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Berufsprofil · Psychotherapie

Psychotherapeutin / Psychotherapeut. Studium, Weiterbildung, Gehalt.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen psychische Erkrankungen fest und behandeln sie mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren – in Praxis, Klinik, Rehabilitation und Beratung. Seit der Reform 2020 führt ein fünfjähriges Studium mit staatlicher Prüfung zur Approbation; danach folgt die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten.

Studium
5 JahreBachelor und Master, 300 ECTS
Zugang
HochschulzugangsberechtigungStudienplätze oft zulassungsbeschränkt
Abschluss
Staatliche Prüfungdanach Approbation
Weiterbildung
Mind. 5 Jahrezur Fachpsychotherapeutin / zum Fachpsychotherapeuten
Mittleres Entgelt
5.336 €brutto im Monat, Vollzeit, Ende 2025
Tarif TVöD
Entgeltgruppe 145.298–7.552 €, ab 05/2026

Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Therapeutin hört einer Klientin im Gespräch aufmerksam zu, die Klientin ist von hinten zu sehen

Überblick

Der Beruf im Überblick

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen psychische Erkrankungen fest und behandeln sie mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren – als approbierter Heilberuf, gleichrangig neben der ärztlichen Psychotherapie.

Die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw. „Psychotherapeut“ ist gesetzlich geschützt. Wer Psychotherapie unter dieser Bezeichnung ausüben will, braucht eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG); Ärztinnen und Ärzte führen die Bezeichnung mit dem Zusatz „ärztlich“. [1] Ausübung der Psychotherapie ist nach § 1 Abs. 2 PsychThG jede mit wissenschaftlich geprüften und anerkannten Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Eine somatische Abklärung ist herbeizuführen. Die bloße Aufarbeitung sozialer Konflikte gehört nicht dazu; Beratung, Prävention und Rehabilitation zählen dagegen ausdrücklich zum Beruf. [1]

Mit der Reform zum 1. September 2020 wurde der Weg in den Beruf neu geordnet: Statt eines Psychologie- oder Pädagogikstudiums mit anschließender mehrjähriger Ausbildung führt heute ein fünfjähriges Studium mit staatlicher psychotherapeutischer Prüfung direkt zur Approbation. Die Spezialisierung, die für die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nötig ist, folgt danach als Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. zum Fachpsychotherapeuten. [1, 5] Wer nach altem Recht approbiert wurde, führt weiterhin die Bezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ bzw. „Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ bzw. „-psychotherapeut“ (KJP). [1]

Typische Einsatzorte

  • Psychotherapeutische Praxen, als Inhaberin oder Inhaber eines Kassensitzes, angestellt oder privat
  • Medizinische Versorgungszentren
  • Psychiatrische, psychosomatische und kinder- und jugendpsychiatrische Kliniken, Allgemeinkrankenhäuser (Konsil- und Liaisondienst)
  • Rehabilitationskliniken
  • Hochschul-, Ausbildungs- und Weiterbildungsambulanzen
  • Beratungsstellen, Jugendhilfe, Suchthilfe, Gemeindepsychiatrie, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Abgrenzung zu verwandten Berufen

Psychotherapeutin / Psychotherapeut
Approbierter Heilberuf nach dem PsychThG; Diagnostik und Behandlung psychischer Erkrankungen mit psychotherapeutischen Verfahren, ohne Verordnung von Arzneimitteln. [1, 20]
Psychologin / Psychologe
Hochschulabschluss in Psychologie ohne Approbation. Psychologinnen und Psychologen arbeiten etwa in Diagnostik, Beratung, Personal- oder Forschungsbereichen; eigenständige Psychotherapie unter der geschützten Bezeichnung ist ihnen nicht erlaubt. Mehr im Profil Psychologe.
Psychiaterin / Psychiater
Ärztin oder Arzt mit Facharztweiterbildung, etwa in Psychiatrie und Psychotherapie. Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen zusätzlich Medikamente verordnen und körperlich behandeln. Mehr im Profil Facharzt.
Heilpraktikerin / Heilpraktiker für Psychotherapie
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die nach einer Überprüfung durch das Gesundheitsamt erteilt und in der Verwaltungspraxis auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt werden kann. Sie setzt weder Studium noch Approbation voraus, berechtigt nicht zur Bezeichnung „Psychotherapeut“ und nicht zur Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. [1, 21, 22]

Was den Beruf ausmacht

Heilkundliche Verantwortung

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen Diagnosen, klären Patientinnen und Patienten auf, erstellen Gutachten und tragen die Verantwortung für die Behandlung. [1]

Alle Altersgruppen

Das Studium bereitet auf die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen vor; die Festlegung auf eine Altersgruppe erfolgt erst in der Weiterbildung. [1, 3]

Wissenschaftlich fundiert

Eingesetzt werden nur wissenschaftlich geprüfte und anerkannte Verfahren. Über die wissenschaftliche Anerkennung urteilt ein Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie. [1, 24]

Beziehung als Arbeitsmittel

Behandlung findet überwiegend im Gespräch statt, im Einzel- oder Gruppensetting und oft über viele Monate. Die therapeutische Beziehungsgestaltung ist ausdrücklich Prüfungsgegenstand. [2]

Aufgaben

Aufgaben und Arbeitsalltag

Der Alltag besteht aus Diagnostik, Therapiesitzungen, Dokumentation und Abstimmung mit anderen Behandelnden – in der Praxis meist im 50-Minuten-Takt, in der Klinik im multiprofessionellen Team.

Diagnostik und Behandlung

  • Erstgespräche, Anamnese und psychodiagnostische Untersuchung
  • Diagnose, Indikationsstellung und Behandlungsplanung
  • Einzel- und Gruppenpsychotherapie, bei Kindern unter Einbezug der Bezugspersonen
  • Krisenintervention und Akutbehandlung
  • Prävention und Rehabilitation

Rund um die Behandlung

  • Aufklärung von Patientinnen und Patienten
  • Dokumentation und Qualitätssicherung
  • Anträge, Berichte und Gutachten
  • Veranlassung somatischer Abklärung und weiterer Maßnahmen
  • Zusammenarbeit mit Ärzteschaft, Pflege, Sozialarbeit und Jugendhilfe

Quelle: Studienziel und Kompetenzen nach §§ 1, 7 PsychThG [1]

Richtlinienverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zulasten der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur die in der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) anerkannten Verfahren angewendet werden: die psychoanalytisch begründeten Verfahren – tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie –, die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie. Alle Verfahren können bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden; als Jugendliche gelten Personen von 14 bis unter 21 Jahren. [6] Für Kinder und Jugendliche ist die Systemische Therapie seit 2024 zugelassen. [7]

Ambulante Leistungsformen nach der Psychotherapie-Richtlinie (Erwachsene, Einzeltherapie)
LeistungUmfang
Psychotherapeutische Sprechstundebis zu 6 × 25 Minuten je Krankheitsfall (Kinder und Jugendliche bis zu 10 ×)
Akutbehandlungbis zu 24 × 25 Minuten, anzeigepflichtig
Probatorische Sitzungen2 bis 4 Sitzungen vor einer Richtlinientherapie
Kurzzeittherapie2 Abschnitte zu je bis zu 12 Stunden
Langzeittherapiehöchstens 48 (Systemische Therapie), 80 (Verhaltenstherapie), 100 (tiefenpsychologisch fundiert) bzw. 300 Stunden (analytisch)

Quelle: §§ 11–13, 29, 30 Psychotherapie-Richtlinie, Stand 17.06.2026 [6]

Arbeitszeit und Setting

In der Praxis planen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Termine weitgehend selbst; Sitzungen dauern in der Richtlinientherapie im Einzelsetting 50 Minuten, Gruppensitzungen 100 Minuten. Gruppen umfassen drei bis neun Patientinnen und Patienten. [6] Hinzu kommen Zeiten für Anträge, Dokumentation, Supervision und Fortbildung. In Kliniken gelten die Arbeitszeitregeln des Arbeitgebers; Psychotherapie ist dort Teil eines Gesamtbehandlungsplans mit ärztlichem Dienst, Pflege und Fachtherapien.

Verantwortung und Belastungen

Der Beruf verlangt, über lange Zeit belastende Lebensgeschichten, Suizidalität, Traumata oder schwere Krisen zu begleiten und dabei professionelle Distanz zu wahren. Supervision, Intervision und Selbsterfahrung sind deshalb fester Bestandteil der Qualifizierung. [3] In der eigenen Praxis kommen unternehmerische Aufgaben hinzu, etwa Abrechnung, Datenschutz und Praxisorganisation.

Unterschiede nach Einsatzbereich

Ambulante Praxis
Sprechstunde, Akutbehandlung und Richtlinientherapie; Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung bei Kassensitz, sonst privat oder im Kostenerstattungsverfahren
Krankenhaus
Diagnostik, Einzel- und Gruppentherapie auf Station, in der Tagesklinik oder Institutsambulanz; Arbeit im multiprofessionellen Team
Rehabilitation
Psychosomatische und Sucht-Rehabilitation, Gruppenangebote, Begleitung der beruflichen Wiedereingliederung
Institutionelle Versorgung
Jugendhilfe, Beratungsstellen, Suchthilfe, Gemeindepsychiatrie, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Was Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnen dürfen – und was nicht

Möglich: In der vertragsärztlichen Versorgung dürfen sie Krankenhausbehandlung, Krankentransporte, Ergotherapie, Leistungen der psychotherapeutischen Rehabilitation und psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen; das Nähere regelt der G-BA in seinen Richtlinien. [20]

Nicht möglich: Arzneimittel, die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und weitere ärztliche Leistungen sind ausgenommen (§ 73 Abs. 2 SGB V). [20] Eine körperliche Abklärung veranlassen sie bei Ärztinnen und Ärzten; sie ist im Rahmen jeder psychotherapeutischen Behandlung vorgeschrieben. [1]

Studium

Studium, Prüfung und Approbation

Seit 2020 führt ein fünfjähriges Hochschulstudium aus Bachelor und Master mit staatlicher Prüfung zur Approbation.

Rechtsgrundlage
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 15.11.2019 und Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 04.03.2020, in Kraft seit 01.09.2020 [1, 2]
Dauer
5 Jahre in Vollzeit, 300 ECTS-Punkte (9.000 Stunden Arbeitsaufwand) [1]
Struktur
Bachelorstudiengang, der auch für andere Berufe qualifizieren kann (polyvalent), und darauf aufbauender Masterstudiengang; beide müssen berufsrechtlich anerkannt und akkreditiert sein [1]
Lernorte
Universitäten und gleichgestellte Hochschulen, Hochschulambulanzen, Kliniken und weitere Versorgungseinrichtungen [2]
Zuständige Stelle
Landesbehörde: Prüfung im Land des Masterstudiums, Approbation durch die zuständige Behörde des Landes [1, 2]
Abschluss
Master, psychotherapeutische Prüfung (staatlich) und Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut [1]

Praxis im Studium

Von den 300 ECTS-Punkten entfallen 180 auf die berufsrechtlich vorgegebenen Inhalte, davon 19 Punkte berufspraktische Einsätze im Bachelor und 25 im Master. [1] Die Approbationsordnung legt die Einsätze im Einzelnen fest: [2]

  • Bachelor: Forschungsorientiertes Praktikum I (mindestens 6 ECTS), Orientierungspraktikum in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung oder Beratung (mindestens 5 ECTS) und berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie (mindestens 8 ECTS, frühestens nach 60 ECTS). [2]
  • Master: Forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung (mindestens 5 ECTS) und berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie mit 600 Stunden, davon 450 Stunden stationär oder teilstationär und 150 Stunden ambulant. [2]

Psychotherapeutische Prüfung

Die staatliche Prüfung findet frühestens im letzten Semester des Masterstudiums statt und besteht aus zwei Teilen. [1]

  1. Mündlich-praktische Fallprüfung

    Grundlage ist ein Patientenfall aus der berufsqualifizierenden Tätigkeit III; die Prüfungsbehörde wählt aus vier eingereichten Protokollen eines aus. Dauer 40 bis 45 Minuten. [2]

  2. Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

    Zwei Stationen zu je 30 Minuten mit Aufgaben aus den Kompetenzbereichen Patientensicherheit, Diagnostik, Patienteninformation und -aufklärung, leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen sowie therapeutische Beziehungsgestaltung. [2]

  3. Bestehen und Wiederholung

    Beide Teile müssen bestanden sein; jeder nicht bestandene Teil kann höchstens zweimal wiederholt werden. [2]

Approbation

Die Approbation wird auf Antrag erteilt, wenn das Studium abgeschlossen und die psychotherapeutische Prüfung bestanden ist, kein Verhalten vorliegt, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, die gesundheitliche Eignung besteht und ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind (§ 2 PsychThG). [1] Dem Antrag sind unter anderem Masterurkunde, Prüfungszeugnis, ein amtliches Führungszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die bei Eingang höchstens einen Monat alt sein dürfen. [2]

Zugangsvoraussetzungen

  • Gesetzlich: Für den Bachelor gilt die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Recht des jeweiligen Landes; für den Master ist ein berufsrechtlich anerkannter Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss nötig (§ 9 PsychThG). [1]
  • In der Praxis: Die Studiengänge sind häufig zulassungsbeschränkt, Kriterien und Auswahlverfahren legen die Hochschulen fest.
  • Für die Approbation: Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse (§ 2 PsychThG). [1]

Übergangsrecht für die Ausbildung nach altem Recht

Wer vor dem 1. September 2020 ein Psychologie- oder Pädagogikstudium begonnen hatte, kann die frühere Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten noch bis zum 1. September 2032 abschließen, in besonderen Härtefällen auf Antrag bis 31. August 2035. Teilnehmende erhalten für die praktische Tätigkeit nach dem 31. August 2020 vom Träger mindestens 1.000 € monatlich bei Vollzeit. [1] Für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie konnten die Länder Ausbildungen zulassen, die vor dem 31. August 2026 begonnen wurden und mit einem Master an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften verzahnt sind. [1]

Weiterbildung

Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten

Nach der Approbation folgt eine mindestens fünfjährige Weiterbildung in Anstellung – Voraussetzung für die Behandlung von gesetzlich Versicherten in eigener Praxis.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat 2021 eine Muster-Weiterbildungsordnung beschlossen. Verbindlich wird sie erst durch die Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern; diese lassen auch die Weiterbildungsstätten zu und erkennen Weiterbildungsbefugte an. [3, 4]

Gebietsweiterbildung nach der Muster-Weiterbildungsordnung
BausteinUmfangHinweis
Gesamtdauermindestens 5 Jahre in Vollzeithauptberuflich und sozialversicherungspflichtig [3]
Ambulante Versorgungmindestens 24 MonateTeilzeit ab 25 % einer Vollzeitstelle möglich [3]
Stationäre oder teilstationäre Versorgungmindestens 24 MonateTeilzeit mindestens zur Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit [3]
Institutionelle Versorgungbis zu 12 Monatez. B. Jugendhilfe, Gemeindepsychiatrie, Suchthilfe [3]

Theorie, Supervision und Selbsterfahrung finden während der Arbeitszeit statt; Weiterbildungsinstitute können diese Anteile für andere Weiterbildungsstätten übernehmen. [4]

Gebiete und Bereiche

  • Fachpsychotherapeutin / Fachpsychotherapeut für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 21 Jahre), jeweils mit Vertiefung in mindestens einem Psychotherapieverfahren. [3, 4]
  • Fachpsychotherapeutin / Fachpsychotherapeut für Neuropsychologische Psychotherapie zur Behandlung von Menschen mit Hirnverletzungen und -erkrankungen. [4]
  • Bereichsweiterbildungen: Spezielle Psychotherapie bei Diabetes, Spezielle Schmerzpsychotherapie und Sozialmedizin. [4]

Was rechtlich zählt

Für die Eintragung ins Arztregister – Voraussetzung für die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung – verlangt § 95c SGB V neben der Approbation den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen oder von Kindern und Jugendlichen in einem vom G-BA anerkannten Verfahren. Wer nach altem Recht approbiert ist, weist stattdessen die Fachkunde im jeweiligen Richtlinienverfahren nach. [5] Die Bezeichnung „Fachpsychotherapeut“ ist geschützt und darf nur nach abgeschlossener Weiterbildung geführt werden. [4] Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landeskammer.

Weiterbildung in der Praxis

Weiterbildung findet in Kliniken, in Weiterbildungsambulanzen und in Praxen statt. Weiterbildungsambulanzen können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Versorgung ermächtigt werden; ihre Vergütung richtet sich nach § 120 SGB V. [9] Seit dem 20. Februar 2025 dürfen Praxen, die eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen, ihren Praxisumfang auf das 1,5-Fache der Vollauslastung erweitern. [25]

Finanzierung der Weiterbildung: Stand Oktober 2026

Die BPtK geht seit Beschluss der Muster-Weiterbildungsordnung davon aus, dass die bestehenden Regelungen ein angemessenes Gehalt in der Weiterbildung nicht sichern; Mitte der 2020er-Jahre erwartete sie einen Bedarf von mindestens 12.500 Weiterbildungsplätzen. [3, 4] Der Bundestag hat die Bundesregierung nach einer Petition beauftragt, sich um die Finanzierung zu kümmern. [7] Im Mai 2026 demonstrierten Studierende, Absolventinnen und Absolventen sowie Kammern vor dem Bundestag, weil die Finanzierung weiterhin unzureichend sei; der Koalitionsvertrag enthält dazu nach Angaben der BPtK eine Vereinbarung, die noch nicht umgesetzt ist. [8] Eine gesetzliche Neuregelung war bei Redaktionsschluss (22. Oktober 2026) nicht beschlossen. Wer eine Weiterbildungsstelle sucht, sollte Gehalt, Stellenumfang und Kostenübernahme für Theorie, Supervision und Selbsterfahrung vertraglich klären.

Weitere Karrierewege

Nach der Weiterbildung führen die Wege in die eigene Praxis mit Kassensitz, in ein Anstellungsverhältnis in Praxis oder MVZ, in leitende Funktionen in Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen, in die Supervision und Lehre an Weiterbildungsstätten oder in Forschung und Hochschullehre. Eine Promotion ist für eine wissenschaftliche Laufbahn üblich, für die Versorgung aber nicht vorgeschrieben.

Gehalt

Gehalt und Verdienstmöglichkeiten

Angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Approbation sind im kommunalen öffentlichen Dienst in Entgeltgruppe 14 eingruppiert; das Einkommen in eigener Praxis hängt von der GKV-Vergütung ab.

5.298 €
Tarif-Einstieg TVöD
Entgeltgruppe 14, Stufe 1, VKA, brutto im Monat, ab 01.05.2026
7.552 €
Höchste Stufe
Entgeltgruppe 14, Stufe 6, ab 01.05.2026, ohne Zulagen und Jahressonderzahlung
5.336 €
Median laut BA
Psychotherapie, Expertenniveau (KldB 81624), Vollzeit, inkl. Sonderzahlungen, Stichtag 31.12.2025

Quellen: Entgeltordnung VKA, Teil B Abschnitt XI Nr. 18 [15]; Entgelttabelle TVöD VKA ab 01.05.2026 [16]; Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit [17]

Eingruppierung im TVöD

Die Entgeltordnung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) ordnet Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten „jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit“ der Entgeltgruppe 14 zu. [15] Die Tabellenwerte sind zum 1. Mai 2026 um 2,8 % gestiegen. [16] Wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Approbation nach neuem Recht und Beschäftigte in Weiterbildung eingruppiert werden, regeln Arbeitgeber und Tarifverträge unterschiedlich – ein Blick in Stellenausschreibung und Arbeitsvertrag ist daher wichtig.

Entgeltgruppe 14 TVöD (VKA): monatliches Tabellenentgelt brutto ab 01.05.2026
StufeBetrag
15.298,27 €
25.643,35 €
36.094,01 €
46.594,12 €
57.151,57 €
67.551,78 €

Gültig 01.05.2026 bis 31.03.2027; ohne Jahressonderzahlung und Zulagen. Quelle: [16]

Wann der Tarif gilt

Die Entgeltgruppe 14 ist verbindlich, wenn der Arbeitgeber an den TVöD gebunden ist – etwa kommunale Kliniken – oder der Arbeitsvertrag auf ihn verweist. Länder und Universitätskliniken, kirchliche Träger und private Klinikkonzerne wenden eigene Tarifverträge oder Arbeitsvertragsrichtlinien an. Für angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Praxen gibt es keinen flächendeckenden Tarifvertrag; das Gehalt wird individuell vereinbart.

Was die Statistik zeigt

Laut Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit lag das mittlere Bruttomonatsentgelt (Median) von sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten in der Berufsgattung Psychotherapie auf Expertenniveau (KldB 81624) zum 31.12.2025 bei 5.336 €; ein Viertel verdiente weniger als 4.173 €, ein Viertel mehr als 6.671 €. Grundlage sind 10.145 Vollzeitbeschäftigte. In der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KldB 81634) lag der Median bei 4.861 € (3.423 Vollzeitbeschäftigte). [17, 19] Zum Vergleich: Über alle Berufe lag der Median bei 4.217 €. [18]

Was die Zahlen nicht zeigen

Der Entgeltatlas erfasst nur angestellte, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Vollzeit. Selbstständige Praxisinhaberinnen und -inhaber sowie die vielen Teilzeitbeschäftigten sind nicht enthalten. Die Werte umfassen zudem Beschäftigte in Weiterbildung und mit Approbation nach altem und neuem Recht. [17]

Einkommen in eigener Praxis

Mit Kassensitz hängt der Umsatz von der Vergütung durch die gesetzliche Krankenversicherung ab, die derzeit in Bewegung ist. Eine vom Erweiterten Bewertungsausschuss am 11. März 2026 beschlossene Honorarabsenkung um 4,5 % hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Eilverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. [12] Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden psychotherapeutische Leistungen ab 1. Januar 2027 grundsätzlich in die budgetierte Gesamtvergütung zurückgeführt; Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die Behandlung schwer psychisch erkrankter Erwachsener und dringliche Akutbehandlungen bleiben nach den Korrekturen vom 15. Oktober 2026 außerhalb des Budgets. Die gesetzliche Prüfung der Angemessenheit der Vergütung wurde gestrichen. [10, 11]

Was das Gehalt beeinflusst

  • Status: Weiterbildung, Fachpsychotherapeut oder Altapprobation mit Fachkunde
  • Arbeitgeber und Tarif: TVöD, TV-L, kirchliche Regelungen, Haustarif oder individuelle Vereinbarung
  • Berufsjahre: Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe
  • Funktion: leitende Psychotherapeutin oder leitender Psychotherapeut, Supervision, Lehre
  • Praxis: Kassensitz (voll oder hälftig), Anteil privat Versicherter, Gruppenangebote, Anstellung von Weiterbildungsassistenz

Arbeitsmarkt

Arbeitsmarkt und Jobchancen

Der Bedarf an Psychotherapie ist hoch; die Zahl der Kassensitze ist jedoch durch die Bedarfsplanung begrenzt.

36.197
In der GKV-Versorgung
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten laut KBV, Personen, 31.12.2025
13.568
Vollzeitbeschäftigte
angestellt, KldB 81624 und 81634 zusammen, 31.12.2025
25 Wochen
Wartezeit Kinder und Jugendliche
durchschnittlich bis zum Therapieplatz, Angabe der BPtK (2025)

Quellen: KBV, Bundesarztregister [13]; Entgeltatlas [17]; BPtK Q&A Bedarfsplanung [14]

Ambulante Versorgung und Bedarfsplanung

Zum 31. Dezember 2025 nahmen nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung 36.197 Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil; wegen Teilzeit wächst die tatsächliche Kapazität weniger stark als die Zahl der Personen. [13] Wo sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung niederlassen können, regelt die Bedarfsplanung: Der G-BA gibt einen bundeseinheitlichen Rahmen vor, die Kassenärztlichen Vereinigungen planen die Praxissitze vor Ort. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bilden eine eigene Arztgruppe; für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen gilt ein Mindestversorgungsanteil von 20 %. [14] In vielen Planungsbereichen sind keine neuen Sitze frei; der Weg in die eigene Kassenpraxis führt dann über die Übernahme eines Sitzes, Jobsharing oder Anstellung.

Wartezeiten

Die BPtK beziffert die durchschnittliche Wartezeit von Kindern und Jugendlichen auf einen Therapieplatz auf 25 Wochen und fordert eine eigene Bedarfsplanung für junge Menschen; der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht eine Anpassung vor. [14]

Kliniken, Rehabilitation und Beratung

Angestellte Stellen finden sich vor allem in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken, in der Rehabilitation, in MVZ und Praxen sowie in Beratungs- und Jugendhilfeeinrichtungen. Laut Entgeltatlas arbeiteten Ende 2025 rund 13.600 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (einschließlich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie) sozialversicherungspflichtig in Vollzeit. [17] Für Absolventinnen und Absolventen des neuen Studiums sind Weiterbildungsstellen der entscheidende Engpass, weil ihre Finanzierung nicht abschließend geregelt ist. [8]

Entwicklungen

  • Vergütung ab 2027: Rückführung in die budgetierte Gesamtvergütung mit Ausnahmen; die BPtK erwartet Einschränkungen bei Angeboten für neue Behandlungsfälle. [10]
  • Konsiliarbericht: Der G-BA hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, dass bei Überweisung durch Vertragsärztinnen und -ärzte oder Empfehlung nach Krankenhausbehandlung kein Konsiliarbericht vor einer Richtlinientherapie mehr nötig ist; das Inkrafttreten steht noch aus. [10]
  • Verfahren: Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hat im Oktober 2026 die personzentriert-experienzielle Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen nicht als wissenschaftlich anerkanntes Verfahren eingestuft. [24]
  • Generationswechsel: Ab 2032 endet die Ausbildung nach altem Recht; danach kommen Fachpsychotherapeutinnen und -therapeuten nur noch über Studium und Weiterbildung in die Versorgung. [1]

Eignung

Für wen eignet sich der Beruf?

Gefragt sind wissenschaftliches Denken, Empathie und die Fähigkeit, über lange Zeit stabile Arbeitsbeziehungen zu gestalten.

Interessen

  • Psychische Gesundheit und Krankheit
  • Wissenschaftliche Psychologie und Forschung
  • Gespräche und Beziehungsarbeit
  • Entwicklung von Menschen über die Lebensspanne

Fähigkeiten im Alltag

  • Aufmerksames Zuhören und präzise Sprache
  • Belastbarkeit und professionelle Abgrenzung
  • Strukturierte Diagnostik und Dokumentation
  • Verschwiegenheit und ethisches Urteilsvermögen

Realistisch zu erwarten

  • Rund zehn Jahre bis zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten
  • Emotional belastende Behandlungsverläufe
  • Offene Finanzierung der Weiterbildung
  • Hoher Versorgungsbedarf und vielfältige Einsatzfelder

Praktika in Psychiatrie, Psychosomatik oder Beratung vermitteln früh einen realistischen Eindruck – auch das Orientierungspraktikum im Bachelor dient diesem Zweck. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt kostenfrei bei der Studienwahl.

Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit

Zugang

Zugang, Anerkennung und beruflicher Wechsel

Der Beruf ist reglementiert: Ohne Approbation oder befristete Erlaubnis ist eine Tätigkeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nicht möglich.

Einstieg über das Studium
Der reguläre Weg ist das fünfjährige Studium mit psychotherapeutischer Prüfung und Approbation; mit einem polyvalenten Bachelor bleiben auch andere Masterstudiengänge offen. [1]
Wechsel aus der Psychologie
Wer bereits einen Bachelor in Psychologie hat, kann in einen approbationsrechtlich anerkannten Master wechseln, wenn der Bachelor berufsrechtlich anerkannt oder gleichwertig ist. [1] Wer das alte Studium vor dem 1. September 2020 begonnen hat, kann noch die Ausbildung nach altem Recht absolvieren (bis 2032). [1]
Ärztinnen und Ärzte
Psychotherapie ist auch Teil ärztlicher Weiterbildungen, etwa in Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatischer Medizin; diese führen zur Bezeichnung „ärztliche Psychotherapeutin“ bzw. „ärztlicher Psychotherapeut“. [1]
Ausländischer Abschluss
Eine im Ausland erworbene Qualifikation wird anerkannt, wenn sie gleichwertig ist. Bei Abschlüssen aus Drittstaaten sind wesentliche Unterschiede durch eine Kenntnisprüfung auszugleichen, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung erstreckt; bei Abschlüssen aus EU, EWR und der Schweiz wählen Antragstellende zwischen Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren und Eignungsprüfung. Berufserfahrung kann Unterschiede ausgleichen. Zusätzlich sind ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen. [1] Zuständig ist die Approbationsbehörde des Landes. Das 2026 verabschiedete Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennung in Heilberufen beschränkt sich nach dem Gesetzentwurf auf Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen und ändert das Verfahren für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht. [26]
Vorübergehende Tätigkeit
Angehörige von EU- und EWR-Staaten können nach vorheriger Meldung vorübergehend und gelegentlich ohne Approbation tätig werden; außerdem gibt es eine befristete Erlaubnis und eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung. [1]

Anerkennungs-Finder: zuständige Stelle ermitteln [23]

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Beruf

Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.

Wie lange dauert es, Psychotherapeutin oder Psychotherapeut zu werden?

Das Studium dauert fünf Jahre (Bachelor und Master) und endet mit der psychotherapeutischen Prüfung und der Approbation. [1] Für die Behandlung gesetzlich Versicherter in eigener Praxis folgt eine mindestens fünfjährige Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten. [3, 5]

Was ist der Unterschied zwischen Psychotherapeut und Psychologe?

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz und dürfen psychische Erkrankungen unter dieser geschützten Bezeichnung behandeln. [1] Psychologinnen und Psychologen haben einen Hochschulabschluss in Psychologie, aber keine Approbation. Mehr im Profil Psychologe.

Was ist der Unterschied zum Psychiater?

Psychiaterinnen und Psychiater sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharztweiterbildung und dürfen Medikamente verordnen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln mit psychotherapeutischen Verfahren; Arzneimittel und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind ausgenommen. [20]

Was verdienen Psychotherapeuten?

Im TVöD (VKA) sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Approbation und entsprechender Tätigkeit in Entgeltgruppe 14 eingruppiert; seit 1. Mai 2026 sind das 5.298 € bis 7.552 € brutto im Monat. [15, 16] Der Median angestellter Vollzeitbeschäftigter lag Ende 2025 bei 5.336 €. [17]

Welche Verfahren zahlen die gesetzlichen Krankenkassen?

Anerkannt sind die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische Psychotherapie, die Verhaltenstherapie und die Systemische Therapie – jeweils für Erwachsene, Kinder und Jugendliche. [6]

Wie wird die Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten bezahlt?

Die Weiterbildung erfolgt in hauptberuflicher, sozialversicherungspflichtiger Anstellung in Klinik, Ambulanz oder Praxis. [3] Eine gesetzliche Regelung, die die Finanzierung insbesondere der ambulanten Weiterbildung sichert, stand im Oktober 2026 nach Angaben der BPtK weiterhin aus. [8]

Dürfen Psychologische Psychotherapeuten nach altem Recht weiterarbeiten?

Ja. Wer nach altem Recht approbiert ist, führt die bisherige Bezeichnung weiter und hat dieselben Rechte und Pflichten. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten behandeln grundsätzlich Patientinnen und Patienten unter 21 Jahren. Die Ausbildung nach altem Recht kann noch bis 1. September 2032 abgeschlossen werden. [1]

Wird ein ausländischer Abschluss als Psychotherapeut anerkannt?

Ja, auf Antrag bei der Approbationsbehörde des Landes, wenn die Qualifikation gleichwertig ist. Bei wesentlichen Unterschieden sind je nach Herkunftsstaat eine Kenntnisprüfung oder wahlweise Anpassungslehrgang bzw. Eignungsprüfung möglich; ausreichende Deutschkenntnisse sind Voraussetzung. [1]

Stellenangebote

Stellen für Psychotherapeuten bei DocJob24.

DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.

Aktuelle Stellen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten finden Sie in der Berufsgruppe „Psychotherapie und psychosoziale Berufe“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.

Verwandte Berufe im Verzeichnis

Quellen

Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.

26 Quellen
  1. Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604), in Kraft im Wesentlichen seit 01.09.2020. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  2. Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 04.03.2020, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 16.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 309). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  3. BPtK-Newsletter 2/2021: Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen mit großer Mehrheit verabschiedet (38. Deutscher Psychotherapeutentag). Bundespsychotherapeutenkammer, 2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  4. BPtK-Newsletter 4/2021: Reform der Psychotherapeutenausbildung – Muster-Weiterbildungsordnung fertiggestellt (39. Deutscher Psychotherapeutentag). Bundespsychotherapeutenkammer, 2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  5. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  6. Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie), Fassung vom 19.02.2009, zuletzt geändert am 19.03.2026, in Kraft seit 17.06.2026. Gemeinsamer Bundesausschuss, BAnz AT 16.06.2026 B3, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  7. BPtK-Newsletter 1/2024: Systemische Therapie zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen zugelassen; Bundestag beauftragt Regierung, sich um die Finanzierung der Weiterbildung zu kümmern. Bundespsychotherapeutenkammer, 2024, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  8. Psychotherapie in Gefahr: Weiterbildung sichern (Kundgebung vor dem Deutschen Bundestag am 21.05.2026). Bundespsychotherapeutenkammer, Neuigkeit vom 22.05.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  9. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 117 Hochschulambulanzen (u. a. Abs. 3 bis 3c: Ambulanzen an Ausbildungsstätten und Weiterbildungsambulanzen). Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  10. Q&A: Psychotherapeutische Versorgung nach Korrekturen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG). Bundespsychotherapeutenkammer, 20.10.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  11. Bundestag korrigiert teilweise Einschnitte in die Psychotherapie (Pressemitteilung). Bundespsychotherapeutenkammer, 15.10.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  12. Honorarkürzung von 4,5 Prozent vorerst ausgesetzt (Pressemitteilung zum Eilbeschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2026, Az. L 7 KA 11/26 KL ER). Bundespsychotherapeutenkammer, 13.07.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  13. Gesundheitsdaten: Fachgruppe und Schwerpunkt von Ärztinnen und Ärzten (Statistische Informationen aus dem Bundesarztregister, Stichtag 31.12.2025). Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  14. Q&A: Warum wir einen separaten Bedarfsplan für junge Menschen brauchen (2. Auflage). Bundespsychotherapeutenkammer, 23.10.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  15. TVöD – Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), Auszug Teil B Abschnitt XI „Beschäftigte in Gesundheitsberufen“, Nr. 18 Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten. komba gewerkschaft, Auszug Gesundheit und Pflege, 2016, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  16. Entgelttabelle TVöD VKA 2026 (gültig 01.05.2026 bis 31.03.2027). oeffentlichen-dienst.de, abgerufen 22.10.2026 (ergänzende Quelle). Zur Quelle
  17. Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  18. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  19. Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung (KldB 2010), Stand 02/2025. Bundesagentur für Arbeit, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  20. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  21. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 17.02.1939, zuletzt geändert durch Art. 17e des Gesetzes vom 23.12.2016. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  22. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1), zuletzt geändert durch Art. 17f des Gesetzes vom 23.12.2016. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  23. Anerkennungs-Finder – Anerkennung in Deutschland. Bundesinstitut für Berufsbildung im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  24. Personzentriert-experienzielle Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen nicht als Psychotherapieverfahren wissenschaftlich anerkannt. Bundespsychotherapeutenkammer, Neuigkeit vom 16.10.2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  25. Höherer Praxisumfang bei Anstellung von Weiterbildungsassistent*innen (Änderung der Ärzte-ZV seit 20.02.2025). Bundespsychotherapeutenkammer, Newsletter 1/2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
  26. Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Drucksache 21/3207). Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, 10.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle

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