hat am 16. und 17. September 2008 Empfehlungen zur Ausbildung von RettSan beschlossen; im Februar 2019 folgte die Empfehlung einer Musterverordnung (RettSan-APrV), die Theorie und Klinik anders gewichtet. Beide Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend. [2, 1]

Aufbau der Ausbildung nach den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ (Stunden)
AusbildungsabschnittEmpfehlung 2008Musterverordnung 2019
Theoretische und praktische Ausbildung (Schule)160240
Klinikpraktikum bzw. Praxis in der Patientenversorgung16080
Rettungswachenpraktikum160160
Abschlusslehrgang mit Prüfung4040
Gesamt520520

Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Stand September 2022 [2]

Regelungen in den Ländern

Orientierung an der Empfehlung 2008
Unter anderem Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt mit eigener Verordnung; Bremen und Sachsen verweisen ohne eigene Rettungssanitäter-Verordnung auf die Empfehlung [2]
Orientierung an der Musterverordnung 2019
Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein [2]
Ohne ausdrückliche Ausbildungsverordnung
Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Thüringen (Stand 2022); in Baden-Württemberg bieten die Hilfsorganisationen Lehrgänge mit mindestens 520 Stunden an [2]

In Bayern umfasst die Ausbildung mindestens 160 Unterrichtseinheiten Theorie (je 45 Minuten), 160 Stunden Klinikpraktikum, 160 Stunden Rettungswachenpraktikum und einen zusammenhängenden Abschlusslehrgang von 40 Unterrichtseinheiten. Das Klinikpraktikum findet in Krankenhäusern mit Anästhesie, Chirurgie und Innerer Medizin statt, das Wachenpraktikum an einer Rettungswache mit regelmäßigen Notfalleinsätzen und Notarztdienst. Erst wer den Theorieteil erfolgreich abgeschlossen hat, darf in die Praktika; im Ausbildungsnachweisheft sind mindestens fünf Einsatzberichte zu dokumentieren. Die Prüfung soll spätestens drei Jahre nach Ausbildungsbeginn abgelegt werden. [1] Die Länder haben diese Abschlussfrist unterschiedlich geregelt, meist auf zwei Jahre. [2]

Abschlussprüfung am Beispiel Bayern

  1. Schriftlicher Teil

    Eine Aufsichtsarbeit von 120 Minuten. [1]

  2. Praktischer Teil

    Drei Fallbeispiele: Notfallversorgung im Team mit einem Krankentransportwagen (20 Minuten), Reanimation eines Erwachsenen mit AED einschließlich Übergabe sowie Transport einer liegenden Person (jeweils höchstens etwa zehn Minuten). Jeder Abschnitt muss mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden. [1]

  3. Mündlicher Teil

    Prüfungsgespräch mit bis zu drei Prüflingen, etwa 15 Minuten je Prüfling. Den Vorsitz führt eine erfahrene Notärztin oder ein erfahrener Notarzt. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. [1]

Zugangsvoraussetzungen

  • In allen Ländern mit Regelung: gesundheitliche Eignung sowie Haupt- oder Mittelschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. [2]
  • Je nach Land zusätzlich: Mindestalter, Nachweis einer Erste-Hilfe-Ausbildung, Deutschkenntnisse und Führungszeugnis. In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt ist für die Ausbildung das vollendete 17. Lebensjahr vorgeschrieben. [2]
  • Für die Tätigkeit in Bayern: vollendetes 18. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die erforderlichen Deutschkenntnisse. [1]
  • In der Praxis: Für Fahrtätigkeiten verlangen Arbeitgeber eine Fahrerlaubnis, für schwerere Rettungswagen häufig die Klasse C1; die Anforderungen sind trägerspezifisch.

Kosten und Förderung

Eine Ausbildungsvergütung ist nicht vorgesehen; Lehrgangs- und Prüfungsgebühren tragen die Teilnehmenden grundsätzlich selbst. [7, 2] Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages schätzten die Kosten 2022 auf 1.200 bis 2.200 € je nach Anbieter. [2]

  • Bildungsgutschein: Die Agentur für Arbeit kann die Lehrgangskosten übernehmen, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um nach Arbeitslosigkeit wieder in Arbeit zu kommen oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, eine Beratung vor Beginn stattgefunden hat und Lehrgang und Bildungsträger für die Förderung zugelassen sind (§ 81 SGB III). [14] Verbindliche Auskunft gibt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vor Ort. [15]
  • Freiwilligendienst: Ein Bundesfreiwilligendienst ist unter anderem in Einrichtungen der Gesundheitspflege sowie im Zivil- und Katastrophenschutz möglich, ein Freiwilliges Soziales Jahr ebenfalls in Einrichtungen der Gesundheitspflege. [17, 18] Der Bundesfreiwilligendienst dauert sechs bis 24 Monate und wird mit Taschengeld vergütet. [16] Ob ein Träger im Rettungsdienst die Qualifikation zum RettSan oder Rettungshelfer im Rahmen des Dienstes ermöglicht, ist von Einsatzstelle zu Einsatzstelle verschieden.
  • Arbeitgeber: Eine Kostenübernahme durch einen künftigen Arbeitgeber ist eine freiwillige Leistung; gesetzlich vorgesehen ist sie nicht. Grundsätzlich tragen die Auszubildenden die Kosten selbst. [2]

Bundeseinheitliche Regelung weiterhin offen

Der Koalitionsvertrag 2021–2025 sah ein bundeseinheitliches Ausbildungsgesetz für RettSan vor. [2] Stand August 2026 ist die Ausbildung weiterhin landesrechtlich geregelt. [7] Das am 15. Oktober 2026 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Reform der Notfallversorgung verankert die medizinische Notfallrettung als Leistung im SGB V; Vorgaben zur Ausbildung oder Qualifikation von RettSan enthalten die veröffentlichten Informationen dazu nicht. [19, 20] Maßgeblich bleibt die Verordnung des jeweiligen Landes.

Rettungshelfer

Rettungshelferin und Rettungshelfer

Die Rettungshelferqualifikation ist kürzer als die zum RettSan und vor allem für den Krankentransport gedacht.

Rettungshelferinnen und Rettungshelfer unterstützen das Rettungsdienstpersonal, insbesondere im Krankentransport. Die Qualifikation liegt unterhalb des RettSan und ist deutlich kürzer; eine bundeseinheitliche Regelung gibt es auch hier nicht.

Rechtliche Einordnung

Ob und wie die Qualifikation geregelt ist, entscheidet das jeweilige Land. Nordrhein-Westfalen regelt Ausbildung und Prüfung von RettSan und Rettungshelfern gemeinsam in einer Verordnung vom 25. April 2022. [2] Andere Länder kennen keine eigene Rettungshelfer-Verordnung; das Brandenburger Landesrecht etwa nennt für die Besetzung von Rettungsmitteln als niedrigste Qualifikation den RettSan. [5]

Einsatz

Ob Rettungshelfer auf einem Krankentransportwagen eingesetzt werden dürfen, hängt von den Besetzungsvorschriften ab: In Bayern muss beim Krankentransport mindestens eine Person RettSan sein, für die zweite verlangt das Gesetz die Eignung. [3] In Brandenburg müssen beide Personen auf dem Krankentransportwagen mindestens RettSan sein. [5] Für die Notfallrettung schreiben beide Länder als zweite Person mindestens einen RettSan vor. [3, 5]

Für wen sinnvoll

Für Studierende, Freiwilligendienstleistende und Ehrenamtliche, die im Krankentransport mitarbeiten möchten, sowie als erste Stufe vor der Qualifikation zum RettSan – sofern das Land und der Träger diesen Einsatz vorsehen.

Weg zum RettSan

Ob Teile einer Rettungshelferausbildung angerechnet werden, entscheidet die zuständige Stelle; in Bayern kann die Ausbildungsstätte gleichwertige, anderweitig erworbene Ausbildungsteile auf Antrag anerkennen. [1]

Vor der Anmeldung prüfen

Umfang, Inhalte und Prüfung der Rettungshelferqualifikation unterscheiden sich je nach Land und Anbieter. Klären Sie vorab, ob der Lehrgang in dem Land anerkannt ist, in dem Sie arbeiten möchten, und ob er auf eine spätere RettSan-Ausbildung angerechnet werden kann. Maßgeblich sind die Regelungen der zuständigen Landesbehörde.

Gehalt

Gehalt und Verdienstmöglichkeiten

Für RettSan gibt es keine bundesweit einheitliche Tarifgruppe; die amtliche Statistik weist Entgelte nach Anforderungsniveau im Rettungsdienst aus.

3.437 €
Median Helferniveau
Rettungsdienst, Helfer- und Anlerntätigkeiten (KldB 81341), Vollzeit, Stichtag 31.12.2025
4.447 €
Median Fachkraftniveau
Rettungsdienst, Fachkraft (KldB 81342), zum Vergleich, Stichtag 31.12.2025
4.217 €
Median alle Berufe
Vollzeit, Deutschland, Stichtag 31.12.2025

Quellen: Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit [9]; Analyse zur Entgeltstatistik [10]

Was die Statistik zeigt

Die Bundesagentur für Arbeit unterscheidet im Rettungsdienst zwischen Helfer- und Fachkraftniveau. Auf Helferniveau (KldB 81341) lag das mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) zum 31.12.2025 bei 3.437 €; ein Viertel verdiente weniger als 2.961 €, ein Viertel mehr als 3.923 €. Grundlage sind 2.274 sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte ohne Auszubildende, Sonderzahlungen sind anteilig enthalten. Auf Fachkraftniveau (KldB 81342) lag der Median bei 4.447 €. [9] Über alle Berufe betrug der Median 4.217 €. [10]

Grenzen der Statistik

Die Statistik erfasst Berufsgattungen, nicht einzelne Qualifikationen. Wie viele RettSan dem Helfer- und wie viele dem Fachkraftniveau zugeordnet sind, lässt sich daraus nicht ablesen. Teilzeitbeschäftigte, Ehrenamtliche und geringfügig Beschäftigte sind nicht enthalten. Die Werte sind daher als Orientierung zu verstehen.

Tarifverträge

Im öffentlichen Dienst der Kommunen enthält die Entgeltordnung zum TVöD (VKA) einen eigenen Abschnitt für Beschäftigte im Rettungsdienst (Teil B, Abschnitt XXII). [13] Die Eingruppierung richtet sich dort nach den Tätigkeitsmerkmalen; für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gilt eine eigene Entgeltgruppe N (siehe Profil Notfallsanitäter). Hilfsorganisationen, private Rettungsdienste und kirchliche Träger wenden eigene Tarifverträge, Arbeitsvertragsrichtlinien oder Haustarife an. Lassen Sie sich die konkrete Entgeltgruppe und Stufe vor Vertragsschluss nennen.

Was das Gehalt beeinflusst

  • Träger und Tarifsystem: TVöD, Tarifverträge der Hilfsorganisationen, Haustarife oder keine Tarifbindung
  • Einsatzbereich: Krankentransport oder Notfallrettung, Funktion als Fahrerin oder Fahrer
  • Dienstplan: Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste mit Zeitzuschlägen, Bereitschaftszeiten
  • Berufsjahre: Stufensteigerungen nach Tarif
  • Weiterqualifizierung: Mit der Ausbildung zum NotSan steigt das Entgeltniveau deutlich

Weiterbildung

Fortbildung und Karriere

Wer im Rettungsdienst bleibt, muss sich regelmäßig fortbilden; der wichtigste Aufstieg ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter.

Fortbildungspflicht

Die Ausbildungsverordnungen der Länder enthalten keine Fortbildungspflichten; diese ergeben sich aus den Rettungsdienstgesetzen und -verordnungen. Die Empfehlung des Ausschusses „Rettungswesen“ von 2008 sieht 30 Stunden geeignete Fortbildung pro Jahr vor. [2]

Fortbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals (Beispiele)
Land / RegelungVorgabe
Brandenburg, § 7 LRDPVMindestens 32 Stunden rettungsdienstliche Fortbildung je Kalenderjahr [5]
Baden-Württemberg, RettungsdienstgesetzJährlich 30 Stunden aufgabenbezogene Fortbildung (Stand 2022) [2]
Bayern, Art. 44 BayRDGRegelmäßige Fortbildung, organisiert durch Arbeitgeber und Durchführende; keine feste Stundenzahl im Gesetz [4]
Empfehlung Ausschuss „Rettungswesen“ 200830 Stunden jährlich, rechtlich nicht bindend [2]

Ausbildung zum Notfallsanitäter

Der übliche Aufstieg ist die dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz. Zugang hat, wer gesundheitlich geeignet ist und einen mittleren Schulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt – alternativ einen Hauptschulabschluss mit einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung. [8] Die RettSan-Qualifikation ist keine Zugangsvoraussetzung, vermittelt aber Erfahrung im Einsatzalltag.

Eine Verkürzung ist nur über die Anrechnung nach § 9 NotSanG möglich: Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder Ausbildungsteile im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. [8] Ob und in welchem Umfang eine RettSan-Ausbildung angerechnet wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Umgekehrt kann in Bayern eine noch nicht abgeschlossene NotSan-Ausbildung als RettSan-Qualifikation anerkannt werden, wenn Inhalte und Umfang entsprechen und eine Abschlussprüfung nach der BayRettSanV bestanden wurde. [1]

Weitere Wege

  • Notarzteinsatzfahrzeug: In Bayern dürfen RettSan auch Notarzteinsatzfahrzeuge fahren. [3]
  • Leitstelle: Der Wechsel in eine Rettungsleitstelle setzt je nach Land und Träger höhere Qualifikationen voraus, häufig die Ausbildung zum NotSan.
  • Pflege und Klinik: Mit einer Ausbildung etwa zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann oder zur Anästhesietechnischen Assistenz öffnen sich Wege in Notaufnahme, Anästhesie und Intensivmedizin.

Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt und Jobchancen

Der Personalbedarf im Rettungsdienst ist hoch; als Engpassberuf eingestuft ist jedoch das Fachkraftniveau.

2.274
Vollzeitbeschäftigte Helferniveau
Rettungsdienst (KldB 81341), ohne Auszubildende, 31.12.2025
61.261
Vollzeitbeschäftigte Fachkraftniveau
Rettungsdienst (KldB 81342), ohne Auszubildende, 31.12.2025
≥ 2,0
Engpass Fachkraftniveau
Rettungsdienst, Fachkraft (KldB 81342), Engpassanalyse 2025; Helferniveau nicht gelistet

Quellen: Entgeltatlas [9]; BT-Drucksache 21/7546 mit Daten der BA-Statistik [11]

Engpassanalyse

In der Fachkräfteengpassanalyse 2025 der Bundesagentur für Arbeit erreicht die Berufsgattung „Rettungsdienst – Fachkraft“ eine Engpassbewertung von mindestens 2,0 und gilt damit als Engpassberuf; die Berufsgattung auf Helferniveau (81341) erscheint in der Liste der Engpassberufe nicht. [11] Insgesamt stuft die Analyse 157 Berufe als Engpassberufe ein. [12] Weil die Statistik RettSan nicht gesondert ausweist, lässt sich daraus keine exakte Aussage für diese Qualifikation ableiten.

Beschäftigung

Auf Helferniveau weist der Entgeltatlas für Ende 2025 rund 2.300 Vollzeitbeschäftigte aus, auf Fachkraftniveau rund 61.000. [9] Hinzu kommen Teilzeitkräfte sowie Ehrenamtliche im Krankentransport, im Sanitätsdienst und im Katastrophenschutz, die in diesen Zahlen nicht enthalten sind.

Entwicklungen

  • Notfallreform: Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Die medizinische Notfallrettung wird als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V verankert; ein Fachgremium soll bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen erarbeiten, Rettungsleitstellen sollen sich digital mit den Akutleitstellen der 116117 vernetzen. [19, 20]
  • Personalmangel: In der Anhörung zur Reform wurde über unbesetzte Fahrzeuge infolge Personalmangels berichtet. [19]
  • Ausbildungsrecht: Ein bundeseinheitliches Gesetz für die RettSan-Ausbildung war politisch angekündigt, die Regelung liegt aber weiterhin bei den Ländern. [2, 7]

Eignung

Für wen eignet sich der Beruf?

Gefragt sind Belastbarkeit, Teamfähigkeit und ein ruhiger Umgang mit Menschen in Ausnahmesituationen.

Interessen

  • Notfallmedizin und Patientenversorgung
  • Arbeit mit Menschen aller Altersgruppen
  • Fahrzeuge, Technik und Medizinprodukte
  • Wechselnde Einsatzorte statt Büroalltag

Fähigkeiten im Alltag

  • Ruhe und Übersicht unter Zeitdruck
  • Sicheres Fahren auch unter Einsatzbedingungen
  • Körperliche Belastbarkeit beim Heben und Tragen
  • Einfühlungsvermögen gegenüber Patientinnen, Patienten und Angehörigen

Realistisch zu erwarten

  • Schichtdienst, auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen
  • Viele Krankentransporte und Einsätze ohne Lebensgefahr
  • Psychisch belastende Situationen
  • Begrenzte heilkundliche Befugnisse im Vergleich zum NotSan

Ein Praktikum auf einer Rettungswache, ein Freiwilligendienst oder ein Sanitätskurs bei einer Hilfsorganisation vermitteln einen realistischen Eindruck vom Einsatzalltag. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt kostenfrei bei der Berufswahl.

Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit

Anerkennung

Zugang, Anerkennung und Länderwechsel

Weil die Qualifikation Landesrecht folgt, sind Anerkennung zwischen den Ländern und Anrechnung von Vorbildung besonders wichtig.

Einstieg über den Lehrgang
Der reguläre Weg ist die Ausbildung an einer anerkannten Rettungsdienstschule mit Praktika in Klinik und Rettungswache und abschließender Prüfung. Anbieter sind unter anderem Hilfsorganisationen, Feuerwehrschulen und private Bildungsträger; in Bayern gelten auch Feuerwehr-Ausbildungsstätten und Schulen nach dem Notfallsanitätergesetz als anerkannt. [1]
Wechsel in ein anderes Land
Alle Ausbildungsverordnungen der Länder erkennen Abschlüsse aus anderen Ländern an, sofern die Ausbildung gleichwertig ist, also auf dem 520-Stunden-Programm beruht. Auch einzelne Ausbildungsabschnitte aus anderen Ländern können anerkannt werden. [2] Bayern etwa erkennt Abschlüsse aus anderen Ländern nach den Empfehlungen von 2008 ausdrücklich an. [1]
Anrechnung von Vorbildung
In Bayern kann die Ausbildungsstätte auf Antrag gleichwertige, anderweitig erworbene Ausbildungsteile, Kenntnisse oder Fähigkeiten ganz oder teilweise anerkennen; für frühere Rettungsassistentinnen und -assistenten mit staatlicher Prüfung gilt eine eigene Regel. [1]
Ausländischer Abschluss
Eine bundesweit einheitliche Anerkennung gibt es nicht, weil die Qualifikation landesrechtlich geregelt ist. In Bayern setzt die Tätigkeit eine Qualifikation nach der BayRettSanV oder eine gleichwertige Qualifikation sowie die erforderlichen Deutschkenntnisse voraus. [1] Zuständig sind die Stellen des Landes, in dem Sie arbeiten möchten; der Anerkennungs-Finder nennt Ansprechpartner.

Anerkennungs-Finder „Anerkennung in Deutschland“

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Beruf

Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.

Wie lange dauert die Ausbildung zum Rettungssanitäter?

Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden in Schule, Klinik und Rettungswache und endet mit einer Prüfung. In Vollzeit dauert sie etwa drei bis vier Monate, in Teilzeit bis zu zwölf Monate. [2]

Was kostet die Ausbildung und wer bezahlt sie?

Eine Ausbildungsvergütung gibt es nicht; die Kosten lagen nach einer Schätzung von 2022 bei 1.200 bis 2.200 €. [2] Die Agentur für Arbeit kann sie mit einem Bildungsgutschein übernehmen, wenn die Voraussetzungen des § 81 SGB III erfüllt und Lehrgang und Träger zugelassen sind. [14]

Welche Voraussetzungen gelten für die Ausbildung?

Verlangt werden die gesundheitliche Eignung und ein Haupt- oder Mittelschulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Je nach Land kommen ein Mindestalter (oft 17 Jahre), ein Erste-Hilfe-Nachweis, Deutschkenntnisse und ein Führungszeugnis hinzu. [2]

Was ist der Unterschied zwischen Rettungssanitäter und Notfallsanitäter?

Notfallsanitäter ist ein bundesrechtlich geregelter Beruf mit dreijähriger Ausbildung, staatlicher Prüfung und eigenverantwortlichen heilkundlichen Befugnissen nach § 2a NotSanG. [8] Rettungssanitäter ist eine landesrechtliche Qualifikation mit mindestens 520 Stunden. [2] Auf dem Rettungswagen verantwortet in Bayern und Brandenburg der NotSan die Patientenbetreuung, der RettSan fährt. [3, 5]

Was ist ein Rettungshelfer?

Rettungshelferinnen und Rettungshelfer haben eine kürzere Qualifikation unterhalb des RettSan und arbeiten vor allem im Krankentransport. Die Regelungen unterscheiden sich je Land; Nordrhein-Westfalen regelt die Ausbildung in einer gemeinsamen Verordnung mit dem RettSan. [2] In Brandenburg reicht die Qualifikation für die Besetzung eines Krankentransportwagens nicht aus. [5]

Gilt die Qualifikation in allen Bundesländern?

Die Länder erkennen Ausbildungen aus anderen Ländern an, wenn sie gleichwertig sind, also auf dem 520-Stunden-Programm beruhen. [2] Besetzungsvorschriften und Fortbildungspflichten richten sich aber nach dem Land, in dem Sie arbeiten.

Müssen sich Rettungssanitäter fortbilden?

Ja, die Rettungsdienstgesetze verlangen regelmäßige Fortbildung. Brandenburg schreibt mindestens 32 Stunden pro Kalenderjahr vor [5], Baden-Württemberg 30 Stunden (Stand 2022). [2] Bayern verlangt regelmäßige Fortbildung ohne feste Stundenzahl. [4]

Was verdienen Rettungssanitäter?

Eine einheitliche Tarifgruppe gibt es nicht. Im Rettungsdienst auf Helferniveau lag der Median Ende 2025 bei 3.437 € brutto in Vollzeit, auf Fachkraftniveau bei 4.447 €. [9] Welchem Niveau RettSan zugeordnet sind, weist die Statistik nicht gesondert aus.

Stellenangebote

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Verwandte Berufe im Verzeichnis

Quellen

Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.

20 Quellen
  1. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (Bayerische Rettungssanitäterverordnung – BayRettSanV) vom 23.04.2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 168 der Verordnung vom 26.03.2019. Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  2. Ausbildung und Berufsausübung von Rettungssanitätern – Vergleich landesrechtlicher Bestimmungen (Sachstand WD 9 - 3000 - 049/22). Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 20.09.2022, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  3. Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22.07.2008, Art. 43 Besetzung, Personalqualifikation (Fassung gültig ab 01.04.2026). Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  4. Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG), Art. 44 Fortbildung. Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  5. Verordnung über den Landesrettungsdienstplan (Landesrettungsdienstplanverordnung – LRDPV) vom 24.10.2011, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.06.2024. Land Brandenburg, BRAVORS, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  6. Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz – BbgRettG) vom 14.07.2008, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 20.06.2024. Land Brandenburg, BRAVORS, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  7. BERUFENET-Steckbrief Rettungssanitäter/in. Bundesagentur für Arbeit, Stand 03.08.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  8. Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22.05.2013, zuletzt geändert durch Art. 7c des Gesetzes vom 19.07.2023. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  9. Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  10. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  11. Antwort der Bundesregierung „Ausländische Beschäftigte in Engpassberufen“ (Drucksache 21/7546), Anhang Tabelle 2: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Engpassberufen nach KldB 2010. Deutscher Bundestag, 10.08.2026, Datenquelle Statistik der Bundesagentur für Arbeit, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  12. Fachkräfteengpassanalyse 2025 (Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt). Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  13. TVöD – Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Inhaltsübersicht Teil B (u. a. Abschnitt XXII Beschäftigte im Rettungsdienst). dbb beamtenbund und tarifunion, Textfassung 2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  14. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 81 Grundsatz (Förderung der beruflichen Weiterbildung, Bildungsgutschein). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  15. Förderung der beruflichen Weiterbildung. Bundesagentur für Arbeit, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  16. Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), § 2 Freiwillige. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  17. Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), § 3 Aufgaben. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  18. Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG), § 3 Freiwilliges soziales Jahr. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  19. Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung (Gesetzentwurf Drucksache 21/6808). Deutscher Bundestag, Textarchiv, 15.10.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  20. Bundestag beschließt Notfallreform (Pressemitteilung). Bundesministerium für Gesundheit, 15.10.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle

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