Zum Inhalt springen

Berufsprofil · Pflege

Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent. Aufgaben, Ausbildung, Gehalt.

Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten pflegen Menschen in Krankenhaus, Pflegeheim und ambulanter Pflege und unterstützen Pflegefachpersonen. Ab 1. Januar 2027 ersetzt eine bundeseinheitliche, 18-monatige Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz die bisherigen Pflegehelfer- und Pflegeassistenzausbildungen der Länder.

Ausbildung
18 Monate, generalistischbundeseinheitlich ab 01.01.2027
Zugang
Hauptschulabschlussoder Berufsausbildung; sonst positive Prognose der Schule
Abschluss
Staatliche Prüfunggeschützte Berufsbezeichnung
Ausbildungsvergütung
Gesetzlich vorgeschriebenTarifhöhe noch offen, Stand Oktober 2026
Mittleres Entgelt
3.335–3.596 €Helfer Alten- bzw. Krankenpflege, Vollzeit, Ende 2025
Arbeitsmarkt
564.000 BeschäftigtePflegekräfte auf Helferniveau, Juni 2025

Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Pflegefachassistentin hilft einer älteren Bewohnerin mit Rollator beim Aufstehen aus dem Sessel

Überblick

Der Beruf im Überblick

Pflegefachassistenzpersonen übernehmen Pflege in stabilen Situationen und unterstützen Pflegefachpersonen in allen Versorgungsbereichen.

Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten versorgen Menschen aller Altersstufen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege. Sie führen Pflegemaßnahmen in nicht komplexen, stabilen Pflegesituationen selbstständig durch, wirken in komplexen Situationen mit und übernehmen ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ihnen übertragen werden. Die Verantwortung für den Pflegeprozess liegt bei Pflegefachpersonen. [1, 2, 7]

Bis Ende 2026 gibt es keine bundeseinheitliche Ausbildung: Die Länder regeln rund 27 verschiedene Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen, etwa als Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe oder Pflegeassistenz, mit einer Dauer von meist 12 bis 24 Monaten. [8, 10, 24] Das Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 ersetzt sie ab 1. Januar 2027 durch eine generalistische, 18-monatige Ausbildung mit staatlicher Prüfung. Die Bezeichnungen „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ und „Pflegefachassistenzperson“ sind dann gesetzlich geschützt und dürfen nur mit Erlaubnis geführt werden. [1, 2]

Typische Einsatzorte

  • Krankenhäuser, auf Normalstationen und in Fachabteilungen
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege
  • Ambulante Pflegedienste und ambulant betreute Wohngemeinschaften
  • Tagespflege, Kurzzeitpflege und Rehabilitationseinrichtungen
  • Hospize und Palliativbereiche

Quelle: BIBB, Pflegefachassistenzausbildung aktuell [7]

Abgrenzung: Pflegehilfskraft, Pflegefachassistenz, Pflegefachperson

Pflegehilfskraft ohne Pflegeausbildung
Einstieg etwa nach Einarbeitung oder einem Pflegebasiskurs. Solche Kurse sind keine staatlich geregelte Berufsausbildung und führen nicht zu einer geschützten Berufsbezeichnung. Die Personalbemessung in Pflegeheimen führt diese Gruppe als „Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung“. [15, 16]
Pflegefachassistenz
Staatliche Ausbildung mit Abschlussprüfung und Berufserlaubnis; ab 2027 bundeseinheitlich nach PflFAssG, bis dahin nach Landesrecht (Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung von in der Regel mindestens einem Jahr). [1, 15]
Pflegefachperson
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nach dreijähriger Ausbildung oder Studium nach dem Pflegeberufegesetz. Nur sie dürfen die vorbehaltenen Aufgaben übernehmen: Pflegebedarf feststellen, Pflegeprozess steuern, Pflegequalität evaluieren. [11]

Nicht zu verwechseln ist der Beruf mit der Betreuungskraft, die Pflegebedürftige im Alltag aktiviert und begleitet, aber keine Pflegemaßnahmen übernimmt.

Was den Beruf ausmacht

Generalistisch statt getrennt

Die neue Ausbildung trennt nicht mehr zwischen Kranken- und Altenpflegehilfe: Pflichteinsätze finden im Krankenhaus, im Pflegeheim und im ambulanten Dienst statt. [1, 8]

Mehr Behandlungspflege

Das Gesetz sieht vor, dass Pflegefachassistenzpersonen übertragene ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig durchführen; das BIBB nennt als Beispiel die Insulingabe nach ärztlicher Anordnung. [2, 7]

Teil des Pflegeteams

Pflegefachassistenzpersonen arbeiten im Qualifikationsmix mit Pflegefachpersonen und Hilfskräften; die Personalbemessung in Pflegeheimen sieht für ausgebildete Assistenzkräfte eigene Stellenanteile vor. [15]

Anschlussfähig

Der Abschluss öffnet den Weg in die verkürzte Ausbildung zur Pflegefachperson und von dort in ein Pflegestudium. [8, 13]

Aufgaben

Aufgaben und Arbeitsalltag

Der Alltag verbindet körpernahe Pflege, Beobachtung, Dokumentation und übertragene Behandlungspflege.

Selbstständig in stabilen Pflegesituationen

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen durchführen
  • Prophylaxen und gesundheitsfördernde Maßnahmen umsetzen
  • Selbstständigkeit, Alltagskompetenz und Teilhabe unterstützen
  • Rehabilitative Pflegemaßnahmen begleiten
  • Menschen in der letzten Lebensphase begleiten
  • Pflege dokumentieren und Informationen mündlich weitergeben

Mitwirkung und übertragene Aufgaben

  • An der Erhebung des Pflegebedarfs und der Pflegeplanung mitwirken
  • An der Evaluation des Pflegeprozesses mitwirken
  • Qualitätsstandards im eigenen Verantwortungsbereich anwenden
  • Übertragene ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig durchführen
  • Bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einleiten
  • Im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen kommunizieren und zusammenarbeiten

Quelle: Ausbildungsziel nach § 4 PflFAssG [1, 2]

Arbeitsumgebung und Arbeitszeit

Pflege findet rund um die Uhr statt. In Krankenhäusern und Pflegeheimen arbeiten Pflegefachassistenzpersonen meist im Schichtdienst einschließlich Wochenenden, Feiertagen und Nachtdiensten; in ambulanten Diensten fahren sie Touren mit festgelegten Einsätzen bei Patientinnen und Patienten zu Hause. Bereits in der Ausbildung können bis zu 60 Stunden der praktischen Ausbildung im Nachtdienst unter unmittelbarer Aufsicht stattfinden. [5] Teilzeit ist in der Pflege weit verbreitet: Knapp die Hälfte aller Pflegekräfte arbeitete im Juni 2025 in Teilzeit. [16]

Zusammenarbeit

Pflegefachassistenzpersonen arbeiten eng mit Pflegefachpersonen zusammen, die den Pflegeprozess planen, steuern und evaluieren und ihnen Aufgaben übertragen. Hinzu kommen Ärztinnen und Ärzte, Therapieberufe, Betreuungskräfte, Hauswirtschaft sowie Angehörige. Beobachtungen zum Zustand der gepflegten Menschen weiterzugeben, gehört ausdrücklich zu den Kompetenzen des Berufs. [2]

Belastungen

Die Arbeit ist körperlich fordernd: Mobilisieren, Lagern und Transfers gehören zum Alltag. Hinzu kommen Zeitdruck, Schichtarbeit und die Begleitung schwer kranker und sterbender Menschen. Wer Veränderungen beim gepflegten Menschen früh erkennt und meldet, trägt erheblich zur Patientensicherheit bei.

Unterschiede nach Einsatzbereich

Krankenhaus
Kurze Verweildauern, wechselnde Patientinnen und Patienten, mehr Vitalzeichenkontrolle, Mobilisation nach Eingriffen und Mitwirkung bei der Behandlungspflege.
Stationäre Langzeitpflege
Langfristige Begleitung pflegebedürftiger Menschen, Grundpflege, Prophylaxen, Unterstützung bei Alltagsgestaltung und Teilhabe; hier greift die Personalbemessung nach § 113c SGB XI. [15]
Ambulante Pflege
Selbstständiges Arbeiten in der Häuslichkeit, Pflege nach Tourenplan, Zusammenarbeit mit Angehörigen und Hausarztpraxen.

Was Pflegefachassistenzpersonen dürfen – und was nicht

Das Pflegeberufegesetz behält drei Aufgaben ausschließlich Pflegefachpersonen vor: die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs mit Pflegeplanung, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität. Arbeitgeber dürfen diese Aufgaben anderen Personen nicht übertragen. [11] Pflegefachassistenzpersonen wirken daran mit, verantworten sie aber nicht. [2]

Ärztlich angeordnete Maßnahmen führen sie selbstständig durch, wenn diese ihnen von einer Ärztin oder einem Arzt übertragen oder von einer Pflegefachperson weitergegeben wurden. [2] Welche Maßnahmen im Einzelfall übertragen werden, entscheidet die anordnende oder weitergebende Person nach Qualifikation und Situation; maßgeblich sind zudem die Regelungen der Einrichtung.

Ausbildung

Ausbildung und Prüfungen

Ab 1. Januar 2027 bundeseinheitlich: 18 Monate an Pflegeschule und in der Praxis, mit staatlicher Abschlussprüfung.

Rechtsgrundlage
Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) vom 28.10.2025 und Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) vom 02.06.2026; beide gelten für Ausbildungen ab 01.01.2027. [1, 4]
Dauer
18 Monate in Vollzeit, in Teilzeit höchstens 36 Monate. [1, 2]
Umfang
Mindestens 1.050 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Pflegeschule und mindestens 1.280 Stunden praktische Ausbildung; der praktische Teil überwiegt. [5, 7]
Lernorte
Staatlich anerkannte Pflegeschule und Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhaus, stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung), mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wird. Pflichteinsätze in der stationären Akutpflege, der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut- und Langzeitpflege; mindestens 10 Prozent jedes Einsatzes sind Praxisanleitung. [2, 7]
Zuständige Stelle
Die von den Ländern bestimmten Behörden; die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt das Land, in dem die Prüfung abgelegt wurde. [2, 23]
Abschluss
Staatliche Abschlussprüfung und Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Das Berufsbildungsgesetz gilt für diese Ausbildung grundsätzlich nicht. [1, 2]

Prüfungen

  1. Vornoten aus Unterricht und Praxis

    Vor der Prüfung erhalten die Auszubildenden ein Zeugnis mit getrennten Noten für Unterricht und praktische Ausbildung. Diese Vornoten fließen mit 25 Prozent in jeden Prüfungsteil ein. [5, 6]

  2. Schriftlicher Teil

    Zwei Aufsichtsarbeiten von je 120 Minuten an der Pflegeschule. [5]

  3. Mündlicher Teil

    Prüfungsgespräch von 20 bis 30 Minuten je Prüfling. [5, 6]

  4. Praktischer Teil

    Pflegesituation in der Einrichtung des Trägers oder einer anderen geeigneten Einrichtung: Durchführung höchstens 120 Minuten, dazu Fallvorstellung und Reflexion von jeweils höchstens 20 Minuten. [5]

  5. Bestehen und Wiederholung

    Alle drei Teile müssen bestanden sein; die Gesamtnote ist der Mittelwert der Teilnoten. Jeder Teil kann einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen verlängert sich die Ausbildung auf Antrag um bis zu sechs Monate. [2, 5]

Zugangsvoraussetzungen

Gesetzlich ist ein Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Ohne diese Nachweise ist der Zugang möglich, wenn die Pflegeschule eine positive und sachlich begründete Prognose stellt, dass die Ausbildung und die staatliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen werden können. Hinzu kommen persönliche Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die erforderlichen Deutschkenntnisse. [2] In der Praxis verlangen Schulen und Träger in der Regel ein erweitertes Führungszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung; das BIBB nennt für Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, Sprachkenntnisse auf Niveau B2. [7] Einzelheiten regeln die Länder und die Schulen.

Verkürzung und Teilzeit

  • Anrechnung bis zu einem Drittel: auf Antrag für gleichwertige andere Ausbildungen oder Ausbildungsteile, für mindestens 18 Monate Vollzeittätigkeit in der Pflege (in Teilzeit entsprechend länger), die höchstens 36 Monate zurückliegt, oder für Kompetenzen aus einem landesrechtlichen Kompetenzfeststellungsverfahren. [2]
  • Vorbereitungskurs mit 320 Stunden: Wer mindestens 36 Monate in Vollzeit in der Pflege gearbeitet hat oder eine Pflegefachausbildung nach mehr als der Hälfte abgebrochen hat, kann bei positiver Prognose der Schule nach einem auf 320 Stunden verkürzten Kurs zur Prüfung antreten. [2, 4]
  • Abschluss nach Abbruch der Pflegefachausbildung: Eine nicht beendete Pflegefachausbildung kann angerechnet werden, wenn die Zwischenprüfung zeigt, dass das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist, und höchstens 36 Monate zurückliegt. [2]
  • Teilzeit: Die Ausbildung kann in Teilzeit über höchstens 36 Monate absolviert werden. [1]

Ausbildungsvergütung und Kosten

Der Träger der praktischen Ausbildung muss während der gesamten Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen. Vereinbarungen über Schulgeld oder eine Entschädigung für die praktische Ausbildung sind nichtig. [2] Finanziert wird die Ausbildung wie die Pflegefachausbildung über Ausgleichsfonds der Länder. [1, 10] Eine bundeseinheitliche tarifliche Ausbildungsvergütung gab es bei Redaktionsschluss noch nicht: Die Gewerkschaften dbb und ver.di verhandeln seit Juli 2026 mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände; in der ersten Runde legte die Arbeitgeberseite kein konkretes Angebot vor. [22] Die Höhe richtet sich daher vorerst nach dem jeweiligen Träger und dessen Tarifbindung. [7]

Übergang: Was für Landesausbildungen gilt

Landesrechtliche Pflegehelfer- und Pflegeassistenzausbildungen, die die Eckpunkte der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 erfüllen und bis Ende 2026 begonnen werden, können bis 31.12.2029 nach altem Landesrecht abgeschlossen werden. Sieht ein Land es zur Sicherung der Ausbildungskapazitäten vor, können solche Ausbildungen noch bis 31.12.2027 begonnen und bis 31.12.2030 abgeschlossen werden. Eine Überleitung in die neue Ausbildung regeln die Länder. [3] Wer eine Erlaubnis aus einer mindestens einjährigen landesrechtlichen Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege besitzt, behält sie; sie gilt zugleich als Erlaubnis nach dem PflFAssG. [2] Sachsen etwa stellt klar, dass staatlich geprüfte Krankenpflegehelferinnen und -helfer dafür keine Umschreibung benötigen. [23] Maßgeblich sind die Regelungen der zuständigen Landesbehörde.

Gehalt

Gehalt und Verdienstmöglichkeiten

Im öffentlichen Dienst gilt die P-Tabelle des TVöD; der Entgeltatlas zeigt die mittleren Entgelte von Pflegehelfern.

3.012 €
TVöD P 6, Stufe 1
Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung, brutto im Monat, ab 01.05.2026
4.013 €
TVöD P 6, Stufe 6
Endstufe nach langjähriger Tätigkeit, ab 01.05.2026
3.596 €
Median laut BA
Helfer Gesundheits- und Krankenpflege, Vollzeit, Stichtag 31.12.2025; Altenpflege: 3.335 €

Quellen: Entgeltordnung TVöD (VKA) [20]; P-Tabelle ab 01.05.2026 [21]; Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit [17]

Eingruppierung im öffentlichen Dienst

In tarifgebundenen kommunalen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die P-Tabelle des TVöD. Die Entgeltordnung sieht für Pflegehelferinnen und Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit die Entgeltgruppe P 5 vor, mit mindestens einjähriger Ausbildung die Entgeltgruppe P 6; ausdrücklich eingeschlossen sind Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer. [20] Ab 1. Mai 2026 reicht P 5 von 2.907,18 € bis 3.629,25 €, P 6 von 3.012,49 € bis 4.013,41 € brutto im Monat. [21]

TVöD (VKA), P-Tabelle ab 01.05.2026, monatlich brutto
EntgeltgruppeTätigkeitsmerkmal (verkürzt)Stufe 1Stufe 3Stufe 6
P 5Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit2.907,18 €3.216,62 €3.629,25 €
P 6Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung3.012,49 €3.363,47 €4.013,41 €

Quellen: Entgeltordnung TVöD (VKA), Teil B Abschnitt XI [20]; Tabellenwerte [21]

Wie die neue Pflegefachassistenz tariflich eingruppiert wird, war bei Redaktionsschluss nicht ausdrücklich geregelt. Mit 18 Monaten Dauer erfüllt die Ausbildung dem Wortlaut nach das Merkmal „mindestens einjährige Ausbildung“; verbindlich ist aber erst eine tarifliche Regelung oder die Eingruppierung durch den Arbeitgeber. Kirchliche und private Träger wenden eigene Arbeitsvertragsrichtlinien oder Haustarife an.

Was die Statistik zeigt

Für die neue Pflegefachassistenz liegen noch keine Entgeltdaten vor. Die Bundesagentur für Arbeit weist Helferinnen und Helfer in der Pflege getrennt nach Kranken- und Altenpflege aus (Anforderungsniveau „Helfer“ der Klassifikation der Berufe). [19] Zum 31.12.2025 lag der Median in Vollzeit bei Helfern in der Gesundheits- und Krankenpflege (Berufsgattung 81301) bei 3.596 € (mittlere Hälfte 3.184 bis 4.202 €, 88.609 Beschäftigte), bei Helfern in der Altenpflege (82101) bei 3.335 € (2.989 bis 3.731 €, 96.896 Beschäftigte). Sonderzahlungen sind anteilig enthalten, Auszubildende nicht. [17] Zum Vergleich: Über alle Berufe lag der Median bei 4.217 €. [18]

Hinweis zur Datengrundlage

Das Helferniveau umfasst sowohl Beschäftigte mit ein- bis zweijähriger Pflegeausbildung als auch Pflegehilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung; ob eine Ausbildung einschlägig ist, erfasst die Beschäftigungsstatistik nicht. [16] Die Medianwerte sind deshalb nur eine Annäherung an das Gehalt ausgebildeter Pflegefachassistenzpersonen.

Was das Gehalt beeinflusst

  • Versorgungsbereich: 2024 lag der Median für Pflegehilfskräfte im Krankenhaus bei 3.528 €, in der stationären Pflege bei 3.140 € und in der ambulanten Pflege bei 3.021 €. [16]
  • Tarifbindung und Träger: TVöD, Länder- und Kirchentarife oder Haustarife
  • Qualifikation: mit abgeschlossener Ausbildung in der Regel eine höhere Entgeltgruppe als ohne [20]
  • Berufserfahrung: Stufenaufstieg nach Jahren der Tätigkeit
  • Zuschläge: für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste je nach Tarif
  • Arbeitszeit: bei Teilzeit anteilige Vergütung

Karriere

Karriere und Weiterbildung

Die Pflegefachassistenz ist auf die Ausbildung zur Pflegefachperson anrechenbar.

Weiter zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann

Der wichtigste Karriereschritt ist die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Bislang eröffnet ein Hauptschulabschluss zusammen mit einer mindestens einjährigen landesrechtlichen Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung, die die Eckpunkte von 2012/2013 erfüllt, den Zugang; eine solche Ausbildung wird auf Antrag mit einem Drittel der dreijährigen Ausbildungsdauer angerechnet. [12, 13] Ab 1. Januar 2027 tritt an die Stelle der Landesausbildungen die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz. [14] Die Pflegefachausbildung verkürzt sich damit in der Regel um ein Jahr.

Was rechtlich zählt

Die Anrechnung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Landesbehörde. Nur der Abschluss als Pflegefachperson berechtigt zu den vorbehaltenen Aufgaben nach § 4 PflBG – Fortbildungen oder Berufserfahrung in der Pflegefachassistenz ersetzen ihn nicht. [11, 13]

Studium und Spezialisierung

Nach der Pflegefachausbildung steht ein Pflegestudium offen. [8] Fachweiterbildungen, etwa in der Intensiv- und Anästhesiepflege, setzen ebenfalls den Abschluss als Pflegefachperson voraus. Wer ohne weiteren Berufsabschluss Verantwortung übernehmen möchte, kann sich innerhalb der Einrichtung etwa in Wundversorgung, Kinästhetik oder Palliativpflege fortbilden; solche Kurse erweitern das Wissen, nicht aber die rechtlichen Befugnisse.

Andere Richtungen

Wer nach Erfahrungen in der Pflege eine andere Richtung sucht, findet verwandte Ausbildungsberufe etwa als Medizinische Fachangestellte, Sterilgutassistenz oder im Rettungsdienst.

Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt und Jobchancen

Ausgebildete Assistenzkräfte haben in der Pflege deutlich bessere Chancen als Hilfskräfte ohne Ausbildung.

564.000
Pflegekräfte auf Helferniveau
32 Prozent aller Pflegekräfte, sozialversicherungspflichtig, Juni 2025
7.000
Gemeldete Stellen
für Pflegeassistenz mit ein- bis zweijähriger Ausbildung, Jahresdurchschnitt 2025
27 → 1
Ausbildungen
Landesrechtliche Ausbildungen, die ab 2027 durch eine bundeseinheitliche abgelöst werden

Quellen: BA, Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen, Mai 2026 [16]; BMBFSFJ [8]

Beschäftigung und Nachfrage

Rund 564.000 Pflegekräfte arbeiteten im Juni 2025 auf Helferniveau, knapp ein Drittel aller Pflegekräfte; ihre Zahl ist gegenüber 2015 um rund die Hälfte gestiegen. Im Jahresdurchschnitt 2025 waren rund 7.000 Stellen für Pflegeassistenz mit ein- bis zweijähriger Ausbildung gemeldet, denen rund 16.000 Arbeitslose mit diesem Zielberuf gegenüberstanden. Die BA geht davon aus, dass die Personalsuche hier etwas leichter gelingt als bei Pflegefachpersonen; zugleich wird nur rund jede zweite offene Stelle der BA gemeldet. [16] Für Pflegehilfskräfte ohne einschlägige Ausbildung ist die Lage deutlich ungünstiger: Ihnen standen 2025 rund 32.000 Arbeitslose gegenüber, bei nur gut 1.000 gemeldeten Stellen. [16]

Personalbemessung in Pflegeheimen

Seit 1. Juli 2023 begrenzt § 113c SGB XI die in Pflegesatzvereinbarungen vollstationärer Pflegeeinrichtungen vereinbarte Personalausstattung über Personalanhaltswerte. Das Gesetz unterscheidet Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung, Assistenzkräfte mit mindestens einjähriger landesrechtlicher Helfer- oder Assistenzausbildung und Fachkraftpersonal und legt für jede Gruppe eigene Personalanhaltswerte je Pflegegrad fest. Einrichtungen dürfen Pflegehilfskräfte über die Mindestausstattung hinaus vorhalten, wenn diese berufsbegleitend eine Helfer- oder Assistenzausbildung absolvieren; die Ausbildungskosten können refinanziert werden. [15] Für Assistenzkräfte gibt es damit einen eigenen Stellenanteil; bis Ende 2026 dürfen ihn übergangsweise auch Beschäftigte mit einer anderen mindestens einjährigen medizinischen, sozialen oder hauswirtschaftlichen Qualifikation besetzen. [15]

Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 SGB XI (Vollzeitäquivalente je pflegebedürftiger Person)
PflegegradHilfskräfte ohne AusbildungAssistenzkräfteFachkräfte
10,08720,05640,0770
20,12020,06750,1037
30,14490,10740,1551
40,16270,14130,2463
50,17580,11020,3842

Quelle: § 113c Abs. 1 SGB XI [15]

Entwicklungen

  • Bundeseinheitlicher Abschluss: Ab 2027 ist der Abschluss in allen Ländern gleich, was Stellenwechsel zwischen Ländern erleichtert. Für eine Übergangszeit erwartet die BA ein Nebeneinander alter und neuer Abschlüsse; Landesausbildungen können teils bis Ende 2030 abgeschlossen werden. [3, 16]
  • Mehr Behandlungspflege: Die Bundesregierung will mit dem neuen Berufsbild Pflegefachpersonen entlasten und Pflegefachassistenzpersonen deutlich mehr Aufgaben in der medizinischen Behandlungspflege übertragen. [10]
  • Tarifrunde: Die Verhandlungen über Ausbildungsbedingungen in der Pflegefachassistenz liefen bei Redaktionsschluss noch. [22]

Eignung

Für wen eignet sich der Beruf?

Gefragt sind Zuwendung, Beobachtungsgabe und Belastbarkeit.

Interessen

  • Arbeit mit kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen
  • Gesundheit, Körper und Pflege
  • Praktische Tätigkeit im Team

Fähigkeiten im Alltag

  • Einfühlungsvermögen und Respekt vor Nähe und Intimsphäre
  • Genaue Beobachtung und zuverlässige Weitergabe
  • Körperliche Belastbarkeit
  • Ruhe in unvorhergesehenen Situationen

Realistisch zu erwarten

  • Schicht-, Wochenend- und Feiertagsdienste
  • Körperlich fordernde Pflegesituationen
  • Begleitung von Sterben und Tod
  • Klarer Weg zur Pflegefachperson

Ein Praktikum oder ein Freiwilligendienst in Krankenhaus, Pflegeheim oder ambulantem Dienst zeigt am schnellsten, ob die Arbeit passt. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt kostenfrei bei der Berufswahl und bei Fragen zur Förderung einer Ausbildung.

Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit

Zugang

Zugang, Anerkennung und beruflicher Wechsel

Neben der regulären Ausbildung führen Anrechnung von Pflegeerfahrung, Vorbereitungskurs und Anerkennung ausländischer Abschlüsse in den Beruf.

Einstieg über die Ausbildung
Ab 2027 der Regelweg: Ausbildungsvertrag mit einem Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhaus, Pflegeheim, ambulanter Dienst), der selbst eine Pflegeschule betreibt oder mit einer Pflegeschule kooperiert. [2, 7]
Quereinstieg mit Pflegeerfahrung
Pflegehilfskräfte können ihre Erfahrung anrechnen lassen: ab 18 Monaten Vollzeittätigkeit bis zu einem Drittel der Ausbildung, ab 36 Monaten über den Vorbereitungskurs mit 320 Stunden und anschließender staatlicher Prüfung. [2] Die Bundesagentur für Arbeit kann eine abschlussorientierte Weiterbildung Beschäftigter und Arbeitsloser fördern; die Voraussetzungen klärt die Beratung vor Ort. [23]
Bestehender Landesabschluss
Erlaubnisse aus mindestens einjährigen landesrechtlichen Helfer- oder Assistenzausbildungen in der Pflege gelten fort und zugleich als Erlaubnis nach dem PflFAssG. [2]
Ausländischer Abschluss
Ab 2027 prüft die zuständige Landesbehörde die Gleichwertigkeit nach dem PflFAssG. Bei Abschlüssen aus der EU und gleichgestellten Staaten lassen sich wesentliche Unterschiede durch eine Eignungsprüfung oder einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang ausgleichen; für Abschlüsse aus Drittstaaten sind eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang vorgesehen. [2, 9] Die Kenntnisprüfung besteht aus einem mündlichen Teil von 45 bis 60 Minuten und einem praktischen Teil mit zwei bis vier Aufgaben in nicht komplexen Pflegesituationen. [5] Bis Ende 2026 gelten die Anerkennungsregeln der Länder.

Anerkennungs-Finder „Anerkennung in Deutschland“

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Beruf

Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.

Wie lange dauert die Ausbildung zur Pflegefachassistenz?

Ab 1. Januar 2027 dauert die Ausbildung bundeseinheitlich 18 Monate in Vollzeit, in Teilzeit höchstens 36 Monate. Mit Vorqualifikation oder Pflegeerfahrung kann sie um bis zu ein Drittel verkürzt werden. Bis Ende 2026 begonnene Landesausbildungen dauern je nach Land meist 12 bis 24 Monate. [1, 2, 10]

Kann man die Ausbildung ohne Schulabschluss machen?

Ja, wenn die Pflegeschule eine positive und sachlich begründete Prognose stellt, dass Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen werden. Regulär sind ein Hauptschulabschluss, ein gleichwertiger Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. [2]

Gibt es eine Ausbildungsvergütung?

Ja. Das Gesetz verpflichtet den Träger der praktischen Ausbildung zu einer angemessenen Ausbildungsvergütung; Schulgeld ist ausgeschlossen. Tarifliche Beträge für die neue Ausbildung standen bei Redaktionsschluss noch nicht fest. [2, 22]

Was verdient eine Pflegefachassistentin?

Im TVöD sind Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung in P 6 eingruppiert: 3.012 € bis 4.013 € brutto im Monat ab Mai 2026. Der Median in Vollzeit lag Ende 2025 bei Helfern in der Krankenpflege bei 3.596 €, in der Altenpflege bei 3.335 €. [20, 21, 17]

Was ist der Unterschied zwischen Pflegehelfer und Pflegefachassistenz?

„Pflegehelfer“ ist ein Sammelbegriff für Pflegehilfskräfte mit und ohne Ausbildung. Die Pflegefachassistenz ist ab 2027 eine bundeseinheitliche Ausbildung mit staatlicher Prüfung und geschützter Berufsbezeichnung. Ein Pflegebasiskurs führt nicht zu diesem Abschluss. [1, 16]

Was dürfen Pflegefachassistenzpersonen nicht?

Die Feststellung des Pflegebedarfs, die Steuerung des Pflegeprozesses und die Evaluation der Pflegequalität sind Pflegefachpersonen vorbehalten. Pflegefachassistenzpersonen wirken daran mit und führen übertragene ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig durch. [11, 2]

Wird meine bisherige Pflegehelferausbildung anerkannt?

Erlaubnisse aus mindestens einjährigen landesrechtlichen Helfer- oder Assistenzausbildungen in der Pflege bleiben gültig und gelten zugleich als Erlaubnis nach dem Pflegefachassistenzgesetz. Laufende Landesausbildungen können übergangsweise nach altem Recht abgeschlossen werden. [2, 3]

Kann ich danach Pflegefachfrau oder Pflegefachmann werden?

Ja. Der Abschluss eröffnet zusammen mit einem Hauptschulabschluss den Zugang zur Pflegefachausbildung und wird mit einem Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet; die Ausbildung verkürzt sich damit in der Regel auf zwei Jahre. [12, 13, 14]

Stellenangebote

Stellen für Pflegefachassistenz und Pflegehilfe bei DocJob24.

DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.

Aktuelle Stellen für Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz und Pflegehilfe finden Sie in der Berufsgruppe „Pflege“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.

Verwandte Berufe im Verzeichnis

Quellen

Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.

24 Quellen
  1. Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) vom 28.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259), Teile 1 bis 3 in Kraft ab 01.01.2027. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  2. Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) – Textfassung mit §§ 1 bis 54. Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Ausgleichsfonds Pflegeberufe, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  3. § 52 PflFAssG – Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  4. Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV) vom 02.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 166), überwiegend in Kraft ab 01.01.2027. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  5. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachassistenz (Regierungsentwurf), Bundesrats-Drucksache 46/26. Bundesrat, 22.01.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  6. Beschluss des Bundesrates zur Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (Zustimmung mit Maßgaben), Drucksache 46/26 (Beschluss). Bundesrat, 1062. Sitzung, 06.03.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  7. Pflegefachassistenzausbildung aktuell (Broschüre). Bundesinstitut für Berufsbildung, 1. Auflage 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  8. Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung eines neuen Berufsbildes Pflegefachassistenz (Pressemitteilung). Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 09.10.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  9. Kabinett beschließt Einführung eines neuen Berufsbildes Pflegefachassistenz (Pressemitteilung). Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 06.08.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  10. Informationspapier zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz (Kabinettsentwurf). Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, August 2025; bereitgestellt vom Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  11. Pflegeberufegesetz (PflBG), § 4 – Vorbehaltene Aufgaben. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  12. Pflegeberufegesetz (PflBG), § 11 – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, Fassung bis 31.12.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  13. Pflegeberufegesetz (PflBG), § 12 – Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, Fassung bis 31.12.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  14. Pflegefachassistenzeinführungsgesetz vom 28.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259), Artikel 2: Änderung des Pflegeberufegesetzes (u. a. §§ 11 und 12 PflBG ab 01.01.2027). Textwiedergabe umwelt-online.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  15. Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 113c – Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  16. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen. Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  17. Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  18. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  19. Methodische Hinweise: Klassifikation der Berufe (KldB 2010) und Anforderungsniveau. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  20. Auszug aus der Entgeltordnung zum TVöD (VKA), Teil B Abschnitt XI: Beschäftigte in der Pflege (Entgeltgruppen P 5 bis P 16). komba gewerkschaft, Bundesfachbereich Gesundheit und Pflege, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  21. Entgelttabelle Pflegedienst (P-Tabelle) TVöD VKA ab 01.05.2026. Haufe Online-Redaktion (ergänzende Quelle, keine Tarifpartei), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  22. Fachassistenzausbildung Pflege: Gute Ausbildungsbedingungen von Anfang an. dbb beamtenbund und tarifunion, 09.07.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  23. Informationsveranstaltung Pflegefachassistenzausbildung in Sachsen (Präsentation). Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt, 21.04.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  24. BERUFENET-Steckbrief Pflegeassistent/in (landesrechtliche Ausbildung). Bundesagentur für Arbeit, Stand 03.08.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle

Bei DocJob24 anmelden