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Berufsprofil · Pflege

Pflegefachfrau / Pflegefachmann. Aufgaben, Ausbildung, Gehalt.

Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner pflegen Menschen aller Altersstufen in Krankenhaus, Pflegeheim und ambulantem Dienst und verantworten den Pflegeprozess, der ihnen gesetzlich vorbehalten ist. Der Beruf wird in einer dreijährigen generalistischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz oder in einem vergüteten Pflegestudium erlernt.

Ausbildung
3 Jahre, VollzeitTeilzeit bis 5 Jahre; Pflegeschule und Praxis
Zugang
Mittlerer Schulabschlussoder Hauptschulabschluss mit Berufs- bzw. Helferausbildung
Abschluss
Staatliche PrüfungErlaubnis zur geschützten Berufsbezeichnung
Ausbildungsvergütung
1.491–1.653 €brutto im Monat, TVAöD-Pflege ab 05/2026
Mittleres Entgelt
4.587 €brutto im Monat, Vollzeit, Krankenpflege, Ende 2025
Arbeitsmarkt
EngpassberufPflegeberufe, Engpassanalyse 2025 der BA

Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Pflegefachfrau in roter Dienstkleidung misst den Blutdruck einer sitzenden älteren Patientin

Überblick

Der Beruf im Überblick

Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner verantworten den Pflegeprozess für Menschen aller Altersstufen – im Krankenhaus, im Pflegeheim und zu Hause.

Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner pflegen Menschen aller Altersstufen – vom Frühgeborenen bis zur hochbetagten Bewohnerin eines Pflegeheims – in akuten und dauerhaften Pflegesituationen, stationär wie ambulant. Ihr Auftrag umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen sowie Beratung und Begleitung; das Selbstbestimmungsrecht der zu pflegenden Menschen ist dabei zu achten. [1]

Der Beruf ist durch das Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Es hat die bis dahin getrennten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Altenpflege zu einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt; Krankenpflege- und Altenpflegegesetz traten Ende 2019 außer Kraft. [7] Die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ ist geschützt: Wer sie führen will, braucht eine staatliche Erlaubnis. Wer die Ausbildung als Studium abschließt, führt die Bezeichnung zusammen mit dem akademischen Grad. [1] Im Sprachgebrauch sind ältere Bezeichnungen wie Krankenschwester, Krankenpfleger oder examinierte Pflegekraft weiterhin verbreitet; im Sozialrecht ist von Pflegefachpersonen die Rede. [5]

Typische Einsatzorte

  • Krankenhäuser und Universitätskliniken, einschließlich Intensivstationen, Notaufnahmen und Funktionsbereichen
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege
  • Ambulante Pflegedienste
  • Kinderkliniken und pädiatrische Stationen
  • Psychiatrische und gerontopsychiatrische Einrichtungen
  • Rehabilitationskliniken, Hospize und Palliativdienste
  • Pflegeberatung, Pflegestützpunkte, Bildungseinrichtungen und Pflegemanagement

Abgrenzung zu Pflegefachassistenz und Pflegehilfe

Pflegefachfrauen und -männer tragen die Verantwortung für den Pflegeprozess. Bestimmte Aufgaben – Pflegebedarf erheben, Pflege planen, steuern und ihre Qualität sichern – sind ihnen gesetzlich vorbehalten (siehe Aufgaben). [1] Die Pflegefachassistenz arbeitet unter dieser Verantwortung mit. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es dafür eine bundeseinheitliche, in der Regel 18-monatige Ausbildung, die die bisher 27 landesrechtlichen Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablöst und an die Pflegefachausbildung anschlussfähig ist. [25] Betreuungskräfte übernehmen Alltagsbegleitung und Aktivierung, aber keine Behandlungspflege.

Was den Beruf ausmacht

Verantwortung für den Pflegeprozess

Pflegefachpersonen erheben den individuellen Pflegebedarf, planen die Pflege, steuern ihre Durchführung und bewerten das Ergebnis. Diese Aufgaben dürfen Arbeitgeber nicht an Personen ohne Erlaubnis übertragen. [1]

Alle Altersstufen, alle Settings

Die generalistische Ausbildung führt durch Akutpflege, Langzeitpflege, ambulante Pflege, Pädiatrie und Psychiatrie. Damit ist ein späterer Wechsel zwischen Klinik, Pflegeheim und ambulantem Dienst ohne neue Ausbildung möglich. [2]

Medizinische Mitwirkung

Ärztlich angeordnete Maßnahmen der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation führen Pflegefachpersonen eigenständig durch; im Notfall leiten sie lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes ein. [1]

Wachsende Befugnisse

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen Heilkunde eigenverantwortlich ausüben; welche Leistungen das konkret sind, wird in Verträgen der Selbstverwaltung festgelegt. [1, 4]

Aufgaben

Aufgaben, Arbeitsalltag und Befugnisse

Der Arbeitstag verbindet direkte Pflege, Mitwirkung an Diagnostik und Therapie, Beratung und Organisation – mit gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben.

Pflegeprozess und direkte Pflege

  • Pflegebedarf erheben, Pflegediagnosen stellen und Pflege planen
  • Pflege durchführen, dokumentieren und evaluieren
  • Körperpflege, Mobilisation, Ernährung und Ausscheidung fachgerecht unterstützen oder übernehmen
  • Vitalzeichen, Wunden, Schmerzen und Bewusstseinslage beobachten und bewerten
  • Menschen am Lebensende palliativ begleiten

Mitwirkung, Beratung und Organisation

  • Ärztlich angeordnete Maßnahmen durchführen, etwa Medikamentengabe, Injektionen, Verbandwechsel
  • Bei Notfällen Sofortmaßnahmen einleiten
  • Pflegebedürftige und Angehörige beraten, anleiten und schulen
  • Pflegefachassistenz, Pflegehilfskräfte und Auszubildende anleiten
  • Mit Ärzteschaft, Therapie und Sozialdienst interprofessionell zusammenarbeiten

Quelle: Ausbildungsziel nach § 5 Abs. 3 PflBG [1]

Arbeitszeit und Schichtdienst

Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen versorgen rund um die Uhr. Pflegefachpersonen arbeiten deshalb meist im Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtdienst, auch an Wochenenden und Feiertagen. Schon in der Ausbildung ist der Einsatz an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht im Rahmen des Ausbildungszwecks vorgesehen. [10] Ambulante Dienste arbeiten in Touren mit Schwerpunkt am Morgen und Abend; Bereitschaftsdienste kommen hinzu. Teilzeit ist in der Pflege verbreitet.

Zusammenarbeit

Pflegefachpersonen sind die Berufsgruppe mit dem häufigsten Kontakt zu Patientinnen und Patienten und koordinieren deshalb viele Schnittstellen: zu Ärztinnen und Ärzten, zu Physio- und Ergotherapie, zu Sozialdienst und Entlassmanagement, zu Angehörigen und gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern. Im Team leiten sie Pflegefachassistenz, Hilfskräfte und Auszubildende an. Das Ausbildungsziel schließt ausdrücklich die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Anleitung anderer Berufsgruppen und Ehrenamtlicher ein. [1]

Verantwortung und Belastungen

Die Arbeit verlangt fachliche Entscheidungen unter Zeitdruck, etwa bei einer Verschlechterung des Zustands, und einen sicheren Umgang mit Medikamenten und Medizinprodukten. Hinzu kommen körperliche Belastung durch Heben und Lagern, Schichtarbeit sowie die emotionale Belastung im Umgang mit schwerer Krankheit, Demenz und Sterben. Fehler in Beobachtung oder Dokumentation können unmittelbare Folgen für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten haben.

Unterschiede nach Einsatzbereich

Krankenhaus
Kurze Verweildauern, hohe Fallzahlen, viele ärztlich angeordnete Maßnahmen und Diagnostik; Spezialisierung etwa auf Intensivstation, Notaufnahme oder OP möglich.
Stationäre Langzeitpflege
Langfristige Begleitung meist hochbetagter, oft demenziell erkrankter Menschen; Pflegeplanung, Anleitung von Assistenz- und Hilfskräften und die Rolle als verantwortliche Pflegefachperson stehen im Vordergrund.
Ambulante Pflege
Versorgung in der Häuslichkeit mit hoher Eigenständigkeit, Beratung von Angehörigen und Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung.
Pädiatrie und Psychiatrie
Spezielle Anforderungen an Kommunikation, Entwicklung und Familie bzw. an Beziehungsarbeit und Deeskalation; beide Bereiche sind Pflichteinsätze der Ausbildung. [2]

Vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 PflBG

Drei Aufgaben dürfen beruflich nur Personen mit Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz ausüben: die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und die Planung der Pflege, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität. Arbeitgeber dürfen diese Aufgaben weder an Personen ohne Erlaubnis übertragen noch deren Ausführung dulden. Das gilt entsprechend für Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger. [1]

Erweiterte Befugnisse seit 1. Januar 2026

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – im Gesetzgebungsverfahren meist Pflegekompetenzgesetz genannt – wurde vom Bundestag am 6. November 2025 beschlossen, vom Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. [4] Seitdem dürfen Pflegefachpersonen Heilkunde im Rahmen der in ihrer Ausbildung erworbenen Kompetenzen eigenverantwortlich ausüben (§ 4a PflBG). [1] In der gesetzlichen Krankenversicherung können sie bestimmte ärztliche Behandlungsleistungen nach ärztlicher oder eigener pflegerischer Diagnose erbringen und nach einer ersten ärztlichen Verordnung häusliche Krankenpflege einschließlich zugehöriger Hilfsmittel verordnen. Voraussetzung ist eine Kompetenz aus Ausbildung, staatlich anerkannter bundeseinheitlicher Weiterbildung oder Berufserfahrung, die durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen ist. [5] Den konkreten Leistungskatalog vereinbaren Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Pflegeorganisationen bis zum 31. Dezember 2026; bis dahin gelten übergangsweise die Leistungen aus den bisherigen Modellvorhaben. [5, 6] Was im Einzelfall erlaubt ist, hängt deshalb von Qualifikation, Kompetenzfeststellung und Versorgungsbereich ab.

Ausbildung

Ausbildung, Prüfung und Pflegestudium

Drei Jahre generalistische Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz – oder ein primärqualifizierendes Bachelorstudium mit Vergütung.

Rechtsgrundlage
Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17.07.2017 und Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 02.10.2018, beide zuletzt geändert zum 1. Januar 2026. [1, 2]
Dauer
3 Jahre in Vollzeit, in Teilzeit höchstens 5 Jahre. [1]
Umfang
Mindestens 2.100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Pflegeschule und mindestens 2.500 Stunden praktische Ausbildung; der praktische Anteil überwiegt. [1, 2]
Lernorte
Pflegeschule und Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhaus, stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung) mit Einsätzen in weiteren Einrichtungen. Mindestens 10 Prozent der Einsatzzeit sind geplante Praxisanleitung. [1]
Zuständige Stelle
Die nach Landesrecht zuständige Behörde; sie erteilt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Abschluss
Staatliche Prüfung, danach auf Antrag Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Voraussetzung sind außerdem Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse. [1]
Kosten
Kein Schulgeld: Vereinbarungen über Schulgeld sind nichtig, Lehr- und Lernmittel werden kostenlos gestellt. Die Ausbildung wird über Ausgleichsfonds der Länder finanziert. [1, 7]

Aufbau der praktischen Ausbildung

Die praktische Ausbildung beginnt mit einem Orientierungseinsatz beim Träger und durchläuft dann alle Versorgungsbereiche. Der Träger soll mindestens 1.300 Stunden selbst abdecken; Orientierungs- und Pflichteinsätze sowie in der Regel der Vertiefungseinsatz finden dort statt. [2]

Stundenverteilung der praktischen Ausbildung (Anlage 7 PflAPrV)
EinsatzZeitpunktStunden
Orientierungseinsatz beim Träger1./2. Drittel400
Pflichteinsatz stationäre Akutpflege1./2. Drittel400
Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege1./2. Drittel400
Pflichteinsatz ambulante Akut- und Langzeitpflege1./2. Drittel400
Pflichteinsatz pädiatrische Versorgung1./2. Drittel120
Pflichteinsatz psychiatrische Versorgungletztes Drittel120
Vertiefungseinsatzletztes Drittel500
Weiterer Einsatz und frei verteilbare Stundenletztes Drittel160

Gesamt 2.500 Stunden. Quelle: PflAPrV, § 3 und Anlage 7 [2]

Vertiefungseinsatz und Wahlrecht

Den Vertiefungseinsatz legen Auszubildende und Träger im Ausbildungsvertrag fest; er findet in einem der Pflichteinsatzbereiche statt, etwa in der Akutpflege, der Langzeitpflege, der ambulanten Pflege, der Pädiatrie oder der Psychiatrie. [1, 2] Wer in der Pädiatrie vertieft, kann für das letzte Ausbildungsdrittel statt des generalistischen Abschlusses den gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wählen; wer in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Langzeitpflege vertieft, den Abschluss in der Altenpflege. Das Wahlrecht soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Drittels gegenüber dem Träger ausgeübt werden (§ 59 PflBG). [1] Ein gesonderter Abschluss setzt voraus, dass Träger und Pflegeschule ihn anbieten. [3]

Zukunft der gesonderten Abschlüsse offen

Nach § 62 PflBG mussten die Bundesministerien bis Ende 2025 berichten, wie viele Auszubildende das Wahlrecht nutzen. Der Bericht vom 5. Februar 2026 zeigt für 2024: Von 13.701 Auszubildenden mit Vertiefung in der Langzeitpflege wählten 83 den Altenpflegeabschluss (rund 0,6 Prozent), von 1.275 mit pädiatrischer Vertiefung 324 den Kinderkrankenpflegeabschluss (rund 25 Prozent); rund 99 Prozent schlossen generalistisch ab. Die Bundesregierung sieht in der Datenlage ein Argument gegen das Festhalten an den gesonderten Abschlüssen und schlägt zunächst eine fachliche Anhörung vor; die Entscheidung liegt beim Bundestag. [3] Stand Oktober 2026 sind die §§ 59 bis 62 PflBG unverändert in Kraft, das Wahlrecht besteht also weiter. [1] Für 2025 meldet das Statistische Bundesamt knapp 1,2 Prozent gesonderte Abschlüsse. [18]

Prüfungen

  1. Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels

    Geprüft werden die Kompetenzen der ersten beiden Drittel. Die Ausbildung kann unabhängig vom Ergebnis fortgesetzt werden; ist das Ausbildungsziel gefährdet, vereinbaren Träger, Pflegeschule und Auszubildende Maßnahmen. [2]

  2. Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

    Drei Aufsichtsarbeiten von je 120 Minuten, in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen. [2]

  3. Mündlicher Teil

    30 bis 45 Minuten, einzeln oder zu zweit. [2]

  4. Praktischer Teil

    Pflege in einer realen Versorgungssituation, in der Regel in der Einrichtung des Vertiefungseinsatzes, mit Fallvorstellung und Reflexionsgespräch von jeweils höchstens 20 Minuten; ohne Vorbereitung höchstens 240 Minuten. [2]

  5. Vornoten und Bestehen

    Die Vornoten aus den Ausbildungsjahren fließen zu 25 Prozent in die Teilnoten ein. Nach bestandener Prüfung erteilt die Behörde auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. [1, 2]

Zugangsvoraussetzungen

Gesetzlich vorgeschrieben ist einer der folgenden Nachweise (§ 11 PflBG): [1]

  • mittlerer Schulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss, oder
  • eine sonstige erfolgreich abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung, oder
  • Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss zusammen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren, oder
  • Hauptschulabschluss zusammen mit einer mindestens einjährigen Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung, die den Eckpunkten der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (2012) und der Gesundheitsministerkonferenz (2013) entspricht, oder einer früheren Kranken- bzw. Altenpflegehilfeausbildung.

Hinzu kommen persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Deutschkenntnisse. [1] In der Praxis verlangen viele Träger zusätzlich ein Praktikum oder einen Nachweis über den Impfschutz; das ist keine gesetzliche Voraussetzung, sondern eine Arbeitgeberanforderung.

Verkürzung, Teilzeit und Anrechnung

  • Teilzeit: Die Ausbildung kann in Teilzeit über höchstens fünf Jahre absolviert werden. [1]
  • Anrechnung: Gleichwertige abgeschlossene Ausbildungen können auf Antrag bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer angerechnet werden; eine Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung nach den Eckpunkten der Länder wird auf Antrag mit einem Drittel angerechnet. [1]
  • Nach der Pflegefachassistenz: Die neue bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung (ab 2027) ist anschlussfähig; eine verkürzte Ausbildung zur Pflegefachperson ist vorgesehen. [25]

Ausbildungsvergütung

Der Träger der praktischen Ausbildung muss für die gesamte Ausbildungsdauer eine angemessene Vergütung zahlen; Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig. Überstunden sind nur ausnahmsweise zulässig und müssen vergütet oder ausgeglichen werden. [1] Die Höhe regelt der jeweilige Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Im öffentlichen Dienst der Kommunen gilt der TVAöD – Besonderer Teil Pflege:

Ausbildungsentgelt nach TVAöD-Pflege, brutto im Monat
Ausbildungsjahrab 01.04.2025ab 01.05.2026
1. Ausbildungsjahr1.415,69 €1.490,69 €
2. Ausbildungsjahr1.477,07 €1.552,07 €
3. Ausbildungsjahr1.578,38 €1.653,38 €

Quelle: TVAöD – Besonderer Teil Pflege, § 8, Lesefassung Stand 01.07.2025 [10]

Der Tarifvertrag sieht außerdem 30 Ausbildungstage Urlaub bei einer Fünftagewoche (im Schichtdienst ab dem zweiten Jahr einen Tag mehr) und eine Jahressonderzahlung von 90 Prozent des durchschnittlichen Entgelts aus August bis Oktober vor. [10] Kirchliche, private und freigemeinnützige Träger zahlen nach eigenen Tarifverträgen, Arbeitsvertragsrichtlinien oder Haustarifen; die Beträge können darüber oder darunter liegen. Maßgeblich ist der Ausbildungsvertrag.

Pflege studieren: das primärqualifizierende Studium

Neben der beruflichen Ausbildung führt ein primärqualifizierendes Bachelorstudium nach Teil 3 des PflBG zur Berufszulassung. Es hat ein erweitertes Ausbildungsziel: Pflege auf wissenschaftlicher Grundlage, Steuerung hochkomplexer Pflegeprozesse, Mitwirkung an Leitlinien und Expertenstandards sowie heilkundliche Aufgaben, die eigenverantwortlich wahrgenommen werden – bei diabetischer Stoffwechsellage, chronischen Wunden und Demenz, einschließlich Infusionen und Injektionen sowie der Verordnung von Medizinprodukten und Hilfsmitteln in diesen Bereichen. [1]

Dauer und Umfang
Mindestens drei Jahre, dual organisiert; Arbeitsaufwand mindestens 4.600 Stunden, davon mindestens 2.100 Stunden Lehrveranstaltungen und mindestens 2.300 Stunden Praxiseinsätze, je mindestens 400 Stunden in stationärer Akutpflege, stationärer Langzeitpflege und ambulanter Pflege. [1, 2]
Vertrag
Ausbildungsvertrag mit einem Träger des praktischen Teils, der mit der Hochschule kooperiert; der Vertrag wird mit der Studienplatzzusage wirksam. [1]
Vergütung
Seit dem 1. Januar 2024 haben Studierende für die gesamte Vertragsdauer Anspruch auf eine angemessene monatliche Vergütung (Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12.12.2023). Wer vorher nach altem Recht begonnen hat, kann das Studium bis Ende 2028 abschließen und ebenfalls eine Vergütung verlangen. [1, 8, 9] Eine bestimmte Höhe schreibt das Gesetz nicht vor.
Abschluss
Bachelorgrad der Hochschule; die hochschulische Prüfung schließt die staatliche Prüfung ein, abgenommen unter gemeinsamem Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde. [1]
Zugang
Hochschulzugangsberechtigung nach Landesrecht. Eine abgeschlossene Pflegeausbildung soll auf das Studium angerechnet werden. [1]

Das Studium ist noch klein: 2025 gab es laut Pflegeausbildungsstatistik knapp 800 Studienanfängerinnen und -anfänger, zum Jahresende waren es insgesamt 1.800 Studierende; der praktische Teil lag zu 92 Prozent bei Krankenhäusern. [18] Wer zunächst die berufliche Ausbildung absolviert, kann später ein Studium anschließen; die neuen heilkundlichen Befugnisse knüpfen allerdings an die jeweils erworbenen Kompetenzen an. [1, 5]

Gehalt

Gehalt und Verdienstmöglichkeiten

Die Vergütung hängt vom Tarif des Arbeitgebers, von Funktion und Schichtdienst ab; der Entgeltatlas zeigt das tatsächliche mittlere Entgelt.

3.510 €
Tarif-Einstieg TVöD
P 7, Stufe 2, brutto im Monat, Kommunen (VKA), ab 01.05.2026
4.489 €
P 8, Endstufe
Stufe 6, z. B. Praxisanleitung oder besonders schwierige Tätigkeit, ab 01.05.2026
4.587 €
Median laut BA
Gesundheits- und Krankenpflege, Fachkraft, Vollzeit, inkl. Sonderzahlungen, 31.12.2025

Quellen: P-Tabelle TVöD VKA [11, 12]; Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit [14]

So funktioniert der TVöD-P

In kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit eigener Entgelttabelle für den Pflegedienst (P-Tabelle). Pflegefachpersonen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sind in P 7 eingruppiert. P 8 erhalten unter anderem Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit heraushebt – etwa in Spezialbereichen mit vorgesehener Fachweiterbildung, im Wundmanagement oder im Case Management – sowie Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation. P 9 setzt eine abgeschlossene Fachweiterbildung mit entsprechender Tätigkeit voraus. [13] Innerhalb der Entgeltgruppe steigt das Entgelt mit der Berufserfahrung über die Stufen.

TVöD VKA, P-Tabelle: Monatsentgelt brutto ab 01.05.2026 (Laufzeit bis 31.03.2027)
StufeP 7P 8
Stufe 23.510,30 €3.701,21 €
Stufe 33.701,21 €3.862,80 €
Stufe 43.998,33 €4.075,58 €
Stufe 54.149,59 €4.247,92 €
Stufe 64.305,40 €4.488,98 €

Stufe 1 ist in P 7 und P 8 nicht besetzt. Vom 01.04.2025 bis 30.04.2026 galten 3.414,69 € (P 7, Stufe 2) bis 4.366,71 € (P 8, Stufe 6). Quellen: [11, 12]

Zur Tabellenvergütung kommen im Schichtbetrieb Zulagen und Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie eine Jahressonderzahlung hinzu; deren Höhe hängt vom Dienstplan und vom anwendbaren Tarifvertrag ab.

Andere Arbeitgeber

Der TVöD gilt nur bei tarifgebundenen kommunalen Arbeitgebern. Universitätskliniken der Länder, kirchliche Träger mit eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien sowie private Klinikketten und Pflegeunternehmen mit Haus- oder Konzerntarifen vergüten nach eigenen Tabellen. In der Altenpflege gilt zusätzlich ein Pflegemindestlohn: Für Pflegefachpersonen lag er Ende 2025 bei 20,50 € pro Stunde. Die Pflegekommission empfahl im November 2025 eine Anhebung auf 21,03 € ab Juli 2026 und 21,58 € ab Juli 2027; die Bundesregierung kündigte die Umsetzung per Verordnung an. [19] Der Mindestlohn ist eine Untergrenze, kein übliches Gehalt.

Was die Statistik zeigt

Laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit lag das mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) von Vollzeitbeschäftigten in der Gesundheits- und Krankenpflege auf Fachkraftniveau zum 31.12.2025 bei 4.587 €. Ein Viertel verdiente weniger als 4.111 €, ein Viertel mehr als 5.116 €; Grundlage sind 338.502 Vollzeitbeschäftigte ohne Auszubildende. In der Altenpflege auf Fachkraftniveau lag der Median bei 4.438 € (Quartile 3.983 € und 4.886 €; 127.111 Vollzeitbeschäftigte). [14]

Die Bundesagentur ordnet Pflegefachfrauen und -männer der Berufsgattung 81302 (Gesundheits- und Krankenpflege, Fachkraft) zu, bei einer Tätigkeit in der Altenpflege der Berufsgattung 82102. Da Arbeitgeber auch generalistisch ausgebildete Fachkräfte in der Altenpflege unter 81302 melden können, empfiehlt die BA, beide Gattungen gemeinsam zu betrachten. [15] Über alle Pflegeberufe auf Fachkraftniveau lag der Median Ende 2025 bei 4.543 €, ein Plus von 47,2 Prozent gegenüber 2016. Zum Vergleich: Über alle Berufe betrug der Median 4.217 €, über alle Fachkraftberufe 3.909 €. [16]

Tarif und Statistik unterscheiden sich

Die Tariftabelle zeigt Monatswerte ohne Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlung für kommunale Arbeitgeber. Der Entgeltatlas erfasst dagegen alle sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten bundesweit – mit und ohne Tarifbindung – und rechnet Sonderzahlungen anteilig ein. Beide Werte sind daher nicht direkt vergleichbar.

Was das Gehalt beeinflusst

  • Arbeitgeber und Tarif: TVöD, Ländertarife, kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien oder Haustarif
  • Schichtdienst: Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste erhöhen das Einkommen über Zuschläge
  • Fachweiterbildung und Funktion: Praxisanleitung, Spezialbereiche und Fachweiterbildung führen zu höheren Entgeltgruppen [13]
  • Leitungsverantwortung: Stations- und Bereichsleitungen sowie Pflegedienstleitungen werden höher eingruppiert
  • Berufserfahrung: Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe
  • Arbeitszeit: Teilzeit ist verbreitet, die Vergütung wird anteilig gezahlt

Karriere

Karriere und Weiterbildung

Fachweiterbildungen, Praxisanleitung, Leitungsfunktionen und Studiengänge eröffnen zahlreiche Wege nach der Ausbildung.

Fachweiterbildungen

Für Spezialbereiche im Krankenhaus gibt es Fachweiterbildungen nach Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) oder nach Weiterbildungsordnungen der Länder. Die modularisierten DKG-Fachweiterbildungen umfassen mindestens 720 Stunden Theorie (ein Basismodul mit 80 und Fachmodule mit 640 Stunden); Zugangsvoraussetzung ist unter anderem Berufserfahrung im Fachgebiet. [20]

Fachweiterbildungen nach DKG-Empfehlung (Auswahl)
FachweiterbildungEinsatzbereichUmfang Theorie
Intensiv- und AnästhesiepflegeIntensivstation, Anästhesie, Aufwachraummind. 720 Std.
Pädiatrische Intensiv- und AnästhesiepflegeNeonatologie, Kinderintensivstationmind. 720 Std.
Pflege im OperationsdienstOP-Abteilungen, Eingriffsräumemind. 720 Std.
Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und PsychotherapiePsychiatrische Kliniken und Stationenmind. 720 Std.
Pflege in der OnkologieOnkologie, Hämatologie, Palliativversorgungmind. 720 Std.
NotfallpflegeZentrale Notaufnahmemind. 720 Std.
Pflege in der Nephrologie bzw. EndoskopieDialyse, Endoskopiemind. 720 Std.

Quelle: Erläuterungen zur DKG-Empfehlung vom 14./15.03.2022 [20]; Praxisanteile und Dauer regeln die einzelnen Empfehlungen bzw. Landesordnungen.

Was rechtlich zählt

DKG-Fachweiterbildungen sind Empfehlungen der Krankenhausträger, keine staatlichen Abschlüsse; in einigen Ländern sind Weiterbildungen landesrechtlich geregelt. Tariflich anerkannt werden in der Entgeltordnung des TVöD Fachweiterbildungen nach DKG-Empfehlung oder gleichwertige Weiterbildungen. [13] Für die neuen heilkundlichen Befugnisse zählt dagegen eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitliche Weiterbildung oder eine staatliche Kompetenzfeststellung. [5]

Praxisanleitung

Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter begleiten Auszubildende in den Einsätzen. Voraussetzung sind mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Pflegefachkraft in den letzten fünf Jahren und eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden; danach ist eine Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich Pflicht. [2] Im TVöD ist die Praxisanleitung mit entsprechender Tätigkeit in P 8 eingruppiert. [13]

Leitungsfunktionen

Für Stations- und Bereichsleitungen im Krankenhaus gibt es die DKG-Weiterbildung „Leitung einer Station/eines Bereiches“: mindestens 720 Unterrichtsstunden Theorie und 80 Stunden Hospitationen, berufsbegleitend in höchstens vier Jahren, mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung. [21] Wer in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung als verantwortliche Pflegefachperson (Pflegedienstleitung) tätig sein will, braucht nach § 71 SGB XI zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildung für leitende Funktionen, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll. [22]

Studium nach der Ausbildung

Eine abgeschlossene Pflegeausbildung soll auf ein primärqualifizierendes Pflegestudium angerechnet werden. [1] Daneben führen weiterführende Studiengänge in Pflegemanagement, Pflegepädagogik oder Pflegewissenschaft in Leitungs-, Lehr- und Stabsfunktionen; Pflegepädagogik ist der übliche Weg zur Lehrkraft an einer Pflegeschule. Ein Wechsel in ärztlich delegierte Aufgaben ist über ein Studium zum Physician Assistant möglich.

Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt und Jobchancen

Pflegefachpersonen werden bundesweit gesucht; die Ausbildungszahlen steigen wieder.

2,7
Engpass-Punktwert
Pflegeberufe, Fachkraftebene, von max. 3,0; ab 2,0 Engpassberuf; Engpassanalyse 2025
931.116
Beschäftigte
Pflegefachkräfte (Kranken-, Fachkranken- und Altenpflege), sozialversicherungspflichtig, Juni 2025
63.900
Neue Ausbildungsverträge
Pflegefachfrau/-mann 2025, plus 8 Prozent gegenüber 2024

Quellen: Fachkräfteengpassanalyse 2025 der BA [17]; Statistisches Bundesamt [18]

Flächendeckender Engpass

In der Fachkräfteengpassanalyse 2025 der Bundesagentur für Arbeit (veröffentlicht im Mai 2026) erreichen die Pflegeberufe auf Fachkraftebene einen Durchschnitt von 2,7 von 3 Punkten und gehören damit zu den beschäftigungsstärksten Engpassberufen. Vakanzzeit, Arbeitsuchenden-Stellen-Relation, berufsspezifische Arbeitslosenquote und Abgangsrate aus Arbeitslosigkeit zeigen jeweils Anzeichen eines Engpasses. Die BA spricht von einem seit Jahren flächendeckenden Fachkräftemangel in der Pflege. Die Pflegeassistenz liegt mit 1,8 Punkten dagegen im Beobachtungsbereich. [17] Für Pflegefachpersonen bedeutet das sehr gute Chancen auf eine Stelle in allen Regionen und Versorgungsbereichen.

Wo Pflegefachpersonen arbeiten

Den rund 931.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pflegefachkräften (Juni 2025) [17] stehen im Entgeltatlas Ende 2025 rund 466.000 Vollzeitbeschäftigte auf Fachkraftniveau in Gesundheits- und Krankenpflege sowie Altenpflege gegenüber [14]; ein großer Teil arbeitet demnach in Teilzeit. Arbeitgeber sind vor allem Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.

Nachwuchs

2025 begannen rund 63.900 Personen eine Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann – das dritte Jahr in Folge mit einem Anstieg (2022: 52.100, 2024: 59.400). Zum Jahresende befanden sich knapp 157.200 Personen in der Ausbildung. Der Männeranteil an den Neuverträgen stieg von 24 Prozent (2020) auf 29 Prozent, das Durchschnittsalter lag bei 24 Jahren, rund 18 Prozent waren 30 Jahre oder älter. Rund die Hälfte der Neuverträge entfiel auf Krankenhäuser als Träger der praktischen Ausbildung, 36 Prozent auf stationäre und 12 Prozent auf ambulante Pflegeeinrichtungen. 2025 schlossen rund 35.300 Personen die Ausbildung erfolgreich ab. [18]

Entwicklungen

  • Mehr Befugnisse: Bis 31.12.2026 soll der Katalog der Leistungen vereinbart werden, die Pflegefachpersonen eigenverantwortlich erbringen oder verordnen dürfen; ohne Einigung entscheidet eine Schiedsperson. [6]
  • Pflegefachassistenz ab 2027: Die neue bundeseinheitliche Assistenzausbildung soll den Qualifikationsmix in Kliniken und Pflegeeinrichtungen stärken und einen Weg in die Fachausbildung eröffnen. [25]
  • Gesonderte Abschlüsse: Ob die Abschlüsse in Altenpflege und Kinderkrankenpflege erhalten bleiben, entscheidet der Bundestag. [3]
  • Akademisierung: Mit der Vergütung des Pflegestudiums seit 2024 wachsen die Studierendenzahlen langsam, bleiben aber gering. [8, 18]

Eignung

Für wen eignet sich der Beruf?

Gefragt sind fachliche Sorgfalt, Belastbarkeit und ein professioneller Umgang mit Menschen in schwierigen Lebenslagen.

Interessen

  • Medizin, Pflege und Gesundheit
  • Arbeit mit Menschen aller Altersgruppen
  • Verantwortung und eigenständige Entscheidungen

Fähigkeiten im Alltag

  • Genaue Beobachtung und strukturiertes Arbeiten
  • Ruhe in Notfällen und unter Zeitdruck
  • Einfühlungsvermögen und klare Kommunikation
  • Körperliche Belastbarkeit

Realistisch zu erwarten

  • Schichtdienst mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten
  • Körperlich und emotional fordernde Situationen
  • Sehr gute Stellenchancen bundesweit
  • Viele Spezialisierungs- und Aufstiegswege

Ein Praktikum oder ein Freiwilligendienst in Krankenhaus, Pflegeheim oder ambulantem Dienst zeigt am verlässlichsten, ob der Beruf passt – auch, welcher Versorgungsbereich für den Vertiefungseinsatz in Frage kommt. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt kostenfrei bei der Berufswahl.

Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit

Zugang

Zugang, Anerkennung und beruflicher Wechsel

Der Beruf ist reglementiert: Ohne staatliche Prüfung oder anerkannten Abschluss gibt es keine Erlaubnis.

Einstieg über die Ausbildung
Der Regelweg ist die dreijährige Ausbildung mit staatlicher Prüfung. Bewerbungen richten sich an Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder ambulante Dienste als Träger der praktischen Ausbildung, die mit einer Pflegeschule kooperieren. [1]
Aus der Pflegehilfe oder -assistenz
Mit Hauptschulabschluss und einer mindestens einjährigen Helfer- oder Assistenzausbildung ist der Zugang möglich; die Ausbildung kann auf Antrag um ein Drittel verkürzt werden. Ab 2027 ist die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung ausdrücklich als Vorstufe angelegt. [1, 25]
Quereinstieg und Umschulung
Einen Quereinstieg ohne staatliche Prüfung gibt es nicht, weil die Berufsbezeichnung erlaubnispflichtig ist. Erwachsene können die Ausbildung als geförderte Umschulung über Agentur für Arbeit oder Jobcenter absolvieren; eine andere abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag angerechnet werden, soweit sie gleichwertig ist. [1]
Abschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Abschlüsse in der allgemeinen Pflege, die die Mindestanforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, werden in der Regel ohne inhaltliche Prüfung anerkannt; bei wesentlichen Unterschieden wählen Antragstellende zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (§ 41 PflBG). [1]
Abschluss aus einem Drittstaat
Die Landesbehörde prüft die Gleichwertigkeit. Bei wesentlichen Unterschieden ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen – nach Wahl durch eine Kenntnisprüfung, die sich an der staatlichen Abschlussprüfung orientiert, oder durch einen Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren (§ 40 PflBG). Auf die Gleichwertigkeitsprüfung kann auch verzichtet werden; dann ist der Ausgleich direkt zu erbringen. [1] In Baden-Württemberg dauern Anpassungslehrgänge nach Angaben der Anerkennungsstelle im Schnitt acht bis elf Monate; die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil. [23]
Deutschkenntnisse
Das Gesetz verlangt die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse. [1] Die Anerkennungsbehörden fordern dafür in der Praxis das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, nachgewiesen über anerkannte Zertifikate, spätestens bei Erteilung der Erlaubnis. [23, 24]

In Baden-Württemberg kann nach Angaben der Anerkennungsstelle zusätzlich eine Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder -helfer in Betracht kommen, die bis zur vollen Anerkennung eine Tätigkeit auf Helferniveau ermöglicht. [23] Zuständig ist die Anerkennungsstelle des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll.

Anerkennungs-Finder „Anerkennung in Deutschland“

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Beruf

Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.

Wie lange dauert die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann?

Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus mindestens 2.100 Stunden Unterricht an der Pflegeschule und 2.500 Stunden praktischer Ausbildung und endet mit einer staatlichen Prüfung. [1, 2]

Welchen Schulabschluss braucht man?

Vorgeschrieben ist ein mittlerer Schulabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung. Mit Hauptschulabschluss ist der Zugang möglich, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder eine mindestens einjährige Pflegehelfer- bzw. Pflegeassistenzausbildung vorliegt. [1]

Was verdient eine Pflegefachfrau?

Der Median für Vollzeitbeschäftigte in der Gesundheits- und Krankenpflege lag Ende 2025 bei 4.587 € brutto im Monat, in der Altenpflege bei 4.438 €. [14] Im TVöD der Kommunen beginnt die Vergütung in P 7 seit Mai 2026 bei 3.510,30 €, hinzu kommen Zulagen, Zeitzuschläge und Jahressonderzahlung. [11]

Was ist der Unterschied zur Pflegefachassistenz?

Pflegefachpersonen haben eine dreijährige Ausbildung und tragen die Verantwortung für den Pflegeprozess; Pflegebedarf erheben, Pflege planen und steuern ist ihnen vorbehalten. [1] Die Pflegefachassistenz wird ab 2027 bundeseinheitlich in der Regel in 18 Monaten ausgebildet und arbeitet unter dieser Verantwortung mit. [25]

Was dürfen Pflegefachpersonen seit 2026 zusätzlich?

Seit dem 1. Januar 2026 dürfen sie Heilkunde im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen eigenverantwortlich ausüben. [1, 4] In der gesetzlichen Krankenversicherung können sie bestimmte ärztliche Leistungen erbringen und nach einer ersten ärztlichen Verordnung häusliche Krankenpflege verordnen, wenn ihre Kompetenz staatlich festgestellt ist. Den Leistungskatalog vereinbart die Selbstverwaltung bis Ende 2026. [5, 6]

Kann man noch Altenpfleger oder Kinderkrankenpflegerin werden?

Ja, über das Wahlrecht nach § 59 PflBG: Wer in der Langzeitpflege bzw. der Pädiatrie vertieft, kann für das letzte Drittel den gesonderten Abschluss wählen, sofern Träger und Pflegeschule ihn anbieten. [1, 3] Nur etwa 1 Prozent der Absolventinnen und Absolventen nutzt diese Möglichkeit; ob sie erhalten bleibt, entscheidet der Bundestag. [3]

Wird das Pflegestudium vergütet?

Ja. Seit dem 1. Januar 2024 haben Studierende im primärqualifizierenden Pflegestudium für die gesamte Dauer Anspruch auf eine angemessene monatliche Vergütung durch den Träger des praktischen Teils. Die Höhe legt das Gesetz nicht fest. [1, 8]

Wie wird ein ausländischer Pflegeabschluss anerkannt?

Die zuständige Landesbehörde prüft die Gleichwertigkeit. Bei wesentlichen Unterschieden wird der Ausgleich über eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang erbracht, bei EU-Abschlüssen über Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang. [1] Für die Erlaubnis verlangen die Behörden Deutschkenntnisse auf Niveau B2. [23, 24]

Stellenangebote

Stellen für Pflegefachkräfte bei DocJob24.

DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.

Aktuelle Stellen für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner finden Sie in der Berufsgruppe „Pflege“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.

Verwandte Berufe im Verzeichnis

Quellen

Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.

25 Quellen
  1. Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371); insbesondere §§ 1, 2, 4, 4a, 5–7, 11, 12, 19, 24, 37–41, 58, 59 und 62. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 02.10.2018, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371); insbesondere §§ 1, 3, 4, 7, 14–16, 30 und Anlage 7. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  3. Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes zur Ausübung des Wahlrechts (Drucksache 21/4030). Deutscher Bundestag, 05.02.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  4. Qualifikationen von Pflegekräften besser nutzen (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege). Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 01.01.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  5. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 15a Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  6. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 73d Eigenverantwortliche Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  7. Pflegeberufegesetz – Informationsseite. Bundesministerium für Gesundheit, Stand 11.04.2024, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  8. Reform der Pflegeausbildung: Studierende erhalten künftig Vergütung (Pressemitteilung zum Pflegestudiumstärkungsgesetz). Bundesministerium für Gesundheit, 19.10.2023, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  9. § 66b PflBG mit Änderungshistorie (eingefügt durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 359; geändert durch das Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung vom 28.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 259). buzer.de (ergänzende Quelle), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  10. Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege, Lesefassung unter Berücksichtigung des Änderungstarifvertrags Nr. 18 vom 06.04.2025. Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Stand 01.07.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  11. Entgelttabelle Pflegedienst (P-Tabelle, TVöD VKA) ab 01.04.2025 und ab 01.05.2026. Haufe Online-Redaktion, öffentlicher Dienst (ergänzende Quelle), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  12. Entgelttabelle TVöD-P (P 7 und P 8), gültig 01.05.2026 bis 31.03.2027. oeffentlichen-dienst.de (ergänzende Quelle), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  13. Auszug Entgeltordnung TVöD (VKA): Gesundheit und Pflege, Teil B Abschnitt XI (Entgeltgruppen P 7 bis P 9 mit Protokollerklärungen). komba gewerkschaft, Bundesfachbereich Gesundheit und Pflege, 2016, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  14. Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  15. Hintergrundinfo: Pflegeberufe in den Arbeitsmarktstatistiken (Zuordnung der Pflegefachfrau/des Pflegefachmanns in der KldB 2010). Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Juli 2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  16. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  17. Fachkräfteengpassanalyse 2025 (Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt). Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  18. Pflegeausbildung 2025: Zahl neuer Auszubildender zum dritten Mal in Folge gestiegen (Pressemitteilung Nr. 231). Statistisches Bundesamt (Destatis), 02.07.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  19. Empfehlung der Pflegekommission: Einigung auf Anhebung der Mindestlöhne. Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), 26.11.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  20. Erläuterungen zur DKG-Empfehlung vom 14./15.03.2022 für die modularisierten pflegerischen Fachweiterbildungen. Deutsche Krankenhausgesellschaft, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  21. DKG-Empfehlung für die Weiterbildung „Leitung einer Station/eines Bereiches“ vom 10.09.2024 (in Kraft seit 01.10.2024). Deutsche Krankenhausgesellschaft, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  22. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 71 Pflegeeinrichtungen (Abs. 3: verantwortliche Pflegefachperson). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  23. Häufige Fragen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse nach dem Pflegeberufegesetz. Regierungspräsidium Stuttgart, Landesprüfungs- und Anerkennungsstelle, Stand 19.04.2024, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  24. Merkblatt Nachweis der Deutschkenntnisse für die Pflegeberufe. Regierungspräsidium Darmstadt (Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege), Stand 17.05.2022, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  25. Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung eines neuen Berufsbildes Pflegefachassistenz (Pressemitteilung). Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 09.10.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle

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