Berufsprofil · Ärzte
Fachärztin / Facharzt. Weiterbildung, Prüfung, Gehalt.
Fachärztinnen und Fachärzte haben nach der Approbation eine mehrjährige Weiterbildung in einem Gebiet wie Allgemeinmedizin, Innerer Medizin oder Chirurgie abgeschlossen. Die Weiterbildung dauert je nach Fach mindestens 60 bis 72 Monate, findet hauptberuflich an zugelassenen Weiterbildungsstätten statt und endet mit einer Prüfung vor der Landesärztekammer.
- Weiterbildung
- 60–72 MonateMindestdauer je nach Fach, MWBO
- Zugang
- Approbationoder ärztliche Berufserlaubnis
- Abschluss
- Prüfung vor der ÄrztekammerAnerkennung der Facharztbezeichnung
- Tarif Assistenzarzt
- 5.722–7.355 €brutto im Monat, TV-Ärzte/VKA, ab 06/2026
- Tarif Facharzt
- 7.552–9.699 €brutto im Monat, TV-Ärzte/VKA, ab 06/2026
- Arbeitsmarkt
- Engpassberufz. B. Innere Medizin, BA-Analyse 2025
Stand: 22. Oktober 2026 · alle Angaben mit Quellen

Überblick
Der Beruf im Überblick
Fachärztinnen und Fachärzte haben nach der Approbation eine mehrjährige, geprüfte Weiterbildung in einem Gebiet abgeschlossen.
Fachärztinnen und Fachärzte sind approbierte Ärztinnen und Ärzte, die nach dem Studium eine mehrjährige Weiterbildung in einem medizinischen Gebiet abgeschlossen haben – etwa in der Allgemeinmedizin, Inneren Medizin, Chirurgie oder Anästhesiologie. Die Weiterbildung soll den geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sichern; ihr Abschluss führt zu einer Facharztbezeichnung, die die Landesärztekammer nach bestandener Prüfung anerkennt. [1]
Die Regeln setzen die Landesärztekammern. Die Bundesärztekammer gibt mit der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (MWBO) einen Rahmen vor, der nur empfehlenden Charakter hat; rechtsverbindlich ist für jede Ärztin und jeden Arzt die Weiterbildungsordnung der Kammer, deren Mitglied sie oder er ist. [2] Studium, Ärztliche Prüfung und Approbation beschreibt das Berufsprofil Ärztin / Arzt; diese Seite behandelt den Weg danach.
Assistenzärztin, Fachärztin, Oberärztin – die Begriffe
- Ärztin/Arzt in Weiterbildung
- Approbierte Ärztinnen und Ärzte, die ihre Facharztweiterbildung absolvieren. Im Klinikalltag und in Stellenanzeigen heißen sie meist Assistenzärztin oder Assistenzarzt, im ambulanten Bereich auch Weiterbildungsassistentin oder -assistent. Tariflich gehören sie zur Entgeltgruppe „Ärztin/Arzt“. [16]
- Fachärztin/Facharzt
- Ärztinnen und Ärzte mit anerkannter Facharztbezeichnung. Sie dürfen die Bezeichnung führen, ihr Fachgebiet eigenständig vertreten und – mit Befugnis der Kammer – selbst weiterbilden. [1]
- Oberärztin/Oberarzt
- Keine Weiterbildungsstufe, sondern eine Funktion: Nach dem TV-Ärzte/VKA setzt die Oberarztgruppe voraus, dass der Fachärztin oder dem Facharzt die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen wurde. [16]
Typische Einsatzorte
- Krankenhäuser und Universitätskliniken, als Fach-, Ober- oder Chefärztin bzw. -arzt
- Eigene Praxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Anstellung in Praxis und Medizinischem Versorgungszentrum (MVZ)
- Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der Vorsorge
- Öffentlicher Gesundheitsdienst, Medizinischer Dienst, Betriebsmedizin, Sanitätsdienst
- Forschung, Lehre, Industrie und Begutachtung
Was den Beruf ausmacht
Gebiet als Rahmen
Ein Gebiet ist ein definierter Teil einer Fachrichtung der Medizin; die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen der fachärztlichen Tätigkeit. Innerhalb des Gebiets beschränken die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte die Tätigkeit nicht. [1]
Nachgewiesene Kompetenz
Die Weiterbildungsbezeichnung gilt als Nachweis erworbener Kompetenz und dient der Qualitätssicherung in der Patientenversorgung. [3]
Voraussetzung für die Niederlassung
Für die Eintragung ins Arztregister und damit für eine Kassenzulassung ist neben der Approbation eine abgeschlossene Weiterbildung erforderlich. [24]
Verantwortung für den Nachwuchs
Fachärztinnen und Fachärzte mit Befugnis leiten die Weiterbildung jüngerer Kolleginnen und Kollegen persönlich und führen mindestens einmal im Jahr ein Weiterbildungsgespräch. [1]
Aufgaben
Aufgaben und Arbeitsalltag
Vom Stationsalltag in der Weiterbildung bis zur fachärztlichen Verantwortung in Klinik und Praxis.
In der Weiterbildung
- Stationsarbeit: Aufnahme, Visite, Diagnostik, Therapieplanung, Arztbriefe
- Rotationen, etwa in Notaufnahme und Intensivmedizin, soweit die Weiterbildungsordnung sie vorschreibt
- Eingriffe und Untersuchungen unter Anleitung, mit steigender Selbstständigkeit
- Nacht-, Wochenend- und Bereitschaftsdienste
- Dokumentation der erworbenen Kompetenzen im Logbuch
Als Fachärztin oder Facharzt
- Fachliche Entscheidungen im eigenen Gebiet, auch im Hintergrunddienst
- Komplexe Diagnostik, Eingriffe und Konsile für andere Fachabteilungen
- Supervision und Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten
- Ambulante Versorgung in Praxis oder MVZ, inklusive Abrechnung und Praxisorganisation
- Mitwirkung an Qualitätssicherung, Leitlinienumsetzung und Organisation der Abteilung
Arbeitszeit und Dienste
In kommunalen Krankenhäusern beträgt die regelmäßige Arbeitszeit nach dem TV-Ärzte/VKA durchschnittlich 40 Stunden pro Woche; Bereitschaftsdienste werden gesondert vergütet. [16] Nach Daten des Statistischen Bundesamts, die die Bundesärztekammer zitiert, arbeiteten Ärztinnen und Ärzte 2024 in Vollzeit durchschnittlich 46,0 Stunden pro Woche. Der Teilzeitanteil stieg von 15 Prozent im Jahr 2014 auf 28 Prozent im Jahr 2024. [26]
Unterschiede nach Einsatzbereich
- Krankenhaus
- Hier findet der größte Teil der Facharztweiterbildung statt. Ende 2025 arbeiteten 103.939 der 133.476 berufstätigen Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung stationär – zu dieser Gruppe zählen die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. [27] Fachärztinnen und Fachärzte übernehmen Hintergrunddienste, Oberarzt- und Leitungsfunktionen.
- Praxis und MVZ
- Ambulante Versorgung, selbstständig oder angestellt. Die Allgemeinmedizin schreibt einen ambulanten Weiterbildungsabschnitt von 24 Monaten in der hausärztlichen Versorgung vor. [1] Im ambulanten Bereich waren Ende 2025 105.264 Ärztinnen und Ärzte niedergelassen und 68.648 angestellt. [27]
- Öffentlicher Gesundheitsdienst und weitere Bereiche
- Gesundheitsämter, Behörden, Betriebe oder Begutachtung. Dafür gibt es eigene Facharztkompetenzen wie Öffentliches Gesundheitswesen oder Arbeitsmedizin. [1]
Facharztbezeichnung und Befugnisse
Die Approbation berechtigt bereits zur ärztlichen Tätigkeit; die Facharztbezeichnung ist kein zusätzliches Berufszulassungsrecht. Sie ist aber Voraussetzung für die Kassenzulassung [24], für die Facharzt-Entgeltgruppe im Tarif [16] und für viele Funktionen, etwa die Weiterbildungsbefugnis. [1] Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Facharztbezeichnung geführt werden, Zusatzbezeichnungen nur zusammen mit „Arzt“ oder einer Facharztbezeichnung. [1]
Weiterbildung
Die Facharztweiterbildung
Mindestens fünf bis sechs Jahre unter Anleitung befugter Ärztinnen und Ärzte, dokumentiert im Logbuch und abgeschlossen mit einer Prüfung vor der Ärztekammer.
- Rechtsgrundlage
- Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer auf Grundlage der Heilberufe-Kammergesetze der Länder; Muster ist die MWBO 2018 der Bundesärztekammer, zuletzt aktualisiert am 03.07.2026. [1, 2]
- Beginn
- Erst nach der Approbation oder mit einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung. [1]
- Dauer
- Je nach Facharztkompetenz in der Regel mindestens 60 oder 72 Monate. Die Zeiten und Inhalte sind Mindestanforderungen; können Inhalte nicht in der Mindestzeit erworben werden, verlängert sich die Weiterbildung. [1, 3]
- Form
- Grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung, im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten, ambulant oder stationär. [1]
- Leitung
- Durch Ärztinnen und Ärzte, die von der Landesärztekammer zur Weiterbildung befugt sind. [1]
- Abschluss
- Prüfung vor der Landesärztekammer; bei Bestehen stellt die Kammer eine Anerkennungsurkunde aus. [1]
Aufbau der Weiterbildungsordnung
Die MWBO gliedert sich in drei Abschnitte. Abschnitt A enthält die allgemeinen Regeln zu Befugnis, Weiterbildungsstätten, Dokumentation, Prüfung und Anerkennung. Abschnitt B beschreibt die Gebiete mit ihren Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen, Abschnitt C die Zusatz-Weiterbildungen. [1]
- Gebiet: definierter Teil einer Fachrichtung, z. B. Chirurgie oder Innere Medizin. Ein Gebiet kann mehrere Facharztkompetenzen umfassen: Zur Chirurgie gehören etwa Allgemeinchirurgie, Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Thoraxchirurgie und Viszeralchirurgie. [1]
- Facharztkompetenz: führt zur Facharztbezeichnung, z. B. „Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie“. [1]
- Schwerpunktkompetenz: baut auf einer Facharztkompetenz auf; die Kinder- und Jugendmedizin kennt etwa Schwerpunkte wie Neonatologie, Neuropädiatrie oder Kinder- und Jugend-Kardiologie. [1]
- Zusatz-Weiterbildung: ergänzt Facharzt- oder Schwerpunktinhalte, ohne die Gebietsgrenzen zu erweitern, etwa Notfallmedizin, Intensivmedizin oder Palliativmedizin. Abschnitt C führt 48 Zusatz-Weiterbildungen. [1]
Kompetenzbasierung und eLogbuch
Die MWBO 2018 richtet die Weiterbildung an Kompetenzen statt an reinen Zeit- und Zahlenvorgaben aus. Für jede Facharztkompetenz beschreibt sie Inhalte in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ (Kenntnisse) und „Handlungskompetenz“ (Erfahrungen und Fertigkeiten), teils mit Richtzahlen. [4] Dokumentiert wird kontinuierlich im elektronischen Logbuch; die befugte Ärztin oder der befugte Arzt bestätigt dort den Weiterbildungsstand mindestens einmal jährlich und hält die Weiterbildungsgespräche fest. [1] Das eLogbuch der Bundesärztekammer ist seit 1. Juli 2020 in Betrieb und bei allen Ärztekammern eingeführt; Registrierung und Anmeldung laufen über das Mitgliederportal der jeweiligen Kammer. Ob die Nutzung verpflichtend ist, regelt jede Kammer selbst. [4] Ergänzend empfiehlt die Bundesärztekammer für viele Fächer unverbindliche Weiterbildungspläne, die die Kompetenzen näher erläutern. [5]
Weiterbildungsbefugte und Weiterbildungsstätten
Die Befugnis erteilt die Ärztekammer auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die Ärztin oder der Arzt die betreffende Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und nach Abschluss der eigenen Weiterbildung mehrjährig in dem Bereich tätig war. Befugte müssen die Weiterbildung persönlich leiten, die Richtigkeit der Dokumentation bestätigen und mindestens einmal jährlich ein Gespräch über den Stand der Weiterbildung führen. [1] Weiterbildungsstätten sind Universitätskliniken sowie von der Kammer zugelassene Einrichtungen, darunter Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte; sie müssen unter anderem ausreichend typische Krankheitsbilder und eine angemessene personelle und apparative Ausstattung bieten. [1] Welche Befugnisse und Weiterbildungsstätten es gibt, veröffentlichen die Landesärztekammern; eine bundesweite Liste führt die Bundesärztekammer nicht. [3]
Mindestdauer ausgewählter Facharztkompetenzen
| Facharztkompetenz | Mindestdauer | Vorgeschriebene Abschnitte (Auszug) |
|---|---|---|
| Allgemeinmedizin | 60 Monate | 24 Monate ambulante hausärztliche Versorgung, 12 Monate Innere Medizin stationär, 6 Monate in einem weiteren Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung; 80 Stunden Kurs Psychosomatische Grundversorgung [1] |
| Anästhesiologie | 60 Monate | 12 Monate Intensivmedizin; bis zu 12 Monate in anderen Gebieten möglich [10] |
| Innere Medizin | 60 Monate | 48 Monate Innere Medizin, davon 30 Monate stationär; je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin [8] |
| Innere Medizin und Kardiologie | 72 Monate | 36 Monate Kardiologie, 24 Monate in mindestens zwei anderen internistischen Facharztkompetenzen; je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin [9] |
| Allgemeinchirurgie | 72 Monate | je 18 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Viszeralchirurgie; je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin [6] |
| Orthopädie und Unfallchirurgie | 72 Monate | 48 Monate Orthopädie und Unfallchirurgie; je 6 Monate Notfallaufnahme und Intensivmedizin [7] |
| Kinder- und Jugendmedizin | 60 Monate | 6 Monate Intensivmedizin bei Kindern und Jugendlichen; bis zu 12 Monate in anderen Gebieten möglich [11] |
| Psychiatrie und Psychotherapie | 60 Monate | 12 Monate Neurologie, 24 Monate stationäre Patientenversorgung [12] |
| Neurologie | 60 Monate | 12 Monate Psychiatrie und Psychotherapie, 6 Monate neurologische Intensivmedizin [13] |
Quellen: MWBO 2018, Fassung 03.07.2026 [1]; Weiterbildungszeiten laut den fachlich empfohlenen Weiterbildungsplänen der Bundesärztekammer [6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13]. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer.
Facharztprüfung
- Zeugnisse und Antrag
Befugte stellen über die abgeleistete Zeit ein Zeugnis aus, das die erworbenen Kompetenzen darlegt und zur fachlichen Eignung Stellung nimmt; auf Antrag ist es grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auszustellen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer anhand der Zeugnisse und Nachweise. [1]
- Prüfung vor dem Ausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei die zu prüfende Bezeichnung besitzen. Die Prüfung findet spätestens sechs Monate nach der Zulassung statt, ist nicht öffentlich und dauert mindestens 30 Minuten. [1]
- Ergebnis
Nach bestandener Prüfung stellt die Kammer die Anerkennungsurkunde aus. Bei Nichtbestehen kann sie die Weiterbildungszeit verlängern – bei Facharztweiterbildungen um höchstens zwei Jahre; eine Wiederholung ist frühestens nach drei Monaten möglich. [1]
Teilzeit, Unterbrechungen und Wechsel
- Teilzeit: zulässig, wenn sie in Gesamtdauer, Niveau und Qualität einer ganztägigen Weiterbildung entspricht; das ist in der Regel gewährleistet, wenn sie mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. [1]
- Abschnitte: Weiterbildungszeiten können grundsätzlich in Abschnitten von mindestens drei Monaten abgeleistet werden, sofern Abschnitt B oder C nichts anderes vorsieht. [1]
- Unterbrechungen: Zeiten ohne Weiterbildung werden grundsätzlich nicht angerechnet; unschädlich sind Unterbrechungen von insgesamt höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Tariflicher Erholungsurlaub gilt nicht als Unterbrechung. [1]
- Weitere Facharztbezeichnung: Bei einer zweiten Facharztweiterbildung können gleichwertige Zeiten angerechnet werden; die verbleibende Zeit darf aber höchstens um die Hälfte der Mindestdauer verkürzt werden. [1]
Befristete Arbeitsverträge
Arbeitsverträge von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung dürfen nach dem ÄArbVtrG befristet werden, wenn die Beschäftigung einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Für die Facharztweiterbildung ist eine Befristung bis zu insgesamt acht Jahren zulässig. Sie darf nicht kürzer sein als der Zeitraum, für den die oder der Weiterbildende befugt ist. Elternzeit sowie Beurlaubungen oder Teilzeit zur Kinderbetreuung oder Pflege werden mit Einverständnis der Ärztin oder des Arztes nicht auf die Höchstdauer angerechnet. [15]
Landesrecht und Übergangsfristen beachten
Die Landesärztekammern übernehmen Änderungen der MWBO zeitversetzt und teils mit Abweichungen. Wer eine Weiterbildung nach einer älteren Weiterbildungsordnung begonnen hat, kann sie nach der Musterregelung innerhalb von sieben Jahren nach altem Recht abschließen. [1] Verbindlich sind die Weiterbildungsordnung und die Übergangsbestimmungen der zuständigen Kammer; diese berät auch vor Beginn der Weiterbildung. [2, 3]
Gehalt
Gehalt und Verdienstmöglichkeiten
In Kliniken bestimmen die Tarifverträge mit dem Marburger Bund die Vergütung von der Weiterbildung bis zur Oberarztfunktion.
Quelle: Vorläufige Entgelttabellen TV-Ärzte/VKA des Marburger Bundes [17]
Gehalt berechnen: Fachärztin/Facharzt nach Tarif, Bundesland und Arbeitszeit
Tarifverträge in Kliniken
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern gelten je nach Träger eigene Tarifverträge mit dem Marburger Bund, vor allem der TV-Ärzte/VKA für kommunale Kliniken und der TV-Ärzte der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für Universitätskliniken. Sie gliedern die Vergütung nach Funktion: Ärztin/Arzt (in Weiterbildung), Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt und ständige Vertretung der Chefärztin oder des Chefarztes. Für die Facharztgruppe ist die abgeschlossene Facharztweiterbildung Voraussetzung. [16] In der Einstiegsgruppe steigt das Entgelt jährlich bis zur Stufe 6 nach fünf Jahren; in der Facharztgruppe gibt es Stufen nach dem 1., 4., 7., 9., 11. und 13. Jahr. [16, 17]
| Funktion | TV-Ärzte/VKA, 01.06. bis 31.12.2026 | TV-Ärzte/TdL, ab 01.04.2026 |
|---|---|---|
| Ärztin/Arzt in Weiterbildung (Stufe 1 bis 6) | 5.722,05 € bis 7.355,29 € | 5.792,90 € bis 7.436,05 € |
| Fachärztin/Facharzt (Stufe 1 bis 6) | 7.552,19 € bis 9.698,91 € | 7.645,72 € bis 9.576,69 € |
| Oberärztin/Oberarzt | 9.459,56 € bis 10.810,95 € | siehe Tariftabelle |
Vorläufige Entgelttabellen des Marburger Bundes, jeweils vorbehaltlich der Redaktion. Quellen: VKA [17]; TdL, gültig bis 31.08.2027 [18]
Was Assistenzärztinnen und Assistenzärzte verdienen
An kommunalen Kliniken beginnt das Tabellenentgelt in der Weiterbildung seit 1. Juni 2026 bei 5.722,05 € brutto im Monat und erreicht im sechsten Jahr 7.355,29 €; an Universitätskliniken liegt es seit 1. April 2026 zwischen 5.792,90 € und 7.436,05 €. [17, 18] Hinzu kommen Bereitschaftsdienste: In der Entgeltgruppe I des TV-Ärzte/VKA beträgt das Stundenentgelt für Bereitschaftsdienst seit 1. Juni 2026 je nach Stufe 36,86 € bis 39,66 €, in der Facharztgruppe 43,83 € bis 46,64 €. [17] Wer die Weiterbildung in Allgemeinmedizin in einer Praxis absolviert, wird über das Förderprogramm nach § 75a SGB V an die Klinikvergütung herangeführt (siehe Niederlassung und Förderung). [22, 23]
Was die Statistik zeigt
Der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit weist Medianentgelte für sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte nach Berufsgattungen aus. In vielen fachärztlichen Gattungen liegt bereits der Median über der Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € und wird deshalb nur als „über 8.050 €“ angegeben. [19] Wichtig für die Einordnung: Assistenzärztinnen und -ärzte mit Fachangabe werden derselben Berufsgattung zugeordnet wie Fachärztinnen und Fachärzte des Fachs, etwa „Assistenzarzt (Uni) – Innere Medizin“ der Gattung 81424 und „Anästhesist/in“ der Gattung 81454. „Assistenzarzt/-ärztin“ ohne Fachangabe und „Allgemeinarzt/-ärztin“ fallen unter 81404. [20] Die Werte mischen also Weiterbildung und Facharztstufe.
| Berufsgattung (KldB 2010, Beispiele) | Median | Unteres Quartil |
|---|---|---|
| 81404 Ärzte ohne Spezialisierung (u. a. Allgemeinmedizin, Assistenzarzt ohne Fachangabe) | 7.450 € | 6.348 € |
| 81414 Kinder- und Jugendmedizin | 7.808 € | 6.620 € |
| 81424 Innere Medizin | über 8.050 € | 7.249 € |
| 81434 Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Neurochirurgie | über 8.050 € | 7.753 € |
| 81444 u. a. Frauenheilkunde, Augenheilkunde, HNO, Dermatologie, Urologie | 7.959 € | 6.561 € |
| 81454 Anästhesiologie | über 8.050 € | 7.371 € |
| 81464 Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatik | 7.953 € | 6.787 € |
| 81484 u. a. Arbeitsmedizin, Hygiene, Öffentliches Gesundheitswesen | über 8.050 € | 7.113 € |
Quellen: Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit [19]; Zuordnung der Fachrichtungen nach dem Schlüsselverzeichnis der BA [20]
Zum Vergleich: Über alle Berufe lag der Median Ende 2025 bei 4.217 €. [21] Selbstständig niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte erfasst der Entgeltatlas nicht, weil er nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte abbildet.
Tarif und Statistik unterscheiden sich
Die Tariftabellen zeigen Monatswerte für eine 40-Stunden-Woche ohne Dienstvergütungen und Zulagen. Der Entgeltatlas bildet alle Vollzeitbeschäftigten einer Berufsgattung ab, unabhängig von Tarifbindung und Arbeitgeber, und rechnet Sonderzahlungen ein. In Kliniken erhöhen Bereitschafts- und Rufdienste das Einkommen oft deutlich.
Was das Gehalt beeinflusst
- Weiterbildungsstand und Funktion: Facharztanerkennung und Oberarztfunktion führen in höhere Entgeltgruppen [16]
- Berufsjahre: Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe [17]
- Dienste: Bereitschafts-, Ruf- und Nachtdienste werden zusätzlich vergütet [16]
- Träger und Tarif: kommunale, universitäre, kirchliche oder private Träger mit unterschiedlichen Tarifverträgen bzw. Haus- und Einzelverträgen
- Sektor: In der Niederlassung hängt das Einkommen vom Praxisergebnis ab, nicht von einem Tarif
Niederlassung
Niederlassung und Förderung
Die Facharztanerkennung ist Voraussetzung für die Kassenzulassung; die Allgemeinmedizin wird gezielt gefördert.
Voraussetzungen für die Kassenzulassung
Wer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen will, muss ins Arztregister eingetragen sein. Dafür sind die Approbation und der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen der Gebietsbezeichnung erforderlich. Für die Allgemeinmedizin verlangt das Gesetz eine mindestens fünfjährige Weiterbildung. [24]
Bedarfsplanung
Wie viele Vertragsarztsitze es je Arztgruppe und Planungsbereich gibt, richtet sich nach der Bedarfsplanung. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt dafür Verhältniszahlen fest; Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist. In solchen Bereichen gelten Zulassungsbeschränkungen. Eine Tätigkeit ist dann etwa im Rahmen gemeinsamer Berufsausübung oder Anstellung mit Leistungsbegrenzung möglich. [25] Hausärztinnen und Hausärzte bilden – mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte – eine eigene Arztgruppe. [25] In Fächern und Regionen ohne Zulassungsbeschränkung ist eine Niederlassung leichter möglich; auskunftsfähig ist die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
Förderprogramm Weiterbildung Allgemeinmedizin (§ 75a SGB V)
Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen fördern die allgemeinmedizinische Weiterbildung in Praxen je zur Hälfte; die Förderung ist an die Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen und auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben. Bundesweit sollen mindestens 7.500 Stellen gefördert werden. Zusätzlich werden bis zu 2.000 Stellen in weiteren Fachgebieten der grundversorgenden fachärztlichen Versorgung gefördert, davon mindestens 250 in der Kinder- und Jugendmedizin. [22]
- Ambulante Weiterbildung
- Nach der Fördervereinbarung (Fassung vom 23.09.2024) zahlen die Krankenkassen 2.900 € je besetzter Vollzeitstelle und Monat; die Kassenärztliche Vereinigung stockt auf 5.800 € auf. Orientierung ist der Mittelwert der Stufen 1 bis 5 der Entgeltgruppe I des TV-Ärzte/VKA. [23]
- Zuschläge
- In hausärztlich unterversorgten Gebieten kommen 500 € monatlich hinzu, bei drohender Unterversorgung 250 €. Teilzeitstellen werden anteilig gefördert. Auf Landesebene sind höhere Beträge möglich. [23]
- Stationäre Abschnitte
- Für allgemeinmedizinische Weiterbildungsabschnitte im Krankenhaus zahlen die Krankenkassen einen Zuschuss von 1.650 € monatlich in der Inneren Medizin; in anderen Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung erhöht er sich um 1.170 €. [23]
Die Vereinbarung gilt seit Juli 2016; eine Lenkungsgruppe aus Kostenträgern, Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Bundesärztekammer evaluiert die Förderung jährlich. [29] Antrag und Vergabe laufen über die Kassenärztliche Vereinigung bzw. für stationäre Abschnitte über das Krankenhaus.
Karriere
Karriere und Zusatzqualifikationen
Schwerpunkte, Zusatz-Weiterbildungen und Leitungsfunktionen erweitern das fachärztliche Profil.
Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen
Nach der Facharztanerkennung können Ärztinnen und Ärzte eine Schwerpunktkompetenz im eigenen Gebiet erwerben, die erst nach der Facharztprüfung geprüft wird, oder eine Zusatz-Weiterbildung anschließen. [1] Häufig gefragt sind Zusatz-Weiterbildungen mit direktem Bezug zur Klinikversorgung, etwa Intensivmedizin, Palliativmedizin, Geriatrie oder Notfallmedizin. [1]
Beispiel: Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin
Die Zusatz-Weiterbildung umfasst das Erkennen und Behandeln von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen. Voraussetzung sind nach dem Muster 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung im stationären Bereich, davon 6 Monate in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder einer interdisziplinären zentralen Notfallaufnahme. Hinzu kommen 80 Stunden Kurs-Weiterbildung und anschließend 50 Notarzteinsätze unter Anleitung, von denen bis zu 25 in einem standardisierten Simulationskurs erfolgen können. [14] Sie kann damit bereits während der Facharztweiterbildung erworben werden.
Klinische Laufbahn
- Fachärztin/Facharzt: eigenständige Versorgung im Gebiet, Hintergrunddienste
- Oberärztin/Oberarzt: übertragene medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich [16]
- Ständige Vertretung und Chefärztin/Chefarzt: Leitung einer Abteilung, Verantwortung für Weiterbildung, Personal und Budget
- Weiterbildungsbefugnis: nach mehrjähriger fachärztlicher Tätigkeit auf Antrag bei der Kammer [1]
Weitere Wege
- Niederlassung oder Anstellung im ambulanten Bereich: eigene Praxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ
- Weitere Facharztbezeichnung: mit Anrechnung gleichwertiger Zeiten, höchstens um die Hälfte der Mindestdauer [1]
- Wissenschaft: Promotion, Habilitation, Tätigkeit in Forschung und Lehre
- Öffentlicher Gesundheitsdienst, Arbeitsmedizin, Begutachtung, Industrie: Tätigkeiten mit anderem Schwerpunkt als der unmittelbaren Patientenversorgung
Arbeitsmarkt
Arbeitsmarkt und Jobchancen
Sieben von zehn berufstätigen Ärztinnen und Ärzten führen eine Gebietsbezeichnung; in mehreren Fächern besteht ein Engpass.
Quellen: Ärztestatistik der Bundesärztekammer zum 31.12.2025 [27]; Fachkräfteengpassanalyse 2025 [28]
Die größten Facharztgruppen
- Innere Medizin64.884
- Allgemeinmedizin45.915
- Chirurgie (Gebiet)42.477
- Anästhesiologie28.832
- Kinder- und Jugendmedizin17.650
- Psychiatrie und Psychotherapie13.571
Von den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin arbeiteten Ende 2025 31.088 ambulant und 29.886 stationär, in der Allgemeinmedizin 38.960 ambulant und 2.602 stationär, in der Anästhesiologie dagegen 21.499 stationär und 4.651 ambulant. [27] Die Wahl des Fachgebiets bestimmt also stark, ob die spätere Tätigkeit eher in Klinik oder Praxis liegt.
Engpass und Bedarf
Die Fachkräfteengpassanalyse 2025 der Bundesagentur für Arbeit (veröffentlicht im Mai 2026) sieht auf Expertenniveau Engpässe unter anderem bei Medizinerinnen und Medizinern. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin zählen mit 2,6 von 3 Punkten zu den beschäftigungsstärksten Engpassberufen auf diesem Niveau. [28] Hinzu kommt die Altersstruktur: 44 Prozent der Praxisinhaberinnen und -inhaber sind 60 Jahre oder älter, und die Zahl der Niedergelassenen sank gegenüber dem Vorjahr um 1,3 Prozent, während die Zahl der angestellten Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich um 6,7 Prozent stieg. [26]
Entwicklungen
- Anstellung statt Niederlassung: 39 Prozent der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte sind angestellt. [26]
- Teilzeit: Der Teilzeitanteil hat sich zwischen 2014 und 2024 fast verdoppelt; Weiterbildung in Teilzeit verlängert die Mindestdauer entsprechend. [1, 26]
- Krankenhausreform: Die personellen Qualitätskriterien der Leistungsgruppen beziehen sich auf Facharztbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung. [3]
- Zuwanderung: 71.480 berufstätige Ärztinnen und Ärzte hatten Ende 2025 keine deutsche Staatsangehörigkeit, 5 Prozent mehr als im Vorjahr. [26]
Eignung
Für wen eignet sich die Facharztweiterbildung?
Gefragt sind Fachinteresse, Belastbarkeit und die Bereitschaft, über Jahre strukturiert zu lernen.
Interessen
- Vertiefung in einem medizinischen Fachgebiet
- Diagnostische und therapeutische Verantwortung
- Lehre und Anleitung jüngerer Kolleginnen und Kollegen
Fähigkeiten im Alltag
- Entscheidungssicherheit auch im Dienst
- Strukturierte Selbstorganisation, etwa bei Rotationen und Logbuch
- Kommunikation mit Patientinnen, Patienten und Teams
- Belastbarkeit bei hoher Arbeitsdichte
Realistisch zu erwarten
- Mindestens fünf bis sechs Jahre Weiterbildung, in Teilzeit länger
- Befristete Verträge und Stellenwechsel für vorgeschriebene Abschnitte
- Nacht-, Wochenend- und Bereitschaftsdienste
- Gute Beschäftigungschancen, besonders in Engpassfächern
Die Wahl des Fachgebiets prägt den späteren Arbeitsort, das Verhältnis von Klinik und Praxis und die Dienstbelastung. Hospitationen und Gespräche mit Weiterbildungsbefugten helfen bei der Entscheidung; die Landesärztekammern beraten zu Weiterbildungsordnung, Befugnissen und Anrechnungen. [3] Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt kostenfrei auch bei Fragen zur beruflichen Orientierung.
Zugang
Ausländische Facharztqualifikationen
Facharzttitel aus der EU werden in der Regel automatisch anerkannt, Titel aus Drittstaaten nach Gleichwertigkeitsprüfung.
- Voraussetzung
- Eine Facharztbezeichnung setzt die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung in Deutschland voraus, also Approbation oder Berufserlaubnis. Wie die Approbation mit einem ausländischen Studienabschluss erreicht wird, beschreibt das Berufsprofil Ärztin / Arzt. [1]
- Facharzttitel aus EU, EWR oder Vertragsstaat
- Nachweise, die nach EU-Recht automatisch anzuerkennen sind, erkennt die Landesärztekammer auf Antrag als Facharztbezeichnung an. Ist eine automatische Anerkennung nicht möglich, prüft sie die Gleichwertigkeit; wesentliche Unterschiede können durch Berufspraxis ausgeglichen werden, sonst wird eine Eignungsprüfung angeboten. Die Kammer bestätigt den Eingang innerhalb eines Monats und entscheidet spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen. [1]
- Facharzttitel aus einem Drittstaat
- Die Bezeichnung wird anerkannt, wenn der Weiterbildungsstand gleichwertig ist. Wesentliche Unterschiede liegen nach dem Muster in der Regel vor, wenn die nachgewiesene Weiterbildung mindestens ein Jahr kürzer ist als die Mindestdauer der Weiterbildungsordnung; die Kenntnisse werden dann in einer Prüfung nachgewiesen. [1]
- Anrechnung ausländischer Weiterbildungszeiten
- Wer die Weiterbildung in Deutschland abschließt, kann gleichwertige Weiterbildungszeiten aus dem Ausland anrechnen lassen. Darüber entscheidet die Landesärztekammer; die Bundesärztekammer empfiehlt, sich vor Beginn beraten zu lassen. [1, 3]
- Zuständige Stelle
- Die Landesärztekammer, in deren Bereich die Ärztin oder der Arzt tätig ist. Einzelheiten und erforderliche Unterlagen regelt deren Weiterbildungsordnung. [2]
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Beruf
Kurz beantwortet – ausführlicher in den Abschnitten oben.
Wie lange dauert die Facharztweiterbildung?
Je nach Facharztkompetenz mindestens 60 oder 72 Monate, also fünf bis sechs Jahre in Vollzeit – etwa 60 Monate in Allgemeinmedizin, Innerer Medizin, Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin oder Psychiatrie und Psychotherapie und 72 Monate in Allgemeinchirurgie oder Orthopädie und Unfallchirurgie. Es handelt sich um Mindestzeiten; in Teilzeit verlängert sich die Weiterbildung entsprechend. [1, 6, 7, 8, 10, 11, 12]
Was verdient eine Assistenzärztin oder ein Assistenzarzt?
An kommunalen Kliniken beginnt das Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA seit 1. Juni 2026 bei 5.722,05 € brutto im Monat und steigt bis zum sechsten Jahr auf 7.355,29 €; an Universitätskliniken liegt es seit 1. April 2026 zwischen 5.792,90 € und 7.436,05 €. Bereitschaftsdienste werden zusätzlich vergütet. [17, 18]
Was verdient eine Fachärztin oder ein Facharzt?
Nach dem TV-Ärzte/VKA beginnt die Facharztgruppe seit 1. Juni 2026 bei 7.552,19 € und reicht bis 9.698,91 € brutto im Monat; Oberärztinnen und Oberärzte erhalten 9.459,56 € bis 10.810,95 €. Laut Entgeltatlas liegt der Median in mehreren fachärztlichen Berufsgattungen, etwa Innere Medizin und Anästhesiologie, über 8.050 €. [17, 19]
Was ist der Unterschied zwischen Assistenzarzt, Facharzt und Oberarzt?
Assistenzärztinnen und -ärzte sind approbiert und absolvieren ihre Facharztweiterbildung. Fachärztin oder Facharzt ist, wer die Weiterbildung mit der Prüfung vor der Ärztekammer abgeschlossen hat. Oberärztin oder Oberarzt ist eine Funktion: Ihr ist die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich ausdrücklich übertragen. [1, 16]
Kann man die Facharztweiterbildung in Teilzeit machen?
Ja. Eine Teilzeitweiterbildung ist nach dem Muster in der Regel zulässig, wenn sie mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Die Mindestdauer verlängert sich entsprechend. Maßgeblich ist die Weiterbildungsordnung der zuständigen Landesärztekammer. [1]
Was ist das eLogbuch?
Das elektronische Logbuch der Bundesärztekammer dient seit Juli 2020 der kontinuierlichen Dokumentation der Weiterbildung. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung tragen ihre Kompetenzen ein, Weiterbildungsbefugte bestätigen sie und die geführten Gespräche. Der Zugang läuft über das Mitgliederportal der Landesärztekammer. [1, 4]
Wie läuft die Facharztprüfung ab?
Nach Zulassung durch die Ärztekammer prüft ein Ausschuss aus drei Ärztinnen oder Ärzten mindestens 30 Minuten lang, nicht öffentlich. Bei Bestehen stellt die Kammer eine Anerkennungsurkunde aus; bei Nichtbestehen kann sie die Weiterbildung um bis zu zwei Jahre verlängern, eine Wiederholung ist frühestens nach drei Monaten möglich. [1]
Wird ein ausländischer Facharzttitel anerkannt?
Facharzttitel aus der EU, dem EWR und Vertragsstaaten werden bei automatischer Anerkennung auf Antrag übernommen, sonst nach Gleichwertigkeitsprüfung. Bei Titeln aus Drittstaaten prüft die Landesärztekammer die Gleichwertigkeit und verlangt bei wesentlichen Unterschieden eine Prüfung. Voraussetzung ist die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung in Deutschland. [1]
Stellenangebote
Stellen für Fachärztinnen und Fachärzte bei DocJob24.
DocJob24 veröffentlicht ausschließlich Stellen aus dem Gesundheitswesen – bei geprüften Arbeitgebern.
Aktuelle Stellen für Fachärztinnen und Fachärzte, Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte in Weiterbildung finden Sie in der Berufsgruppe „Ärzte“. Mit einem kostenlosen Bewerberprofil können Arbeitgeber Sie außerdem direkt finden – Name und Kontaktdaten sehen sie erst, wenn Sie sich bewerben.
Verwandte Berufe im Verzeichnis
Quellen
Stand aller Angaben: 22. Oktober 2026. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträge und Regelungen der zuständigen Stellen.
29 Quellen
- (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (MWBO), in der Fassung vom 03.07.2026, insbesondere §§ 2–19 und Abschnitt B (Allgemeinmedizin). Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- (Muster-)Weiterbildungsordnung – Informationsseite. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Ärztliche Weiterbildung. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- eLogbuch – elektronisches Logbuch zur Dokumentation der Weiterbildung. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- (Muster-)Fachlich empfohlene Weiterbildungspläne (FEWP). Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie. Bundesärztekammer, Stand 13./14.04.2023, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Bundesärztekammer, Stand 13./14.04.2023, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin. Bundesärztekammer, Stand 19./20.08.2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie. Bundesärztekammer, Stand 19./20.08.2021, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie. Bundesärztekammer, Stand 12./13.11.2020, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Bundesärztekammer, Stand 12./13.12.2024, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Bundesärztekammer, Stand 12./13.11.2020, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für den/die Facharzt/Fachärztin für Neurologie. Bundesärztekammer, Stand 12./13.11.2020, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachlich empfohlener Weiterbildungsplan für die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin. Bundesärztekammer, Stand 13./14.04.2023, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), § 1. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) in der Fassung des 10. Änderungstarifvertrags. Marburger Bund / Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Stand 16.06.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vorläufige Entgelttabellen und Bereitschaftsdienstentgelte Tarifeinigung VKA (01.07.2024 bis 31.12.2026). Marburger Bund, Stand 13.01.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vorläufige Entgelttabellen TdL zur Tarifeinigung vom 9. Juni 2026 (vorbehaltlich der Redaktion). Marburger Bund, Juli 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Entgeltatlas. Bundesagentur für Arbeit, Stichtag 31.12.2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Schlüsselverzeichnis für die Angaben zur Tätigkeit in den Meldungen zur Sozialversicherung (KldB 2010, überarbeitete Fassung 2020). Bundesagentur für Arbeit, Stand Februar 2025, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Analyse zur Entgeltstatistik. Bundesagentur für Arbeit, Statistik, Oktober 2026 (Stichtag 31.12.2025), abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 75a Förderung der Weiterbildung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, Fassung vom 23.09.2024. DKG, KBV und GKV-Spitzenverband, veröffentlicht von der Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 101 Überversorgung. Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Ergebnisse der Ärztestatistik zum 31.12.2025. Bundesärztekammer, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Ärztestatistik zum 31. Dezember 2025 – Bundesgebiet gesamt (Tabellen), insbesondere Tabelle 3. Bundesärztekammer, 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Fachkräfteengpassanalyse 2025 (Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt). Bundesagentur für Arbeit, Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2026, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle
- Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V – Informationsseite. Bundesärztekammer, abgerufen 22.10.2026. Zur Quelle